Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

662 B. Beschaffung u. Verteilungd. Arbeitstrãfte. Arbeiterschuh. Kriegswohlfahrtspfle geufn 
zelnen wurde gegenüber einem Ausspruche eines Komm Mitgl., das Gesetz sei wertlos 
wenn nicht die Ersatzpflicht des Reichs darin ausgesprochen sei, von einem vertreter 
der verb. Reg., wie vom Vertreter Hreußens Derwahrung eingelegt: 
Der Dertreter der verb. Reg. vertrat ihren Standpunkt in folgenden Ge- 
danken: Wenn aus der UMomm. ausgesprochen sei, daß das Gesetz ohne Einfügung der 
Schadensübernahme auf das Reich wertlos sei, so müsse er demgegenüber folgende 
erklären: Die Reichsverwaltung habe sich zum Erlaß dieses Gesetzes nicht gedrängt. 
Das Natürlichste wäre gewesen, die ganze Materie erst in Angriff zu nehmen v 
s Wenn 
sich alles übersehen ließ. Die Reichsverwaltung habe sich dazu verstanden, das Gesetz 
einzubringen in dem hier begrenzten Umfang, weil dadurch die Interessen der Ge. 
schädigten sowohl wie die Interessen der Zundesstaaten gesichert würden, denn einer- 
seits werden dadurch die Schäden nach der Herson der Geschädigten und nach den Ze- 
trägen endgültig festgestellt, andererseits erhalten die Bundesstaaten eine sichere Grund= 
lage für die spätere Abrechnung mit dem Zeiche, das sich zweifellos an der endgültigen 
Tragung der Uosten beteiligen werde. Was werde geschehen, wenn das Geseg nicht 
zur Derabschiedung komme? Es müßte dann bei dem bisherigen Vorentschädigungs- 
verfahren bleiben. Die Unsicherheit über die Höhe des Schadensersatzes dauere fort. 
Es müßte alles weiterhin den Landesregierungen überlassen bleiben. Ob das eine 
bessere Kösung seid Die Regierung sei in beschränktem Umfang zum gesetlichen 
Dorgebhen in diesem Augenblick entschlossen. Spätere Schritte würden folgen. Das 
stehe schon in der Begründung und sei wiederholt in den Derhandlungen erklärt worden. 
Die Regierung müsse sich aber die Disposition darüber vorbehalten, wie die große 
gesetzgeberische Aufgabe der gesamten Schadensregulierung schrittweise 
zu lösen sei. Sie könne sich nicht drängen lassen, über das Maß, das sie im Augenblicke 
für zweckmäßig und durchführbar halte, hinauszugehen. Es genüge und müsse in diesem 
Augenblicke genügen, die Schäden festzustellen. Es sei eine spätere Sorge, zu bestimmen, 
wer endgültig bezahle und wie hierbei Reich und Bundesstaaten zu beteiligen seien. 
Die Besorgnis, daß späterbhin nichts geschehen würde, sei unbegründet. Wenn die 
Schäden festgestellt seien, würden die Landesregierungen in die Auszahlung eintreten, 
wie dies in der Begründung ausdrücklich ausgesprochen sei. Die Kandesregierungen 
seien ja gewissermaßen die Uassen, durch die das Reich auszahlt. Sweifellos werder 
die Beträge zur Auszahlung kommen, welche nach dem im Gesetz zu regelnden Verfahren 
festgestellt sind. Wir alle wünschen, daß die Zeteiligten baldigst zu ihrem Gelde kommen. 
Worauf gründe sich denn das Mißtranen hinsichtlich des Verhaltens des Reichs zu Elsaß- 
Kothringen Das Reich habe in bereitwilligster Weise die von der Elsaß-Lothringischen 
Regierung geforderten Dorschußsfummen zur Derfügung gestellt. Das geschehe auch 
weiter. Die Sorge, wie der Staat Elsaß-Lotkringen sich später cinrichte und späler 
mit dem Beiche auseinandersetze, möge man doch der Regierung überlassen. Daber 
seien alle darauf abzielenden Anträge abzulehnen. 
Die Frage des Umfanges der Beteiligung des Reichs sei nicht entscheidungsreif. 
Die Anträge, die die alsbaldige Ersatzpflicht des Reichs aufstellen wollen, gehen aus- 
einander, indem der eine diesen, der andere einen anderen Modus verlangt. Die Frage 
bedürfe vorgängiger Mlärung der Finanzlage und weiterer Vorbereitung. Das sei der 
Standpunkt der Dorlage. Daher verlange sie auch nur die Feststellung der Schäden 
und zwar einstweilen auch nur der Sachschäden im Reichsgebiet. Man mülsse sich hüten. 
Kategorien einzufügen, die sich erst später regeln lassen, z. B. die Schäden an Leib und 
Leben. Man müsie sich auch in dieser Beziehung Beschränkung auferlegen. Die Materie 
im ganzen auf einmal zu erledigen sei unmöglich. Diese vorlage sei ein erster Schritt, 
alles Ubrige folge. Das Reich werde sich seiner Ebrenpflicht nicht entziehen und mit 
dieser Dersicherung könne die Kommission sich vertrauensvoll begnügen. Er wiederhole, 
wo Geld fehle, gebe das Reich ohnehin Vorschüsse. Man solle daher alle weitergebenden 
wünsche zurückstellen. Das sei das Beste, um das Fustandekommen des Gesehes zu 
fördern. Wenn dieses unter Dach und Fach sei, sei für den gegenwärtigen Augenblick
	        
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