Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 669
stller bezeichnete auf Requisitionen beruhende Schadenskategorie fällt, sofern es sich
um Regquisitionen seitens deutscher Truppen handelt, jedenfalls unter das Kriegs-
leistungsgesetz.
Derselbe Zundesratskommissar nahm in diesem Zusammenhange Stel-
lung zu früher schon vorgebrachten Anregungen und erklärte das Folgende: Bei dieser
Gelegenheit möchte er zu einer Reihe, teils in der Hlenarberatung aufgeworfener, teils
durch vorliegende Anträge gegebener Fragen bezüglich der Behandlung verschiedener
einzelner Schadenskategorien einiges ausführen, um der Besorgnis vorzubeugen, daß
lei der engen Begrenzung der in den Gesetzentw. einbezogenen Schäden — im Reichs-
gebiet durch den Urieg verursachte Sachschäden — gewisse berechtigte Schadensansprüche
endgültig ausfallen möchten.
Innächst die von einem Abg. zur Sprache gebrachten Helgoländer Verhältnisse
onlangend, so ist zu unterscheiden: Soweit Grundstücke oder Gebände von der Marine
in Anspruch genommen sind, z. B. zur Unterbringung von Mannschaften, zu Lazarett-
zwecken, zur Lagerung von Materialien usw., erfolgt Entschädigung nach dem Kriegs-
leistungsgesetz. Soweit die Grundstücke oder Gebäude nicht von der Marine in Anspruch
genommen sind, aber während der Abwesenheit der abgeschobenen Bevölkerung be-
schädigt werden, erfolgt die Schadensfeststellung und spätere Erstattung gemäß 82
Nr., 3 des vorliegenden Gesetzentw. Die bloße, ohne Inanspruchnalme seitens der
Marine erfolgende, Entziehung der NUutzung ist als ein Teil der besonderen Leistung
anzusehen, die die abgeschobene Bevölkerung durch das unfreiwillige Instichlassen
ihres Besitzes auf sich nimmt und die nach dem ersten Teil des 3 55 des Kriegsleistungs-
gesetzes noch durch ein besonderes Gesetz zur Dergütung zu bringen ist, ebenso wie die
besonderen Leistungen von Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Derbänden. Dazu
bemerke er, daß auch schon Berufsgenossenschaften wegen des Ubermaßes der ihnen
durch den Krieg ans der Unfallversicherung erwachsenden Lasten vorstellig geworden
sind. Ein solches Gesetz wird jedenfalls noch eingebracht werden. Diesem Gesetze müssen
auch die vom Abg. Dr. Saegy in der plenarberatung erwähnten Unkosten vorbe-
halten bleiben, die den Abgeschobenen selbst durch ibren Aufenthelt am fremden Orte
erwachsen; nicht minder die durch diesen Aufenthalt für die Gemeinden oder Bundes-
staaten entstehenden finanziellen Lasten. Bei den Geiseln wird ähnlich wie bei den
Fliegerschäden zu unterscheiden sein. Der entstehende Sachschaden fällt unter das vor-
liegende Gesetz. Schäden an der Gesundheit werden durch das Gesetz über Schäden an
Leib und Leben geregelt werden, das in der Begr. des vorliegenden Entw. bereits in
Aussicht gestellt ist. Für diese Schäden sind übrigens durch die Landesregierungen und
zwar zuerst und umfassend von Elsaß-TLothringen im Derwaltungswege Bestimmungen
getroffen, die eine vorläufige Fürsorge sicherstellen. Dem zu erwartenden Gesetze muß
auch die Regelung der Feststellung solcher Schäden vorbehalten bleiben. Diese nach
dem Antrage unter Nr. 3,1 Abs. 2 in dem jetzigen Gesetze zuzulassen, brächte eine höchst
unzweckmäßige Teilung des Verfahrens mit sich. Auch erscheint es fraglich, ob die auf
die Sachschäden zugeschnittenen Ausschüsse für diese Feststellungen die geeigneten Or-
gane sein würden.
Ein gesetzlicher Ersatzanspruch kann dagegen nicht in Aussicht gestellt werden für
Erwerbsschäden. Ob und inwieweit für den Ausgleich von Erwerbsschäden, die un-
mittelbar durch den feindlichen Einfall entstanden sind, etwa durch Beihilfen, auch in
darlehnsform, zu schaffen sein möchte, muß den zur nächsten Bilfe berufenen Kandes-
regierungen überlassen bleiben. Gerade bei den Erwerbsschäden ist sehr schwer die
Grenze zu finden zwichen dem, was noch zu einem erstattungsfähigen Kriegsschaden
gerechnet werden kann, und dem, was als allgemeine Kriegslast von jedem einzelnen
getragen werden muß. Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, welcken Schaden
vin dieser Zeziehung alle Kriegsteilnehmer auf sich nehmen müssen. Man denke
an einen Arzt, der seine Hraxis aufgeben muß, einerseits weil er infolge des Einfalls
des Feindes seinen Wohnort verlassen muß, andererseits weil er zum Beeresdienst ein-