Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 669 
stller bezeichnete auf Requisitionen beruhende Schadenskategorie fällt, sofern es sich 
um Regquisitionen seitens deutscher Truppen handelt, jedenfalls unter das Kriegs- 
leistungsgesetz. 
Derselbe Zundesratskommissar nahm in diesem Zusammenhange Stel- 
lung zu früher schon vorgebrachten Anregungen und erklärte das Folgende: Bei dieser 
Gelegenheit möchte er zu einer Reihe, teils in der Hlenarberatung aufgeworfener, teils 
durch vorliegende Anträge gegebener Fragen bezüglich der Behandlung verschiedener 
einzelner Schadenskategorien einiges ausführen, um der Besorgnis vorzubeugen, daß 
lei der engen Begrenzung der in den Gesetzentw. einbezogenen Schäden — im Reichs- 
gebiet durch den Urieg verursachte Sachschäden — gewisse berechtigte Schadensansprüche 
endgültig ausfallen möchten. 
Innächst die von einem Abg. zur Sprache gebrachten Helgoländer Verhältnisse 
onlangend, so ist zu unterscheiden: Soweit Grundstücke oder Gebände von der Marine 
in Anspruch genommen sind, z. B. zur Unterbringung von Mannschaften, zu Lazarett- 
zwecken, zur Lagerung von Materialien usw., erfolgt Entschädigung nach dem Kriegs- 
leistungsgesetz. Soweit die Grundstücke oder Gebäude nicht von der Marine in Anspruch 
genommen sind, aber während der Abwesenheit der abgeschobenen Bevölkerung be- 
schädigt werden, erfolgt die Schadensfeststellung und spätere Erstattung gemäß 82 
Nr., 3 des vorliegenden Gesetzentw. Die bloße, ohne Inanspruchnalme seitens der 
Marine erfolgende, Entziehung der NUutzung ist als ein Teil der besonderen Leistung 
anzusehen, die die abgeschobene Bevölkerung durch das unfreiwillige Instichlassen 
ihres Besitzes auf sich nimmt und die nach dem ersten Teil des 3 55 des Kriegsleistungs- 
gesetzes noch durch ein besonderes Gesetz zur Dergütung zu bringen ist, ebenso wie die 
besonderen Leistungen von Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Derbänden. Dazu 
bemerke er, daß auch schon Berufsgenossenschaften wegen des Ubermaßes der ihnen 
durch den Krieg ans der Unfallversicherung erwachsenden Lasten vorstellig geworden 
sind. Ein solches Gesetz wird jedenfalls noch eingebracht werden. Diesem Gesetze müssen 
auch die vom Abg. Dr. Saegy in der plenarberatung erwähnten Unkosten vorbe- 
halten bleiben, die den Abgeschobenen selbst durch ibren Aufenthelt am fremden Orte 
erwachsen; nicht minder die durch diesen Aufenthalt für die Gemeinden oder Bundes- 
staaten entstehenden finanziellen Lasten. Bei den Geiseln wird ähnlich wie bei den 
Fliegerschäden zu unterscheiden sein. Der entstehende Sachschaden fällt unter das vor- 
liegende Gesetz. Schäden an der Gesundheit werden durch das Gesetz über Schäden an 
Leib und Leben geregelt werden, das in der Begr. des vorliegenden Entw. bereits in 
Aussicht gestellt ist. Für diese Schäden sind übrigens durch die Landesregierungen und 
zwar zuerst und umfassend von Elsaß-TLothringen im Derwaltungswege Bestimmungen 
getroffen, die eine vorläufige Fürsorge sicherstellen. Dem zu erwartenden Gesetze muß 
auch die Regelung der Feststellung solcher Schäden vorbehalten bleiben. Diese nach 
dem Antrage unter Nr. 3,1 Abs. 2 in dem jetzigen Gesetze zuzulassen, brächte eine höchst 
unzweckmäßige Teilung des Verfahrens mit sich. Auch erscheint es fraglich, ob die auf 
die Sachschäden zugeschnittenen Ausschüsse für diese Feststellungen die geeigneten Or- 
gane sein würden. 
Ein gesetzlicher Ersatzanspruch kann dagegen nicht in Aussicht gestellt werden für 
Erwerbsschäden. Ob und inwieweit für den Ausgleich von Erwerbsschäden, die un- 
mittelbar durch den feindlichen Einfall entstanden sind, etwa durch Beihilfen, auch in 
darlehnsform, zu schaffen sein möchte, muß den zur nächsten Bilfe berufenen Kandes- 
regierungen überlassen bleiben. Gerade bei den Erwerbsschäden ist sehr schwer die 
Grenze zu finden zwichen dem, was noch zu einem erstattungsfähigen Kriegsschaden 
gerechnet werden kann, und dem, was als allgemeine Kriegslast von jedem einzelnen 
getragen werden muß. Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, welcken Schaden 
vin dieser Zeziehung alle Kriegsteilnehmer auf sich nehmen müssen. Man denke 
an einen Arzt, der seine Hraxis aufgeben muß, einerseits weil er infolge des Einfalls 
des Feindes seinen Wohnort verlassen muß, andererseits weil er zum Beeresdienst ein-
	        
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