Geseß über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 671
in das Gesetz einzubeziehen und insbesondere die Erwerbsschäden und Kluchtkosten.
Sur Herbeiführung einer Entschädigung und eines gesetzlichen Anspruchs auf dieselbe
für Erwerbsschäden wurde der Antrag Mr. 15 der Drucksachen eingebracht:
folgenden § 5 a einzuschalten:
5 3a.
Nach den Dorschriften dieses Gesetzes werden ferner folgende Schäden
festgestellt:
Erwerbsschäden, die durch Derfügungen der Militärbehörden, wie Schließung
von gewerblichen Unternehmungen, Inhaftierungen, Gebietsverweisungen,
wenn dieselben nicht durch Derstöße gegen bestehende Gesetze und Derord-
nungen begründet waren, entstanden sind.
und der etwas weitergehende Antrag Nr. 2:
solgenden 3 a einzuschalten:
5
Tach den Dorschriften dieses Gesetzes werden ferner folgende Schäden
festgestellt:
1. Erwerbsschäden, welche in den vom Zeinde besetzten oder unmittelbar be-
drohten Gebieten infolge der Besetzung oder Bedrohung oder der mit
Räücksicht darauf erlassenen Anordnungen der Behörden, insbesondere durch
Flucht, Abschiebung oder Derschleppung der Bevölkerung oder die Weg-
schaffung ihrer Habe entstanden sind. Allgemeine Erwerbsschäden, die mit
dem Kriege, aber nicht mit dem Einbruch seindlicher Truppen oder mit
der unmittelbaren Bedrohung durch den Feind zusammenhängen, dürfen
nicht berücksichtigt werden. «
2. Reisekosten und notwendige Mehrkosten für Derpflegung und Aufenthalt
am Zufluchtsort, die geflüchtete oder abgeschobene Sivilpersonen infolge
des Einfalls feindlicher Cruppen oder der ummittelbaren Zedrohung durch
den Feind oder infolge behördlicher Maßnahmen haben aufwenden müssen.
###l Ab. 2 findet entsprechende Anwendung.
Bei der Begr. gaben die Antragst. dem Gedanken Ausdruck, daß wohl die Ab-
grenzung der Erwerbsschäden gewisse Schwierigkeiten haben könne, da oftmals nicht
zu unterscheiden sei, was ein entgangener Gewinn oder was ein entstandener Schaden
sei. Die Abgrenzung zwischen lucrum cessans und damnum cmergens sei sicherlich
manchmal schwierig. Die Leute, die ihre Schuldenzinsen weiter zahlen mußten, wäh-
rend ihnen durch den feindlichen Einfall die Erwerbsmöglichkeit genommen sei, Bätten
effektiven Schaden, nicht etwa nur Schaden aus entgangenem Gewinn zu beklagen.
Ferner seien in den vom Feinde besetzten Gebieten neben den Geschäftsleuten auch
die freien Berufe, wie Rechtsanwälte und Arzte, schwer geschädigt.
Demgegenüber wurde darauf hingewiesen, daß durch Annahme dieser Anträge
jeder Kriegsteilnehmer schlechter gestellt würde als die Einwohner der okkupierten Ge-
biete, denn auch sie seien aus ihrem Erwerbsleben herausgerissen worden. Diele kleine
Geschäftsleute verloren ihre Existenz durch Einberufung, bei Arbeitern sei das ja selbst-
verständlich die erste Folge der Einberufung, aber auch bei den Angehörigen der freien
Berufe sei allenthalben eine schwere Zelastung durch den UMrieg erfolgt. Arzte, die ein-
gezogen wurden, mußten ihre Hraxis aufgeben, und ihr Militärgehalt kann sie dafür
nicht entschädigen. Rechtsanwälte wurden zu Tausenden unter die Fahne gerufen, und
manche eben erst ertragreich werdende Hraxis ging verloren. Es sei allo untunlich, hier
von Reichs wegen einzugreifen.
Diese Bedenken wurden auch von den Dertretern der verb. Reg. geteilt in
Erweiterung der vorher bereits mitgeteilten Erklärung und dabei besonders noch hervor-
gehoben, daß es ganz unmöglich sei, eine Feststellung zu treffen, wenn nicht gesagt
werde, inwieweit die Entschädigung eintreten solle. Diese Abgrenzungsschwierigkeilen