Bek. betr. d. Verfahren z. Feststellung v. Kriegsschäden im Reichsgebiete v. 19. Sept. 1916. 689
§# 34. Dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antragsteller ist auf Ver-
langen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen unmittelbar Fragen
zu richten.
zu uer Frage, die der Ausschuß für unsachgemäß erochtet, darf nicht gestellt
zerden.
wert 35. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht in dem-
selben Termin als Antragsberechtigte beteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebühren-
ordnong für Zeugen und Sachverständige (Rl. 1898, S 689; 1914, S. 214).
§ 36. Soweit für die Angaben des Antragstellers andere genügende Beweis-
mittel nicht beigebracht werden können, darf die Feststellungsbehörde die eidesstatt-
liche Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben von ihm verlangen.
3 37. Die Feststellungsbehörde hat nach ihrer freien, aus dem ganzen In-
vegrisf der Verhandlungen und Beweise geschöpften Uberzeugung zu entscheiden.
§ 38. Bei der Abstimmung des Ausschusses stellt der Vorsitzende die Fragen und
sammelt die Stimmen. Bilden sich in bezug auf Summen, über die zu entscheiden
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab-
gegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
§ 39. Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Ausschusses und
die Namen der Ausschußmitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowie
des Antragstellers.
In dem Bescheid ist außer den im Feststellungsgesetze vorgeschriebenen Ent-
scheidungen auch anzugeben, wieviel von dem festgestellten Schadensbetrag auf
die einzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen oder
Sachgattungen entfällt.
Der Bescheid ist von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der Feststellungsbehörde zu versehen
und soll die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. Sie ist dem Ver-
treter des Reichsinteresses und dem Antragsteller zuzustellen.
II. Verfahren vor den Oberausschüssen.
§ 40. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses wird schriftlich beim
Ausschuß eingelegt.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde beim Oberausschuß einge-
legt wurde.
§s 41. Der Vorsitzende des Oberausschusses kann dem Beschwerdeführer zur
schriftlichen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen
bestimmen. Z
Ist die Beschwerde nicht sorm-oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. 1
gesetzte Frist versäumt, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
§* 42. Auf das Verfahren vor den Oberausschüssen finden die Vorschriften über
das Verfahren vor den Ausschüssen entsprechende Anwendung, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist.
8 43. Die Entscheidung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert werden,
als sie mit der Beschwerde angefochten ist.
44. Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat der Oberaus-
schuß in der Sache anderweitig zu entscheiden.
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann der Oberausschuß
den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung
und Entscheidung an diesen zurückverweisen.
§ 45. Der Beschluß des Oberausschusses ist zu begründen.
Gütde u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 4