Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. §5 2. 25 
ihm zustehenden Kredit anstrengt, um die notwendige Unterhaltspflicht zu erfüllen. Bei 
den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln und der Möglichkeit, sich weitere 
Mittel zu verschaffen, ist es unbillig, dem Vermieter die Verfolgung seines Mietzinsanspruchs 
auf ungewisse Zeit hin zu versagen. 
(Abschnitt y in Bd. 2, 47.) 
G. Vaterschafts- und Unterhaltsklage. 
(Erläuterung ga, 66 in Bd. 2, 47.) 
3). Stangl, Baypfl Z. 16 253 empfiehlt unter Hinweis auf eine Entsch. des 
LG. Straubing, lediglich den Unterhaltsanspruch einzuklagen, damit nicht aus der Be- 
deutung der Vaterschaftsklage für den Kriegsteilnehmer auch hinsichtlich des Unterhalls- 
anspruchs Bedenken gegen die Annahme offenbarer Unbilligkeit hergeleitet werden können. 
66. Leipz Z. 16 624 (Bamberg II). Der Rechtsstreit betrifft einen vermögensrechtl. 
Anspruch, nämlich den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Erzeuger. Die Fest- 
stellung der Vaterschaft des B. bildet in diesem Rechtsstreite nur die Voraussetzung des 
Unterhaltsanspruchs. Ubrigens spricht das Gesetz ganz allgemein von „vermögensrechtl. 
Anspruch“, findet also auch Anwendung auf Rechtsstreite über einen teils vermögensrechtl., 
teils nicht vermögensrechtl. Anspruch. Die Aussetzung wäre zudem offenbar unbillig. 
Das Kind hat unter dem bisherigen Verhalten des B. zu leiden. B. hat noch keinen Unter- 
halt geleistet und durch das Bestreiten der Vaterschaft bewirkt, daß das Kind der Vorteile 
des KSch G. über die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften nicht teilhaftig wurde. Ohne den Fortgang des Prozesses könnte das Kind in eine 
Notlage kommen. 
ce. JW. 16 975 (München III)0. Der Beklagte hat eine große Anzahl von Briefen 
seines Vertreters, in welchen um Information gebeten war, erhalten, hat jedoch, wie sein 
Vertreier selbst angibt, auf keinen dieser Briefe eine Antwort erteilt. Dagegen hat er 
während des Prozesses der Mutter des Kindes einen freundschaftlichen Brief geschrieben, 
in welchem er anfragt, ob denn der Prozeß noch nicht erledigt sei, weil ihm sein Anwalt 
immer noch Nachricht gebe. Hieraus muß geschlossen werden, daß er selbst auf eine Aus- 
setzung keinen Wert legt, daß er sogar die Erledigung des Prozesses wünscht und keine Ein- 
wendungen zu machen hal. Andererseits hat die Kindsmutter auch beschworen, daß sie 
während der einrechnungsfähigen Zeit nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt habe. 
Unter diesen Umständen würde es offenbar unbillig sein, wenn die Geltendmachung der 
Rechte des Kindes sich noch auf eine längere Zeit hinaus verzögern würde. 
c. Recht 16 357 Nr. 647 (Nürnberg II). Hat das uneheliche Kind Aussicht, auf 
Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach dem Fam UG. den Anspruch auf Unter- 
stützung mit Erfolg geltend zu machen, während der im Felde stehende Beklagte im Be- 
rufungsverfahren die Einrede der mehreren Zuhälter neuerlich bringt, deren Erfolg vielfach 
von seiner Anwesenheit bei der Beweisaufnahme abhängt und schon vorher persönliche 
Nachforschungen durch ihn erfordert, so ist die Aussetzung des weiteren Verfahrens nach 
den Umständen des Falles nicht offenbar unbillig. 
. Recht 16 357 Nr. 646 (Nürnberg II). Ob ein Rechtsstreit auf Feststellung der 
unehelichen Vaterschaft und auf Unterhalt nicht bloß eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit 
darstellt, deren Aussetzung das Gericht bei der Kriegsteilnahme des Beklagten anzuordnen 
hat, sondern auch einen vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, so daß die Aussetzung bei 
ossenbarer Unbilligkeit unterbleiben kan, bedarf bei Verneinung der Unbilligkeit der Aus- 
setzung keiner Entscheidung. 
V. Sächsfe. 16 244 (Dresden III). Für die Bemessung der Höhe des Unterhalts- 
anspruchs müssen die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Parteien während des 
Bestehens der Ehe und die jetzigen Einkommens- und Lebensverhältnisse des Bekl. geprüft 
werden. Hierfür bedarf es insbesondere eines Eingehens auf die Lage und die sonstigen 
Berhältnisse des früher dem Bekl. gehörig gewesenen Geschäfts. Die Aufrollung dieser 
Berhältnisse ist umständlich und schwierig und kann vom Bell. nicht ohne eine Gesährdung
	        
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