Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

676 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlsahrtspflege ujw 
sprechen zu sollen, daß Geschädigte in diesen Ausschüssen nicht mitwirken sollten. Seitens 
der verb. Reg. wurden diese Bedenken als selbstverständlich erklärt. Jur unzweif . 
haften Uennzeichnung dieses Standpunkts wurde dem Abs. 2 des #6 entsprechend e 
Aatrag Ar. 11, 1a angefügt: „In den Ausschüssen tätige Geschädigte dürfen in eigenen 
Sache nicht mitwirken.“ *½°( 
Der Dertreter der verb. Reg. sagte hierzu: Arbeiter als Mitglieder der Aus. 
schüsse und Oberausschüsse sind keineswegs ausgeschlossen. Die Arbeiterschaft besonder 
neben der Landwirtschaft, Bandel und Gewerbe und dem Handwerk zu nennen, lieat 
kein Bedürfnis und keine Veranlassung vor. Die Vorlage kennt hier keinen Gegensatz 
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Auch der Schlossergeselle ist Vertreter des. 
Handwerks, der ländliche Tagelöhner pertreter der Landwirtschaft. Die niedrigen 
leriegsschäden der Arbeiter — es handelt sich ja nur um Sach= nicht um Erwerbsschäden 
— werden auch in der Regel gemäß § is des Entw. im Vorentschädigungsverfahren 
endgültig erledigt werden und die Ausschüsse selbst selten beschäftigen. Ich empfeble 
deshalb Ablebnung des Antrags Nr. 13. Gegen die fakultative Fulassung auch ebe- 
maliger Berufsangehöriger habe ich kein Zedenken, da sie, wenn dem Berufe bereit-- 
wieder entfremdet, nicht werden ernannt werden. 
Der Antrag unter Nr. 11, 1, der ausspricht, daß in den Ausschüssen tätige Ge- 
schädigte in eigener Sache nicht mitwirken dürfen, ist unbedenklich und wohl auch aus- 
reichend. Daß, wer einen Schaden erlitten hat, auch dem Ausschuß erster Instanz nicht 
als Mitglied angehören darf, wird in der Regel praktisch undurchführbar sein. Deshalb 
sollte von der hierauf abzielenden Ergänzung des Absatz 3 nach dem Antrag Ur. ig9, 5h 
Abstand genommen werden. 
Ein weitergehender Antrag Ar. 19, 36 
„Wer einen Schaden im Sinne dieses Gesetzes erlitten hat, soll nicht Mit- 
slied eines Ausschusses sein, soweit dies nach den örtlichen verhältnissen 
durchführbar ist, und darf nicht Mitglied eines Oberausschusses oder des Reichs- 
ausschusses sein,“ " 
fand keine Mehrheit in der Kommission. 
Um einen Uberblick über die Tätigbeit der Ausschüsse gewimnen zu können, wurde 
folgender Antrag eingebracht 
(Xr. 11, Ub): 
im ### folgenden neuen Absatz anzufügen: 
UÜber die Tätigkeit der Ausschüsse, Oberausschüsse und des Reichsausschusses, 
sowie über die ausbezablten Entschädigungen und die versagten Feststellungen 
13) ist dem Reichstag alljährlich zu berichten. 
Don Regierungsseite wurde die Vorlage einer solchen alljährlichen Denkschr. 
als nicht angebracht bezeichnet. Erfahrungsgemäß fänden solche Denkschr. wenig Be- 
achtung, und vor einiger Seit erst sei auf Wunsch des Reichstags eine große Anzahl 
von ihm selbst früher geforderter derartiger Jahresberichte abgeschafft worden. Es 
genüge eine Resolution; in das Gesetz solle man das nicht schreiben. 
Der Antrag wurde abgelehnt. 
§ 7. Der bei &5 6 geäußerte Gedanke, dem Richter ein größeres Gewicht in der 
Entscheidung der Ausschüsse einzuräumen, wurde von anderer Seite aus der Komm. 
aufgegriffen und unter Sustimmung der Regierung in das Gesetz eingearbeitet durch 
Fassung des &: in folgender Form (Antrag Nr. 26): 
Fur Beschlußfähigkeit der Feststellungsbehörde ist einschließlich des Vor- 
sitenden oder seines Dertreters die Teilnahme von fünf Mitgliedern 
erforderlich, unter denen sich mindestens ein richterliches Mitglied befinden 
muß. « 
JmAbictz2de557wurdedazwori»21uzichüfie««,dastediglicheinenDruckfehkk 
darstellt,iinngemäßdutchAnnahmedesFlntkagzNr.29in,, Feststellungsbehörden“ 
umgeändert.
	        
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