26 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
seiner Interessen einem Vertreter überlassen werden. Die Gefährdung der Interessen
des Bekl. erscheint noch mit Rücksicht darauf, daß es sich um eine sortlaufende Rente handelt,
und diese bei seiner Vermögenslage für ihn erheblich ins Gewicht fallen würde, so wesentlich,
daß auch bei Berücksichtigung der Natur des Anspruchs als eines auf dem früheren ehelichen
Verhältnis der Parteien beruhenden Unterhaltsanspruchs die Aussetzung nicht als offenbar
unbillig bezeichnet werden kann.
#okf0#b Bad Rpr. 16 136 (Karlsruhe II). Nur der Zeuge A. ist noch nicht vernommen,
von dem es ungewiß ist, ob er gefallen ist oder sich in einem Lazarett befindet. Ob seine
Vernehmung, salls er noch am Leben ist, noch geboten ist, nachdem bereits die Mündel-
mutter und zwei Zeugen den behaupteten Geschlechtsverkehr der Mündelmutter mit diesen
beiden Zeugen eidlich bestritten haben, lann dahingestellt bleiben, denn auch dann, wenn
man diese Frage bejaht, liegt kein Anlaß zur Aussetzung vor, da nicht anzunehmen ist,
daß der Bek. persönlich besser als sein Vater imstande wäre, den Aufenthalt des K. zu
ermitteln, der ihn im Prozeß vertritt. Andererseits hat die Kl. ein Interesse daran, daß
der anhängige Rechtsstreit bald erledigt wird. Mag der Bekl. jetzt noch vermögenslos sein,
so daß eine Vollstreckung vorerst keinen Erfolg verspricht, so kann ihm doch möglicherweise
Vermögen zufallen, auf das die Kl. greifen kann, falls nicht der Vater des Bekl. aus freien
Stücken die Zahlungspflicht seines Sohnes erfüllt. Ist die Verpflichtung des Bell. einmal
festgestellt, so kann die Kl. nach den Bestimmungen der Fam UG. wegen ihrer Bedürftig-
keit Unterstützung vom Lieferungsverband verlangen.
e. Hess Rspr. 17 200 (LG. Gießen). Offenbare Unbilligkeit bejaht mil Räcksicht
auf die Miltellosigkeit des Kindes.
c. Interventionsklage.
(zu vgl. Bd. 2, 47.)
Recht 16 358 Nr. 658 (Nürnberg II). Die Aussetzung eines die Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung bezielenden Rechtsstreits ist offenbar unbillig, wenn der klagende
Schuldner vor seinem Eintritt in das Heer den längst anhängigen Rechtsstreit rechtzeitig
vorzubereiten unterlassen hat und die längere Einstellung der Zwangsvollstreckung dem
in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindlichen beklagten Gläubiger Nachteil zu
bringen droht.
(Abschnitt f in Bd. 2, 47.)
g) Vermischtes.
(Erläuterung a bis F in Bd. 2, 48.)
6. DJ Z. 16 451 (Karlsruhe 1). Offenbar unbillig ist es, wenn ein Kriegskeilnehmer,
der ohne genügende Glaubhaftmachung seiner Forderung aus Bauvertrag gemäß s 648,
885 BGB. und 5942 8##O. beim A-. eine einstw. Verf. auf Eintragung einer Vormerkung
seines Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek erwirkt, dann den Gegner zur
mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstw. Verf. vor das LG. geladen,
gleichzeilig aber gemäß §§ 2 und 3 Abs. 2 KTSch G. Aussetzung des Verfahrens herbeigeführt
hat, nach Ablauf von 1½ Jahren, ohne eine ihm nach seiner Kriegsverwendung leicht mög-
liche bessere Glaubhaftmachung beizubringen, weilere Aussetzung des Verfahrens verlangt,
obwohl sein Gegner durch die einstw. Verf. seither an der Ordnung der Hypotheken belastung
seines Hauses verhindert wurde und ihm die weitere Aufrechterhaltung der Vormerkung
einen nach den Vermögensverhältnissen des Kriegsteilnehmers kaum mehr auszugleichenden
Schaden zufügen würde. ·
c.Säck)iA.16359(DreödenIv).DerGeiuchstellerwillaufherausgabevonVieh
klagen, das er dem Gegner, bevor dieser zum Kriegsdienst einberufen worden ist, unter
Eigentumsvorbehalt (5 455 BGB.) verlauft hat. Der Gegner läßt sein Gut durch seinen
Vater bewirtschaften, zieht auch die Nutzung des Viehs und hat während des Krieges
andere Gläubiger befriedigt, dagegen an den Gesuchsteller, der vor dem Kriege nur eine
Anzahlung erhalten hat, nichts mehr gezahlt. Unler diesen Umständen ist es offenbar un.