Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

690 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege niw 
III. Verfahren vor dem Reichsausschuß. 
§ 46. Die weilere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberausschusses wird 
schriftlich beim Ausschuß eingelegt. 
Die Frist ist auch gewahrl, wenn die weilere Beschwerde beim Oberau 
oder Reichsausschuß eingelegt wurde. 
§ 47. Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, binnen einer min 
destens zweiwöchigen Frist einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechts. 
anwalt zu seinem Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Reichsausschuß zu er. 
nennen. 
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die weitere Beschwerde als unzulässig zu 
verwerfen. " 
§ 48. Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem Reichsausschuß die Vor- 
schriften über das Verfahren vor den Oberausschüssen entsprechende Anwendung 
soweit nicht ein anderes bestimmt ist. « 
§49.JnfoweitdieweitereBeschwerdefürbegründeterachtetwird,istdieEnt- 
scheidung des Oberausschusses aufzuheben und anderweitig zu entscheiden oder 
wenn eine Aufklärung des Sachverhalts noch erforderlich ist, die Sache zur neuen 
Verhandlung und Entscheidung an den Oberausschuß zurückzuverweisen. 
Die rechtliche Beurteilung durch den Reichsausschuß ist für das weitere Ver- 
fahren bindend. 
öschuß 
  
C. Schlußvorschriften. 
§ 50. Der Reichskanzler wird ermächtigt, durch eine allgemeine oder eine nur 
bestimmte Bezirke oder Personen betreffende Anordnung nach Beendigung des 
Kriegszustandes Ausschlußfristen zu setzen, binnen welchen der Feststellungsantrag 
oder Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssen. 
§ 51. Diese Vorschriften treten mit dem 1. Oktober 1916 in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 236.) 
Entsprechend dem §5 14 des Kriegsschädengesetzes vom 3. Juli 1916 hat der Bundes- 
rat die näheren Dorschriften über das Verfahren erlassen. 
Das Derfahren ist so gestaltet worden, daß es die Absichten des Gesetzgebers auf 
einfachem und sicherem Wege erreicht, also den Schaden in jedem einzelnen Falle so 
feststellt, wie es den Interessen des Reichs sowohl wie des Geschädigten am besten ent- 
spricht. Es bietet demnach die volle Gewähr für die Ermittlung der objektiven Wahr- 
heit, nimmt aber zugleich die Derhandlung mit den Beteiligten zur Grundlage der 
Entscheidung. 
Don diesem grundsätlichen Gesichtspunkt ausgehend, legt die Zekanntmachung 
die Zetreibung des Derfahrens in die Zand der Feststellungsbehörde und ermächtigt 
sie, unabhängig von dem Vorbringen des Dertreters des Reichsinteresses oder des 
Antragstellers, die ihr erforderlich erscheinenden Beweise in freier Auswahl der Mittel 
zu erheben, verpflichtet sie aber zugleich, vor Fällung einer Feststellungsentscheidung. 
den Dertreter des Reichsinteresses und den Antragsteller auf Verlangen in mündlicher 
Derhandlung zu deren Anträgen zu hören, ohne daß hierdurch die Derhandlungsmaxime 
der Sioilprozeßordnung eingeführt würde. Dem Interesse aller Teile an einer ein- 
fachen und schleunigen Erledigung des Schadensfalles, insbesondere in weniger um- 
fangreichen Sachen, dient es, wenn die Bekanntmachung gemäß dem Gesetze Sorge 
trägt, daß im allgemeinen zunächst der Dorsitzende allein in Tätigkeit tritt, indem sie ihm 
möglichst weitgehende Befugnisse einräumt, und daß der umständlicher arbeitende 
Ausschuß erst dann eingreift, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder der Antrag- 
steller oder der Vorsitzende selbst es für angebracht halten. 
Der allgemeine Teil regelt im Abschnitt 1 die Fuständigkeit der Feststellungsbe-
	        
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