Bek. betr. Ausführungsbestimmungen z. Ges. üb. d. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 691
hörden, die sich in Ausschüsse, Oberausschüsse sowie den Reichsausschuß gliedern. Im
Abschnitt II wird die Vertretung und der Kreis der Antragsberechtigten behandelt,
und im Abschnitt III werden die allgemeinen Grundsätze des Derfahrens bei den Fest-
ftellungsbehörden aufgestellt. Im besonderen Teil werden die besonderen Vorschriften
über das Verfahren vor den Ausschüssen, Oberausschüssen und dem Reichsausschuß
behandelt. Durch die Schlußvorschriften wird der Reichskanzler ermächtigt, durch eine
Anordnung nach Beendigung des Kriegszustandes Ausschlußfristen zu setzen, binnen
welchen der Feftstellungsantrag oder Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gestellt werden müssen. Die vorschriften treten mit dem 1. Oktober lolé in
Kraft.
6) Bekanntmachung, betr. Ausführungeobestimmungen des Bundes-
rate zum Gesetz über die Feststellung von Kriegeschäden im Reiche-
gebiete, vom 28. September 1916 (ZBl. 289) mit der Ergänzung
vom 17. November 1916. (Zl. 400.)
Auf Grund des 5 14 des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im
Reichsgebiete vom 3. Juli (RGl. S. 675) hat der Bundesrat die nachstehenden
Ausführungsbestimmungen erlassen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Nr 1. (Zu §1 Abs. 1.) Die Feststellung des Schadens erfolgt für jede zerstörte,
abhanden gekommene oder beschädigte Sache oder Sachgattung besonders, soweit
nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind. Eingebaute Maschinen
sind als bewegliche Sachen zu behandeln, auch wenn sie rechtlich wesentliche Be-
standteile eines Grundstücks sind; die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler für bestimmte Arten von Maschinen hiervon abweichende
Bestimmungen treffen.
Verluste an Forderungen und Vermögenseinbußen anderer Art, insbesondere
Einnahmeausfälle infolge Behinderung in der Ausübung des Gewerbes oder Berufs
sowie Unterhaltskosten während der Flucht fallen nicht unter das Gesetz.
Nr. 2. (Zu § 2.) Kriegerische Unternehmungen im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Feststellungsgesetzes sind alle unmittelbar mit der Kriegführung zusammenhängenden
militärischen Maßnahmen. Hierher gehören insbesondere auch Fliegerangriffe.
Kriegsschaden gemäß § 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die dort aufgezählten Ereignisse
innerhalb der Zeit der Besetzung oder unmittelbaren Bedrohung eines Gebiets
durch den Feind in diesem Gebiete zu einem Sachschaden ge führt haben; dabei ist
es ohne Belang, ob der Sachschaden durch das Verhalten der Angehörigen der
deutschen, verbündeten oder feindlichen Streitkräfte, von Marodeuren oder der ge-
flüchteten oder zurückgebliebenen Bevölkerung verursacht worden ist. Ein innerhalb
der Zeit der Besetzung oder unmittelbaren Bedrohung durch den Feind eingetretener
Sachschaden ist nur dann nicht als Kriegsschaden gemäß § 2 Nr. 2 anzusehen, wenn
er nachweislich auf Ursachen zurückzuführen ist, die mit dem Kriege in keinerlei
Zusammenhange stehen, wie z. B. Naturereignisse (Blitzstrahl, Hochwasser) oder
gemeiner Diebstahl; dabei ist aber zu prüfen, ob und inwieweit bei solchen Schadens-
ursachen insofern ein Zusammenhang mit dem Kriege vorliegt, als dieser die Abwehr
und die Eindämmung des Schadens erschwert oder unmöglich gemacht hat.
Als Kriegsschäden gemäß § 2 Nr. 3 sind auch Schäden anzusehen, die durch un-
erlaubte oder eigenmächtige Handlungen der Flüchtlinge oder durch das von ihnen
mitgenommene Vieh verursacht sind, sowie solche an Grundstücken oder zurückge-
lassenen Gegenständen eingetretene Schäden, welche auf die mangelnde Aussicht
oder Fürsorge während der Abwesenheit der Flüchtlinge zurürkzuführen sind.
Die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichskanzler
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