Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer v. 14. Januar 1915. §5 2. 25
ihm zustehenden Kredit anstrengt, um die notwendige Unterhaltspflicht zu erfüllen. Bei
den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln und der Möglichkeit, sich weitere
Mittel zu verschaffen, ist es unbillig, dem Vermieter die Verfolgung seines Mietzinsanspruchs
auf ungewisse Zeit hin zu versagen.
(Abschnitt y in Bd. 2, 47.)
G. Vaterschafts- und Unterhaltsklage.
(Erläuterung ga, 66 in Bd. 2, 47.)
3). Stangl, Baypfl Z. 16 253 empfiehlt unter Hinweis auf eine Entsch. des
LG. Straubing, lediglich den Unterhaltsanspruch einzuklagen, damit nicht aus der Be-
deutung der Vaterschaftsklage für den Kriegsteilnehmer auch hinsichtlich des Unterhalls-
anspruchs Bedenken gegen die Annahme offenbarer Unbilligkeit hergeleitet werden können.
66. Leipz Z. 16 624 (Bamberg II). Der Rechtsstreit betrifft einen vermögensrechtl.
Anspruch, nämlich den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Erzeuger. Die Fest-
stellung der Vaterschaft des B. bildet in diesem Rechtsstreite nur die Voraussetzung des
Unterhaltsanspruchs. Ubrigens spricht das Gesetz ganz allgemein von „vermögensrechtl.
Anspruch“, findet also auch Anwendung auf Rechtsstreite über einen teils vermögensrechtl.,
teils nicht vermögensrechtl. Anspruch. Die Aussetzung wäre zudem offenbar unbillig.
Das Kind hat unter dem bisherigen Verhalten des B. zu leiden. B. hat noch keinen Unter-
halt geleistet und durch das Bestreiten der Vaterschaft bewirkt, daß das Kind der Vorteile
des KSch G. über die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann-
schaften nicht teilhaftig wurde. Ohne den Fortgang des Prozesses könnte das Kind in eine
Notlage kommen.
ce. JW. 16 975 (München III)0. Der Beklagte hat eine große Anzahl von Briefen
seines Vertreters, in welchen um Information gebeten war, erhalten, hat jedoch, wie sein
Vertreier selbst angibt, auf keinen dieser Briefe eine Antwort erteilt. Dagegen hat er
während des Prozesses der Mutter des Kindes einen freundschaftlichen Brief geschrieben,
in welchem er anfragt, ob denn der Prozeß noch nicht erledigt sei, weil ihm sein Anwalt
immer noch Nachricht gebe. Hieraus muß geschlossen werden, daß er selbst auf eine Aus-
setzung keinen Wert legt, daß er sogar die Erledigung des Prozesses wünscht und keine Ein-
wendungen zu machen hal. Andererseits hat die Kindsmutter auch beschworen, daß sie
während der einrechnungsfähigen Zeit nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt habe.
Unter diesen Umständen würde es offenbar unbillig sein, wenn die Geltendmachung der
Rechte des Kindes sich noch auf eine längere Zeit hinaus verzögern würde.
c. Recht 16 357 Nr. 647 (Nürnberg II). Hat das uneheliche Kind Aussicht, auf
Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach dem Fam UG. den Anspruch auf Unter-
stützung mit Erfolg geltend zu machen, während der im Felde stehende Beklagte im Be-
rufungsverfahren die Einrede der mehreren Zuhälter neuerlich bringt, deren Erfolg vielfach
von seiner Anwesenheit bei der Beweisaufnahme abhängt und schon vorher persönliche
Nachforschungen durch ihn erfordert, so ist die Aussetzung des weiteren Verfahrens nach
den Umständen des Falles nicht offenbar unbillig.
. Recht 16 357 Nr. 646 (Nürnberg II). Ob ein Rechtsstreit auf Feststellung der
unehelichen Vaterschaft und auf Unterhalt nicht bloß eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit
darstellt, deren Aussetzung das Gericht bei der Kriegsteilnahme des Beklagten anzuordnen
hat, sondern auch einen vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, so daß die Aussetzung bei
ossenbarer Unbilligkeit unterbleiben kan, bedarf bei Verneinung der Unbilligkeit der Aus-
setzung keiner Entscheidung.
V. Sächsfe. 16 244 (Dresden III). Für die Bemessung der Höhe des Unterhalts-
anspruchs müssen die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Parteien während des
Bestehens der Ehe und die jetzigen Einkommens- und Lebensverhältnisse des Bekl. geprüft
werden. Hierfür bedarf es insbesondere eines Eingehens auf die Lage und die sonstigen
Berhältnisse des früher dem Bekl. gehörig gewesenen Geschäfts. Die Aufrollung dieser
Berhältnisse ist umständlich und schwierig und kann vom Bell. nicht ohne eine Gesährdung