Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. betr. d. Verfahren z. Feststellung v. Kriegsschäden im Reichsgeblete v. 19. Sept. 1916. 685 
Ebenso Einleitung und Uberschrift. 
Das Gesetz wurde in der Fassung, die es durch die zweite Lesung erhalten bat, 
einhimmig angenommen. 
Hier zu: 
a) Bekanntmachung, betr. das Verfahren zur Feststellung von 
Kriegsschäden im Reichsgebiete. Vom 19. September 1916. 
(RGBl. 1053.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des §& 14 des Gesetzes über die Feststellung 
von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Röl. S. 675) folgende 
Vorschriften über das Verfahren erlassen: 
Allgemeine Vorschriften. 
I. Feststellungsbehörden. 
§ 1. Der Sitz der Ausschüsse und der Oberausschüsse sowie die Abgrenzung 
ihrer Bezirke und ihre Geschäftsverteilung wird durch die Landeszentralbehörden 
oder die von diesen bezeichneten Behörden bestimmt. 
Der Sitz des Reichsausschusses ist Berlin. 
Die Feststellungsbehörden führen die Bezeichnung „Ausschuß (Oberausschuß, 
Reichsausschuß) zur Feststellung von Kriegsschäden“. 
8 2. Die Mitglieder der Feststellungsbehörden werden, sofern sic nicht als 
Reichs= oder Landesbeamte vereidigt sind, vor der erstmaligen Ausübung ihres 
Amtes von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und ge- 
wissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet. 
§ 3. Ein Mitglied ist von der Ausübung seines Amtes, abgesehen von dem Falle 
des & 6 des Feststellungsgesetzes, ausgeschlossen, 
1. wenn es Ehegatte des Antragstellers oder eines Antragsberechtigten ist oder 
gewesen ist, oder wenn es mit dem Antragsteller oder einem Antragsberechtigten 
in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt 
verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten 
Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be- 
gründet ist, nicht mehr besteht; 
2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter des Antragsstellers oder eines 
Antragsberechtigten bestellt oder als Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt 
ist oder gewesen ist; 
3. in Sachen, in denen es in einem früheren Rechtszug bei der Erlassung der 
angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. 
§ 4. Ortlich zuständig ist für die Feststellung von Beschädigungen an Grund- 
stücken nebst Zubehör der Ausschuß, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist, 
für die Feststellung von Beschädigungen an Gegenständen des Hausrats oder In- 
ventars der Ausschuß, in dessen Bezirke der Hausstand oder Betrieb zur Zeit des 
schädigenden Ereignisses seinen Sitz hatte. Der hiernach zuständige Ausschuß ist auch 
für die Feststellung von Beschädigungen an allen anderen Gegenständen desselben 
Geschädigten zuständig. 
In Ermangelung einer anderen Zuständigkeit ist der Ausschuß zuständig, in 
dessen Be irke das schädigende Ereignis eingetreten ist. . 
§5.EtachtetderVorsitzendedenangegangenenAusschußfürunzuftändig,io 
soll er die Sache dem zuständigen Ausschuß überweisen. 
Sind nach § 4 mehrere Ausschüsse zuständig, oder wird die Zuständigkeit von 
den Vorsitzenden mehrerer Ausschüsse in Anspruch genommen, so entscheidet über 
die Zuständigkeit endgültig der Vorsitzende der nächsten, diesen Ausschüssen ge-
	        
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