670 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspilege uim
gezogen ist. Soll man den einen entschädigen, den anderen nicht? Die Einstellun
eines Gasthofbetriebs kann z. B. erfolgen wegen Vertreibung aus dem Wohnort infolge
des feindlichen Einfalls oder infolge der behördlichen Sperrung der betreffenden Orte
G. B. der Nordseebäder) für das Hublikum, oder weil das Hublikum sich (z. B. den
Ostseebädern) wegen vermeintlicher Gefahren (Flieger) oder Verkehrserschwerungen
(Pãsse und dergl.) von selbst fernhält. Wo würde eine Entschädigungspflicht beginnen
wo aufhören? Alle Anträge, die auf einen geseslichen Erstattungsanspruch bei Er.
werbsschäden auch nur in besonderen Fällen abzielen, müssen daher abgelehnt werden
Hier können höchstens freiwillige Zeihilfen der Landesregierungen in Frage kommen.
Nach dem Vorstehenden müsse er sich entschieden gegen sämtliche Anträge aus.
sprechen die den Nreis der erstattungsfähigen Schäden für die Regelung durch das vor.
liegende Gesetz erweitern wollen.
In der Aussprache wurde darauf hingewiesen, daß die Anträge zu F 3 eine Uon-
sequenz der U#e#ugestaltung des & 1 seien, und gesagt, daß die Zestimmungen des 9 3
nicht ausreichend seien, insofern der Krieg doch große Hreissteigerungen gebracht habe
so daß für den Wiederaufban von Gebäuden, für die Meubeschaffung von Maschinen,
für die Wiedereinrichtung eines Geschäfts erheblichere Aufwendungen notwendig seien
als zu Friedenszeiten. Demgegenüber wurde kervorgehoben, daß derartige Anträge
mit Bedenken aufgenommen werden müßten, denn es sei numöglich, lonjunktur-
gewinne zu garantieren in dem Sinne, daß jemand Beträge in Rechnung setzen könnte,
wie sie nach der allgemeinen Hreissteigerung im Derlauf des Nrieges gezahlt oder er-
zielt werden könnten. Die Fassung der Reg Vorlage sei vorzuziehen, da sie mit allen
diesen Bedenken aufräume.
Bei der Abstimmung über § 3 wurde der Antrag Nr. 12 abgelehnt und der
Antcag Nr. 20 angenommen, womit auch der Antrag Nr. 18 erledigt war. §& 3 erbielt
dadurch folgende Gestalt:
g 3.
Wenn die Sache zerstört oder abhanden gekommen ist, wird der volle Wert,
wenn die Sache beschädigt ist, die Wertminderung festgestellt. Maßgebend
ist der Wert, den die Sache vor dem Kriege hatte. War nachweislich vor dem
schädigenden Ereignis infolge Deränderung des Sustandes der Sache eine
Deränderung ihres Wertes eingetreten, so ist der veränderte Wert maßgebend.
ei Erwerbungen, die nach Ausbruch des Krieges nachweislich mit höheren
losten stattgefunden haben, sind diese in angemessener Höhe in Rechnung zu
stellen.
Aus Gründen der Billigkeit kann ein angemessener Suschlag zu dem Frie-
denswerte festgesetzt werden. Insbesondere soll dies dann geschehen, wenn
der Wert zur Seit des schädigenden Ereignisses den Friedenswert überstieg
oder die erforderliche Erfatzbeschaffung höhere Kosten verursacht. Das Tähere
über die Doraussetzungen und die Grundsätze für die Bemessung der Suschläge
bestimmt der Bundesrat.
Der Herlust von Wechseln und Schecks wird nicht festgestellt, der Verlust
von anderen Wertpapieren nur, soweit der Geschädigte nicht im Wege des
Aufgebots Ersatz erlangen kann. Die Feststellung beschränkt sich auf die Er-
mittlung der Art und des Mennwerts der Wertpapiere sowie des Seitpunkts
ihres Verlustes.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Derschulden des Geschädigten
oder seines Dertreters mitgewirkt, so wird der Schaden nur insoweit fest-
gestellt, als er unabhängig von diesem Verschulden eingetreten wäre.
5 a. Aus der Nomm. wurde dem Gedanken Ausdruck gegeben, dab in dem Geses
lediglich der Sachschaden ermittelt und die Norm für die Entschädigung durch das Reich
gegeben werden sollte. Es sei aber wünschenswert, auch die Schäden an Leib und Leben