Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

686 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeilerschutz. Kriegswohlfahrtspflege usa 
meinsam übergeordneten Feststellungsbehörde. Das gleiche gilt, wenn die Vor- 
sitzenden mehrerer Ausschüsse, von denen einer ständig ist, ihren Ausschuß für un. 
zuständig halten. 
1I. Antragsberechtigte. 
8 6. Der Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines mit 
schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten bedienen. 
Der Vorsitzende kann Vertreter oder Beistände, die, ohne Rechtsanwälte zu 
sein, die Vertretung oder Beistandschaft geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen 
Vorsteher von Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Verbänden, die 
als solche legitimiert sind, bedürfen zur Vertretung ihrer Körperschaften einer be- 
sonderen Vollmacht nicht. 
7. Jeder Antragsberechtigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens diesem 
durch schriftliche Erklärung anschließen. 
Er ist in seinem Vorgehen unabhängig von den anderen Antragsberechtigten. 
Die Entscheidung kann gegenüber allen Antragsberechtigten nur einheitlich 
erfolgen. 
III. Verfahren. 
§ 8. Das Verfahren zu betreiben, liegt der Feststellungsbehörde ob. 
§9. über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort 
und Tag der Verhandlung und die Namen der bei der Verhandlung mitwirkenden 
Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung, insbesondere einer etwaigen Be- 
weisaufnahme, enthalten. 1 
Die Niederschrift soll den Beteiligten, soweit sie diese betrifft, zur Genehmigung 
vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Die Genehmigung der Nieder- 
schrift oder der Grund, weshalb sie verweigert ist, soll in der Niederschrift angegeben 
werden. 
Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben. 
8§ 10. Die Gerichts= und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständig 
keit dem Ersuchen der Feststellungsbehörde oder ihres Vorsitzenden um Rechtshilfe 
zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 
Die Feststellungsbehörde und ihr Vorsitzender dürfen das am Sitze der JFest- 
stellungsbehörde befindliche Amtsgericht um die Herbeiführung von Vernehmungen 
und Augenscheinseinnahmen nicht ersuchen. 
*& 11. Für die Bewirkung der erforderlichen Zustellungen hat der Vorsitzende 
zu sorgen. 1 
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch eingeschriebenen 
Brief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Ausgabe zur Post als 
bewirkt, es sei denn, daß der Zustellungsempfänger nachweist, daß ihm das zuzu- 
stellende Schriftstück nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zugegangen ist. 
Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten 
zu benennen. Solange der Zustellungsbevollmächtigte nicht benannt ist, kann die 
Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Feststellungs- 
behörde ersetzt werden. « » 
Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbelannt ist. 
Die Zustellung an den Vertreter des Reichsinteresses kann durch Vorlegung 
der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung 
ist von dem Vertreter des Reichsinteresses zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann 
durch Vermerk auf der Urschrift erfolgen. 
§ 12. Der Antragsberechtigte, der durch Naturereignisse oder andere unab- 
wendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung 
rechtliche Nachteile zur Folge hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
	        
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