Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Geseß über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3, Juli 1916. 667 
zeitungsunternehmungen sei mehrfach vorgenommen worden. Solche Schäden müßten 
ersetzt werden. 
Demgegenüber wurde hervorgehoben, daß der Antrag, wie sich aus # ergebe, 
mur Schäden ar, körperlichen Sachen treffe, ferner, daß solche Maßnahmen der Militär- 
bebörden auch im Binnenlande gelroffen werden mußten, und daß beim Ausbruch des 
Krieges naturgemäß eine Lähmung fast des gesamten Erwerbslebens von selbst ein- 
treten mußte. Es sei ganz unmöglich, derartige Schäden auf die Reichskasse zu über- 
nehmen. Wenn in dem Antrag verlangt werde, daß erst VDerstöße gegen bestehende Ge- 
setze und Verordnungen festgestellt werden müßten, so sei das undurchführbar, denn 
gerade in den Grenzgebieten sei es im Interesse der Landesverteidigung unbedingt 
notwendig, ohne Untersuchung zu sofortigen Derhaftungen und Ausweisungen zu 
schreiten. Bedauerlich sei allerdings, daß erfahrungsgemäß Denunziationen und bös- 
willige falsche Anschuldigungen eine große Rolle spielten. Aber auch das sei eben ein 
Kriegsschaden, der nicht zu beheben sei. Der Antrag wurde zurückgezogen und  un- 
verändert in der Fassung der Dorlage angenommen. 
## 28. 
Aus der Kommt. wurde der Antrag gestellt (Mr. 12, 1 der Drucks.), folgenden 
2a einzufügen: 
Aufwendungen von Bundesstaaten oder Elsaß-Cothringen, von Gemeinden 
oder Gemeindeverbänden für die Abschiebung der Bevölkerung und die Unter- 
bringung der Geflüchteten sind vom Reich zu erstatten. 
Dazu wurde der Ergänzungsantrag eingebracht (Mr. 17): 
im Antrag Tr. 12 Siffer 1 vor das Wort „Aufwendungen" zu setzen das Wort 
„notwendige“ 
und ein weiterer Ergänzungsantrag (Mr. 160): 
im Antrag Tor. 12 Siffer 1 an Stelle der Worte „Abschiebung der Bevölkerung 
unnd die Unterbringung der Geflüchteten“ zu setzen „für die abgeschobene Be- 
völkerung“. 
Es war schon bei Beratung des & 1 von den Reglommissaren erklärt worden, daß 
Elsaß-Lothringen für die Mosten der Abschiebung und der Unterbringung der Bewvölke- 
rung aufgekommen sei und ferner so verfahren werde, und es wurden wiederbolt Be- 
denken ausgesprochen, dahß es nicht Aufgabe des Reichs sein könne, für die Unterbringung 
der Klüchtlinge Sorge zu tragen. Aus der Komm. wurde dem Gedanken Ausdruck 
gegeben, daß nicht klar aus dem Antrag zu erseben sei, ob auch Entschädigungen von 
Reichs wegen gezahlt werden sollten an diejenigen Gemeinden und Gemeindeverbände, 
in die die Flüchtlinge abgeschoben wurden und die für deren Aufnahme Sorge getragen 
hatten. Dabei wurde aus der Hfalz und aus Baden berichtet, daß durch diesen Abzug, 
Durchzug und Snzug der Flüchtlinge oft ein sehr umfangreicher Schaden, besonders 
in Feld und Klur, an Weinbergen und Obst entstanden sei. Die Anträge zu § 2a wurden 
abgelehnt und somit von der Einfügung dieses Hararaphen abgeseken. 
In 8 3 war aus der Kmm. der Antrag gestellt (Mr. 12, 2): 
den §# 3 wie folgt zu fassen: 
a) Satz 1 bis 3 bleiben unverändert, 
bu) hinter Satz 3 folgenden Satz 3 einzufügen: 
Bei Dorräten, die zur Derarbeitung oder Verwertung im Wirtschafts= oder 
Gewerbebetriebe bestimmt waren, ist der Hreis zu ersetzen, zu dem sie nach- 
weislich bei ordnungsmäßiger Wirtschaft Rätten verwertet werden können. 
e) Satz 5 bleibt unverändert. 
4) Abs. 2 wie folgt abzuändern: 
Sofern der Wert der Sache zur Seit des schädigenden Ereignisses den Frie- 
denswert überstieg, ist der hböhere Wert zu erstatten. Muß zur Fortführung 
des Haushalts, des Wirtschafts= oder Gewerbebetriebes Ersatz für die zerstörte, 
L
	        
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