684 F.Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw.
welchem die Erstattung der Vorentschädigungen an die Zundesstaaten zu erfolgen habe
noch vorbehalten bleiben, andererseits die Hflicht zur Gewährung von Vorschüssen sich
auf die Fälle wirklichen Bedarf= bei weniger leistungsfähigen Zundesstaaten und auf die
sachlich notwendigen Ausgaben beschränken. Fortfallen müsse cus den schon in der
ersten Lesung geltend gemachten staatsrechtlichen Zedenken die durch den LommBeschluß
den Bundesstaaten auferlegte Derpflichtung zur alsbaldigen Auszahlung der festgestellten
Schadensbeträge.
Mit diesen vorbehalten würde die Reichsverwaltung in der sicheren Erwartung
entsprechenden Entsgegenkommens der Komm. bei der Erledigung einzelner anderer
Sweifelspunkte, insbesondere beim §& 3 der Vorlage, geneigt sein, für die Annalme
eines entsprechend formulierten Antrags zum § 15 bei den verbündeten Regierungen
einzutreten. Uber das Vorstehende hinaus könne die Reichsverwaltung auf die Ze-
schlüsse der Nomm. zu & 1 und 15 nicht eingehen.
Zu #5 erklärte ein Zundesratskommissar: Durch den Lommeschluß sei im
Abs. 2 für die beiden dort vorgesehenen Fälle, nämlich Steigerung des Friedenswertes
bis zum Seitpunkte der Beschädigung und mit höheren Uosten verbundene notwendige
Ersatzbescheffung, die Kannvorschrift, die die Gewährung von Suschlägen zuläßt, in
eine Sollvorschrift umgewandelt. Für den zweiten Fall, die Ersatzbeschaffung, will die
Regierung dieser Verschärfung der Zestimmung nicht entgegen sein. Für den ersten
Fall erscheint sie ihr aber in hohem Grade bedenklich, weil damit der Grundsatz des.
Absatz 1, daß nur der Friedenswert zu vergüten ist, in einem Maße verlassen wird, das
einer Aufgabe dieses Hrinzips beinahe gleichkommt. Während die Reg orlage bei diesem
Teil der Zestimmung nur einzelne Ausnahmefälle im Auge Ratte, wie z. B. die Der-
nichtung von Erntevorräten, die seit Kriegsbeginn im Hreise wesenttlich gestiegen waren,
durch die Bestimmung über die Ersatzbeschaffung aber nicht getroffen werden, müsse
nach dem lommn Beschluß jede aus der Kriegskonjunktur sich ergebende Hreissteigerung
in Form eines Suschlags mitvergütet werden. Das entspreche nicht der Billigkeit. Die
Regierung sei der Meinung, daß durch den von der Kommission beschlossenen allgemeinen
Eingeng des Absatzes, wonach aus Billigkeitsgründen ohne bestimmte nähere Doraus-
setzung Fuschläge bewilligt werden können, dieser Fall, sowei er Berücksichtigung ver-
diene, schon voll gedeckt werde. Deshalb seien die Worte, welche die Ubersteigung des
riedenswertes besonders ins Auge fassen, zu streichen.
Es wurde Nbereinstimmung dahin festgestellt, daß die Flucht als solche keinesfalls
als „eigenes YVerschulden des Geschädigten“ im Sinne des Schlußabsatzes des 3§ 3 ange-
sehen werden kann.
Su #5 erklärte ein Bundesratskommissar auf Anfrage, daß die Regelung
der Frage, wieweit die Entschädigung an den Swangsverwalter gezahlt werden dürfe,
der Bundesrats D. vorbehalten werden müsse.
In & 13 war der Antrag gestellt, die Siffer 140 zu streichen. Der Antrag wurde
zurückgezogen. Er wollte die Fahnenflüchtigen früherer Jahrzehnte ausnehmen. Es
wurde dem von Regierungsseite widersprochen in folgenden Ausführungen:
Der Antrag, die Vorschrift des § 13 Abf. 1 durch besondere Ausnahmen einzu-
schränken, sei abzulehnen; er stellt indessen in Aussicht, dem zugrunde liegenden Gedanken
durch die Ansf#orschriften des Bundesrats in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
Eine bestimmte Formulierung könne indessen jetzt noch nicht erfolgen.
Da weiter beantragt war, auch &8 265 und 26 zu streichen, bemerkte der Bundes-
ratskommissar:
Der beantragten Streichung der # 265, 264 trete er unter nochmaligem Binweis
auf die vom Oberpräsidenten und den beteiligten Interessenten in Gstpreuhen selbst
aufs nachdrücklichste betonte Notwendigkeit, betrügerischen Zereicherungsversuchen
durch die Möglichkeit der Entziehung des Schadensanspruchs vorzubengen, entschieden
entgegen.
Die Anträge unter Mr. 36 wurden insgesamt angenommen.