Gesetz liber die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 673
oielleicht auch durch Unkenntnis nicht in der Lage sein könne, seinen Anspruch recht-
zeitig geltend zu machen. Um die Rechte Dritter zu sichern, müsse eine präzise Formu-
lierung hier in das Gesetz eingefügt werden, und so wurde der Antrag gestellt (Mr. 19):
den & 5 Abs. 2 zu fassen:
Als Geschädigte in diesem Sinne gelten auch die dinglich Berechtigten.
Um eine klarere Fassung zu erzielen, wurde dieser Antrag dann umgeändet zu
solaendem Wortlaut (Mr. 20):
« Antrazsberechtigt sind auch dinglich Berechtigte.
voon Regierungsseite wurde dieser Antrag als annehmbar bezeichnet. Die
HMommission schloß sich dem Antrag an und änderte den S 5 Abs. 2 dementsprechend.
Die Komm. erwog, daß die ganze Wohltat des Gesetzes für die Kriegsbeschä-
digten binfällig sein würde, wenn einem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden
könne, die Hand auf die Entschädigung zu egen, dieselbe zu pfänden und so dem Ge-
schädigten die Mittel zu entwinden für die Neugründung seiner Existenz. Diese Be-
denken wären hervorgerufen durch die von der Mehrheit der Komm. beschlossene Fassung,
des & 1, denn an und für sich wäre sie nicht aufgetaucht, wenn das Gesetz ein reines Fest-
ftellungsgesetz geblieben wäre. Sie könnte nur bei einem Teistungsgesetz in Frage kommen.
von seiten der verb. Reg. wurde auf diesen Tatbestand bingewiesen, zugleich aber
auch erklärt, dah in Aonsequenz der gefaßten Beschlüsse die Einarbeitung einer solchen
vorschrift entsprechend wäre.
Aus der Komm. wurde daber der Antrag KMr. 24 gestellt:
dem §& 5 als Abs. 3 einzufügen:
„Der Anspruch auf Feststellung und auf die festgestellte Entschädigung ist
nicht pfändbar.“ .
AusdekErwägungherauz,daßderssabernutdieBekechtigungznkUntkage
stellung ausspreche, wurde der Antrag dann in anderer Formulierung eingebracht und
zwar in der Form (Mr. 25), den & 5b einzufügen:
□
Ein pfändbarer Anspruch wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
Ein VDertreter der verb. Reg. erklärte hierzu:
Auf die Frage eines Abg., ob der & ö der Reg orlage einen veräußerlichen und
pfändbaren Anspruch auf Feststellung dem Geschädigten gewähren solle, sei zu be-
merken:
Die Dorlage beabsichtigt keineswegs, einen in den Formen des bürgerlichen
Drozeßverfahrens verfolgbaren vermögensrechtlichen Anspruch gegen das Reich oder
einen Bundesstaat auf Feststellung des erlittenen Kriegsschadens zu gewähren, der
vom Geschädigten veräußert oder belastet oder gepfändet und seinem Gläubiger über-
wiesen werden könnte. Der Keststellungsantrag des §& 5 der Vorlage hat vielmehr aus-
schließlich als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu gelten und entspricht seinem Wesen
und seiner Wirkung nach eiwa dem Antragsrechte, wie es das Strafgesetzbuch dem
durch eine strafbare Handlung Derletzten gibt. Wie dessen Ausübung das strafrechtliche
Offizialverfahren in Lauf setzt, so ist der Feststellungsantrag des § 5 der Reg Vorlage
lediglich die öffentlich-rechtliche Doraussetzung und Legitimation für das alsbald nach
besonderen Dorschriften noch zu regelnde Derfahren zur Feststellung des angeblich er-
littenen Kriegsschadens.
Wenn die Frage aufgeworfen wird, ob der durch die Reichstagskomm. zu #& 1der#
vorlage beschlossene Jusatz, daß die volle Entschädigungspflicht dem Reiche obliegt,
einen veräußerlichen und pfändbaren Anspruch des Geschädigten gegen das Reich be-
sründe, so sind zunächst die verbündeten Regierungen zur Auslegung dieses Susatzes
nicht berufen. Indessen könnten sie von ihrem Standpunkt aus niemals damit einver-
standen sein, daß durch das Gesetz ein der Deräußerung und Hfändung unterliegender,
klagbarer Anspruch geschaffen würde, sondern in dem Fusatz nur eine allein auf dem
Gütb#e u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bo. 2. 48