Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Geseg über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916. 675 
86. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Feststellungsbehörden wurden a#s der 
Nomm. verschiedene Wünsche geäußert. 
Da die Reg Dorlage vorgesehen hat, daß ein richterliches Mitglied den Ausschüssen 
angehören müsse, wurde aus der Komm. versucht, dem richterlichen Mitglied größeren 
Einfluß für die Entscheidung der Ausschüsse zu übertragen und zwar in dem Sinne, daß 
ihm der Vorsitz eingeräumt werden solle. Das suchte zu erreichen der Antrag Nr. 19, za: 
« im§621bs.2nachdemekstenSatzdieworteeinzufägem,,Jndem21usichußs 
erster Instanz führt das richterliche Mitglied den Vorsitz“. 
Aus der Komm. wurde demgegenüber eingewendet, daß ja wohl richtig sei, 
daß die Objektivität des Richters das vertranen in die Enischeidung der Ausschüsse 
festige. Andererseits sei aber doch auch erfahrungsgemäß richtig, daß die Landräte ab- 
jolut vertraut seien mit den Bedürfnissen der Bevölkerung und des Kreises, daß sie ein 
ausgedehntes Dertrauen genießen und in verschiedenen Angelegenheiten von der Ze- 
völkerung herkommensgemäß zu Rate gezogen würden. Die Landräte hätten auch 
schon bisher eingegriffen und hätten bis jetzt die ganze Feststellung der Schäden schon 
geleitet. Rehme man ihnen jetzt diese Sache aus der Hand, so sei das nicht nur für die 
Zevölkerung unverständlich und eine Minderung des Ansehens der Landräte, sondern 
es sei auch schädlich, weil dadurch die Durchführung des Gesetzes verzögert werde. 
Vom Vertteter der verb. Reg. wurden diese Bedenken unterstützt. Er führte 
folgendes aus: 
Die in dem Antrage Nr. 19, 5# vorgeschlagene zwangsweise Ubertragung des 
vorsitzes in den Ausschüssen erster Instanz auf das richterliche Mitglied ist äußerst be- 
denklich, für Hreußen wahrscheinlich unannehmbar. Die Objektivität der Eutscheidungen 
ist durch die notwendige Beteiligung eines Richters, auch wenn dieser nur als Mitglied 
mitwirkt, genügend gesichert; dazu braucht er nicht den Dorsitz zu führen. Der Dorsitz 
muß in die Hand eines Dertrauensmannes sowohl der Geschädigten wie der Regierung 
gelegt werden. Der Vorsitzende muß vor allem die einschlägigen Derhältnisse, insbe- 
sondere die wirtschaftlichen, genau kennen. Unter diesem Gesichtspunkt ist, wie einer der 
Berren Vorredner ansführte, in Hreußen der Lendrat besonders und in erster Linie 
berufen. Ihn auszuschließen, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Auch der Richter kann 
jum Vorsitzenden geeignet sein, er wird auch durch die Vorlage nicht davon ausgeschlossen. 
In der Auswahl des orsitzenden darf die Landesregierung nicht durch das Gesetz 
beschränkt werden. Sie muß in der TLage sein, denjenigen dazu zu bestimmen, der in 
Betracht der Derhältnisse am geeignetsten erscheint. Ich bitte deshalb dringend um Ab- 
lehnung des dem widersprechenden Antrags Mr. I10, 3a. 
Der Dertreter der verb. Reg. erbrärte den Antrag Mr. 19, 5 a, durch welchen 
der Landrat vom Dorsitz im Ausschuß erster Instanz ansgeschlossen werden würde, 
ansdrücklich für die prenßische Regierung als unannehmbar und bat deshalb, im Interesse 
des Justandekommens des Gesetzes nicht auf ihm zu bestehen. 
Der Antrag wurde daraufbin abgelehnt. 
Die K#omm. hatte den Wunsch, den Kreis der Hersonen zu erweitern, welche zu 
den Ausschüssen zugezogen werden könnten. Don Regierungsseite wurde zwar 
bemerkt, daß in den vorgesehenen Kreisen von Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und 
Bandwerk doch auch die Arbeiterschaft einbegriffen sei. Es wurde das aber im Gesetze 
noch uusdrücklich festgelegt durch Annahme des Antrags (Mr. 13), wonach im #& 6 Abs. 4 
binter dem Worte „Bandwerk“ die Worte eingefügt wurden „und Arbeiterschaft“. 
Da darauf hingewiesen wurde, daß es oftmals wünschenswert erscheinen könnte, 
wenn neben Berufsangehörigen dieser verschiedenen Erwerbsschichten auch frühere 
Berufsangehörige nützliche Arbeit leisten könnten, und von Regierungsseite dagegen 
kein ablehnender Standpunkt eingenommen wurde, stimmte die Komm. auch dem 
Antrag Nr. 22 zu und beschloß, im 36 Ab. & hinter den Worten „Berufsangehörige“ die 
Worte einzufügen: „oder frühere Berufsangehörige“. 
die Komm. war der Meinung, in diesem Haragraphen auch noch eigens aus- 
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