Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 8. Juli 1916. 663
das Notwendige, aber auch Ausreichendes geschehen. #llles Ubrige werde Schritt ür
Schritt in richtiger Reihenfolge sich anschließen. Er bitte, als Abänderungsanträge
abzulehnen. „
Die TKomm Migl. waren einig in der Auffassung, daß das Interesse der Bundes-
staaten, in deren Gebiet Schädigungen zu verzeichnen seien, sie schon später an das
Reich verweisen würde. Eine Ubereinstimmung der Meinungen dahin, daß das Gesetz
im &1 das schon festlegen sollte, war nicht zu erzielen. Dieser Gesichtspunkt wurde zu
ocrtreten gesucht durch Antrag r. ö: '
dem§xfolgendenUbs.Zhinzuzufügen:
Die Bundesstaaten haben die nach diesem Gesetze festgestellten Schäden
alsbald zu bezahlen, vorbehaltlich der Auseinandersetzung mit dem Beich.
Das Reich hat den Zundesstaaten im Bedürfnisfalle die erforderlichen Vor-
schüsse zu leisten,
zu dessen Begründung ein Antragst. ausführte, daß er eigentlich doch nichts anderes
wolle, als das geseylich festlegen, was jetzt schon Hraxis sei. Durch die Annahme dieses
Untra#s werden Elsaß-KLothringen die nötigen Mittel beschafft; auch sei derselbe politisch
dei der beginnenden finanzpolitischen Auseinandersetzung zwischen dem Reich und
PHreußen nicht ohne Bedentung. 4
Von den Dertretern der verb. Reg. und des preuß. Fin Min. wurde diesem
Antrag widersprochen urd wurden grundsätzliche Zedenken vorgetragen:
Ein Regierungskommissar aus dem Uöniglich Hreuß. Fin Min. fübrte aus:
Wenn immer von dem finanzkräftigen Hreußen gesprochen werde, so könne er dies
in der gegenwärtigen Seit nicht unwidersprochen lassen. Hreußen habe in den
beiden letzten Jahren erbebliche Defizite geh #bt und infolgedessen habe die Regierung
die Horlage auf Erhöhung der direkten Steuern im Betrage von 100 Millionen einge-
bracht. Für die in der Dorlage behandelten Kriegsschäden einzutreten, sei grundsählich
Sache des Reichs, da dieses den Krieg führe und die Grenzländer im Interesse der All-
gemeinheit gelitten hätten. Allerdings sei es auch eine Ehrenpflicht der einzelnen Staaten,
für die Schäden einzutreten. Aber selbst wenn das Reich bei späterer Abrechnung die
Kriegsschäden der Dorlage übernehme, so gebe es doch noch eine große Anzahl von
anderen Schäden, die niemals vom Reiche getragen werden würden, sondern immer
noch zu Lasten der Bundesstaaten blieben. So z. B. würden die Summen, die bei
Gebäudeschaden nach dem Reichsgesetz übernommen würden, nicht ausreichen, da die
tatsächlichen Baukosten viel höher seien; insbesondere fehlten den Leuten die Mittel,
#um die Differenz zwischen dem Meubauwert und dem zu erstattenden Seitwert anszu-
gleichen, und da müsse der Einzelstaat ergänzend eingreifen.
Derselbe Kommissar bat dringend, den Antrag Nr. 5 abzulehnen, denn der-
selbe sel ein krasser Eingriff in die ginanzhoheit der einzelnen Staaten. Dieser sei um
so bedenklicher, als er eine Knebelung gerade derjenigen Einzelsta#ten bedente, die
besonders unter dem lLriege leiden, und ein SIwang zur Sahlung ausgeübt werden solle,
ohne daß die Erstattung durch das Reich feststehe. Ans diesen Gesichtspunkten heraus
halte er es für ausgeschlossen, daß eine solche Horschrift hinsichtlich der JSahlungspflicht
der betroffenen Zundesstaaten erlassen werden könne. Er glaube auch nicht, daß der
Reichstag die Hand dazu bieten werde, derartig in das Bewilligungsrecht der Einzel-
landtage einzugreifen. Diese und die Regierungen der Bundesstaaten würden im
Interesse ihrer geschädigten Einwohner auch ohne reichsgesetzlichen Jwang die erforder-
lichen Mittel bereitstellen. In Hreußen seien in dieser Beziehung bisher keine Be-
schwerden hervorgetreten.
Von anderer Seite der Komm. wurde, in dem Bemühen, die Entschädigungs-
pflicht des Reiches festzulegen und den Einzelstaaten die Mittel zur alsbaldigen Befrie-
digung der Ersatzansprüche flüssig zu machen, beantragt (Ur. 10):
dem 8 1 folgenden Absatz 3 binzuzufügen:
Das Reich, dem die volle Entschädigungspflicht obliegt, hat den Bundes-