Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. betr. Ausführungsbestimmungen z. Ges. üb. d. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 691 
hörden, die sich in Ausschüsse, Oberausschüsse sowie den Reichsausschuß gliedern. Im 
Abschnitt II wird die Vertretung und der Kreis der Antragsberechtigten behandelt, 
und im Abschnitt III werden die allgemeinen Grundsätze des Derfahrens bei den Fest- 
ftellungsbehörden aufgestellt. Im besonderen Teil werden die besonderen Vorschriften 
über das Verfahren vor den Ausschüssen, Oberausschüssen und dem Reichsausschuß 
behandelt. Durch die Schlußvorschriften wird der Reichskanzler ermächtigt, durch eine 
Anordnung nach Beendigung des Kriegszustandes Ausschlußfristen zu setzen, binnen 
welchen der Feftstellungsantrag oder Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand gestellt werden müssen. Die vorschriften treten mit dem 1. Oktober lolé in 
Kraft. 
6) Bekanntmachung, betr. Ausführungeobestimmungen des Bundes- 
rate zum Gesetz über die Feststellung von Kriegeschäden im Reiche- 
gebiete, vom 28. September 1916 (ZBl. 289) mit der Ergänzung 
vom 17. November 1916. (Zl. 400.) 
Auf Grund des 5 14 des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im 
Reichsgebiete vom 3. Juli (RGl. S. 675) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Ausführungsbestimmungen erlassen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Nr 1. (Zu §1 Abs. 1.) Die Feststellung des Schadens erfolgt für jede zerstörte, 
abhanden gekommene oder beschädigte Sache oder Sachgattung besonders, soweit 
nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind. Eingebaute Maschinen 
sind als bewegliche Sachen zu behandeln, auch wenn sie rechtlich wesentliche Be- 
standteile eines Grundstücks sind; die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler für bestimmte Arten von Maschinen hiervon abweichende 
Bestimmungen treffen. 
Verluste an Forderungen und Vermögenseinbußen anderer Art, insbesondere 
Einnahmeausfälle infolge Behinderung in der Ausübung des Gewerbes oder Berufs 
sowie Unterhaltskosten während der Flucht fallen nicht unter das Gesetz. 
Nr. 2. (Zu § 2.) Kriegerische Unternehmungen im Sinne des § 2 Nr. 1 des 
Feststellungsgesetzes sind alle unmittelbar mit der Kriegführung zusammenhängenden 
militärischen Maßnahmen. Hierher gehören insbesondere auch Fliegerangriffe. 
Kriegsschaden gemäß § 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die dort aufgezählten Ereignisse 
innerhalb der Zeit der Besetzung oder unmittelbaren Bedrohung eines Gebiets 
durch den Feind in diesem Gebiete zu einem Sachschaden ge führt haben; dabei ist 
es ohne Belang, ob der Sachschaden durch das Verhalten der Angehörigen der 
deutschen, verbündeten oder feindlichen Streitkräfte, von Marodeuren oder der ge- 
flüchteten oder zurückgebliebenen Bevölkerung verursacht worden ist. Ein innerhalb 
der Zeit der Besetzung oder unmittelbaren Bedrohung durch den Feind eingetretener 
Sachschaden ist nur dann nicht als Kriegsschaden gemäß § 2 Nr. 2 anzusehen, wenn 
er nachweislich auf Ursachen zurückzuführen ist, die mit dem Kriege in keinerlei 
Zusammenhange stehen, wie z. B. Naturereignisse (Blitzstrahl, Hochwasser) oder 
gemeiner Diebstahl; dabei ist aber zu prüfen, ob und inwieweit bei solchen Schadens- 
ursachen insofern ein Zusammenhang mit dem Kriege vorliegt, als dieser die Abwehr 
und die Eindämmung des Schadens erschwert oder unmöglich gemacht hat. 
Als Kriegsschäden gemäß § 2 Nr. 3 sind auch Schäden anzusehen, die durch un- 
erlaubte oder eigenmächtige Handlungen der Flüchtlinge oder durch das von ihnen 
mitgenommene Vieh verursacht sind, sowie solche an Grundstücken oder zurückge- 
lassenen Gegenständen eingetretene Schäden, welche auf die mangelnde Aussicht 
oder Fürsorge während der Abwesenheit der Flüchtlinge zurürkzuführen sind. 
Die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichskanzler 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.