Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. betr. d. Verfahren z. Feststellung v. Kriegsschäden im Reichsgebiete v. 19. Sept. 1916. 687 
schriftlich bei der Feststellungsbehörde beantragen, der die Entscheidung über die 
versäumte Verfahrenshandlung zusteht. 
Der Antrag muß enthalten 
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, 
2, die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung, 
3. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung. 
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb zwei Wochen nach dem Tage beantragt 
werden, an dem das Hindernis gehoben ist. 
Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung 
der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, die in diesen Beziehungen 
für die nachgeholte Verfahrenshandlung gelten. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis einer Frist 
im Wiedereinsetzungsverfahren findet nicht statt. 
§* 13. Schwebt ein Strafverfahren der im § 13 des Feststellungsgesetzes be- 
zeichncten Art gegen den Antragsteller, so ist das Verfahren durch Beschluß der Fest- 
stellungsbehörde oder ihres Vorsitzenden bis zur Erledigung des Strafverfahrens 
auszusetzen. 4 6. 
§ 14. Die Verfahrenssprache ist deutsch. 
Die Vorschriften des & 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende 
Anwendung. 
§ 15. Dem Antragsteller und dem Vertreter des Reichsinteresses ist auf Ver- 
langen vom Inhalt der im Feststellungsverfahren entstehenden Akten, soweit sie 
nicht Gutachten von Ausschupmitgliedern enthalten, durch Vorlegung zur Einsicht- 
nahme Kenntnis zu geben. 
Der Vorsitzende kann dem Antragsteller die Akteneinsicht aus besonderen 
Gründen versagen oder beschränken. 
B. Besondere Vorschriften. 
I. Verfahren vor den Ausschüssen. 
§ 16. Der Feststellungsantrag ist schriftlich zu stellen, sofern er nicht nach 
* 19 des Feststellungsgesetzes als gestellt gilt. 
Im Falle des § 19 des Feststellungsgesetzes bestimmt der Vorsitzende den Zeit- 
punkt der Uberleitung des bisherigen Verfahrens in das Feststellungsverfahren. 
Die Uberleitung hat zu erfolgen, sobald der Vertreter des Reichsinteresses oder 
der Antragsteller es verlangen. 
Eine Uberleitung hat auch dann zu erfolgen, wenn im bisherigen Verfahren 
ein Kriegsschaden von 1500 Mark oder weniger festgestellt ist, aber eine Einigung 
nach § 18 des Feststellungsgesetzes nicht vorliegt. 
§ 17. Der Vorsitzende kann von dem Antragsteller zur Begründung des Fest- 
stellungsantrags die erforderlichen Aufklärungen, insbesondere die Ausfüllung von 
Vordrucken verlangen. 
§ 18. Der Vorsitzende kann Ermittlungen über den Sachverhalt anstellen, 
Beweiserhebungen und das persönliche Erscheinen des Geschädigten oder Antrag- 
stellers anordnen. Hierbei finden die ## 29 bis 37 entsprechende Anwendung. 
§ 19. Vor Erlaß eines Vorbescheides ist dem Vertreter des Reichsinteresses Ge- 
legenheit zur Außerung zu geben. 
WMehr als ein Vorbescheid über denselben Gegenstand kann nicht erlassen 
werden. 
Der Vorbescheid ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im übrigen findet 
auf ihn 3 39 Abs. 2, 4 Anwendung. 
8 20. Der Einspruch gegen den Vorbescheid ist schriftlich bei der Feststellungs- 
behörde einzulegen.
	        
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