Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

658 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege * 
ausschlaggebend, daß mit der Entfernung der Instanz, die zahlen müsse, auch die Scha. 
densanmeldung und der Schadensanspruch wachse. «" 
Von den Freunden des Antrags Ar. 1 wurde noch ausgeführt, daß in Oji— 
preußen ein ungeheuerer Schaden eingetreten sei, und die Zundesstaaten allein. in 
diesem Falle Hreußen, könnten für diesen Schaden nicht haftbar gemacht werden, da 
sich doch noch eine Unmenge von anderen Schäden ergeben würde, deren Uusgleichung 
und Behebung Hreußen allein zufalle. Die Derweigerung des Reichs, eine Schaden. 
ersatzpflicht im allgemeinen anzunerkennen, schädige unseren Kredit im Ausland, and 
wenn wir nach dem Kriege mit go0 Milliarden TLasten zu rechnen hätten, käme es auf 
diese 2 Milliarden auch nicht mehr an. Das Reich dürfe die Ersatzpflicht nicht von sich 
abwälzen. Das seien Ehrenschulden, die voll bezahlt werden müßten. " 
Ein Vertreter der verb. Reg. trat diesen Ausführungen entgegen und er- 
klärte wiederholt, daß das Reich keineswegs die Absicht habe, jedwede Ersatzpflicht dauernd 
von sich abzuwälzen. Was die Reichsverwaltung ablehnen müssse, sei lediglich die Uber- 
nahme einer bestimmten Derpflichtung im gegenwärtigen Augenblicke. Der 
Antrag NMr. 1 wolle die Abbürdung der gesamten Schäden auf die Reichskasse. 
Die könne das Reich jetzt nicht übernehmen, ebensowenig aber zurzeit die einer bestimmten 
Quote der Schäden. Die Unsicherheit der finanziellen Lage verbiete jede bestimmte 
Derpflichtungserklärung. Aus diesem Grunde sei der & 15 eingefügt, wonach der Um- 
fang der Beteiligung des Reichs einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten werden 
solle. Daß das Reich an der Erstattung der Schäden teilnehmen werde, sei damit klar 
und dentlich ausgesprochen. Die Unsicherheit über den Umfang der Beteiligung des 
Reichs sei auch im sachlichen Interesse gelegen. Bei der Schadensliquidierung werde 
sicherlich nicht blöde vorgegangen werden. Mit der Entfernung der entschädigenden 
Stellen wachsen erfahrungsgemäß die Ansprüche. Falls z. B. die Fahlung einer Ent- 
schädigung den Gemeinden obliege, werde ganz anders auf die Ansprüche gedrückt, 
als wenn der Stoat sie zu zahlen habe. Werde in dem Gesetze ausgesprochen, daß das 
Reich die Schäden bezahle, so würde die ganze Schadensregulierung sicherlich weit 
kostspieliger werden, als wenn eine Beteiligung der betroffenen Zundesstaaten statt- 
finde oder auch nur in Frage komme. 
Was Elsaß-Lothringen angehe, so werde dort genau nach denselben Grundsätzen 
verfahren wie in Hreußen, die orschriften seien nahezu wörtlich auf Elsaß-Lothringen 
übertragen worden. Dem Umfang nach habe die Dorentschädigung in Elsaß-Lothringen 
nicht in dem Maße vor sich gehen können wie in Cstpreußen, weil ein Teil des Landes 
noch vom Feinde besetzt sei. Der Schaden ließe sich dort noch gar nicht übersehen. Wo 
er festzustellen war, sei sicherlich mit der Dorentschädigung ebenso vorgegangen wie 
in Dreußen. Da Elsaß-Lothringen nicht so finanzkräflig ist wie Hreußen, habe es vom 
Reiche für Swecke der Dorentschädigungen bereits Dorschüsse bekommen, die sich auf 
4 Millionen Mark belaufen. 
Wenn eingewendet werde, die Bundesstaaten könnten ja die ganze Schadens- 
feststellung auch ohne das Reich machen, wenn das Reich keine Derpflichtung über— 
nehmen wolle, so übersehe man, daß das Reich später doch zweifellos zu den Kosten 
herangezogen werden solle. Das Reich könne aber unmöglich Schadenrechnungen be- 
gleichen, auf deren Böhe es keinen Einfluß gehabt habe. Deshalb müssen unter Mit- 
wirkung des Reichs einheitliche Grundsätze für das ganze Reichsgebiet geschaffen werden, 
nach denen die Schadensfeststellung sich vollzieht, um nachher eine einheitliche Ent- 
schädigung durchzuführen. Man solle nicht versuchen, den Kreis der Schäden zu er- 
weitern und dadurch gewissermaßen den Gesetzentwurf zu ergänzen. Die Besforgnis, 
daß einer oder der andere zu Unrecht leer ausgehen könne, werde er in der späteren 
Erörterung zerstreuen. Es werde allen berechtigten Ansprüchen Rechnung gettagen 
werden. 
Jvon seiten eines Uommmitgl. wurde bervorgehoben, daß Hreuben selb- 
ständig vorgegangen sei in seinen Landesteilen, und daran die Frage geknüpft, ob dieses
	        
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