Bel. beir. Ausführungsbestimmungen z. Ges. üb. d. Feststellung v. Kriegsschüden usw. 693
Nr. 6b. (Zu § 5 Abs. 1) Zu den Geschädigten im Sinne des §& 5 Abs. 1 des
Gesetzes gehören auch diejenigen Personen, welche, soweit es sich nicht um ein
Versicherungsverhällnis handelt, kraft öffentlichen Rechtes zur vollen oder teil-
weisen Wiederherstellung der Rechte und zur Aufbringung der dadurch entstehenden
Kosten verpflichtet sind (vgl. Nr. Ca Abs. 1).
C. Einzelbestimmungen.
1. Bauschäden.
Nr. 7. Bei der Feststellung von Bauschäden ist von dem Neubauwerte des Ge-
päudes unter Berücksichtigung der vor Ausbruch des Krieges üblichen Baukosten-
preise und Löhne auszugehen; von dem Neubauwert ist ein dem Zustand des Ge-
bäudes vor Eintritt des Schadens, insbesondere seinem Alter und seiner Abnutzung
entsprechender Abzug zu machen; außerdem ist der Wert der verwendbaren Bau-
reste nach Berücksichtigung der Abbruchskosten abzuziehen.
Dem so ermittelten Betrage ist im Falle des Wiederaufbaues ein Zuschlag in
Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen der Baumaterialien einschließlich der
Anfuhr und der Löhne zur Zeit des tatsächlichen Wiederaufbaues und den Kosten,
die hierfür vor Ausbruch des Krieges hätten aufgewendet werden müssen, hinzuzu-
setzen. Ein weiterer Zuschlag kann bis zur Höhe der Hälfte des Betrags in Rechnung
gestellt werden, um den sich die Baukosten durch baupolizeiliche Vorschriften oder
sonstige aus Gründen der Gesundheitspflege oder der Sittlichkeit gestellte behörd-
liche Anforderungen erhöht haben, die gegenüber den entsprechenden Vorschriften
und Ansorderungen zur Zeit der Errichtung des beschädigten Gebäudes weitergehen.
Nr. 8. Die Feststellung der Zuschläge soll erst erfolgen, nachdeim eine Nachwei-
sung über die tatsächlich entstehenden Baukosten vorliegt. Die Art der Nach-
weisung bestimmt die Landeszentralbehörde im Einvemehmen mit dem Reichskanzler.
Nr. 9. Kosten, die durch Größerbauten entstehen, werden bei der Schadens-
feststellung, insbesondere bei der Berechnung der Zuschläge, nicht berücksichtigt. Da-
bei gelten die folgenden Grundsätze.
Wenn der Neubau den Umfang des zerstörten Baues überschreitet, so ist zu
errechnen, welcher Teil der tatsächlich entstandenen Kosten zur Wiederherstellung
des Gebäudes in seinem alten Umfang erforderlich gewesen wäre.
Der Umfang bedeutet die Gesamtheit der Nutzungseinheiten. Ihre Berechnung
ersolgt im wesentlichen nach Nutzungsfläche und umbautem Raume. Als Über-
schreitung des Umfanges des zerstörten Gebäudes gilt die Vergrößerung der Nut-
zungsfläche und des umbauten Raumes und die Anwendung kostspieligerer Bau-
weise oder Ausstattung als der üblichen, soweit das Mehr nicht durch baupolizeiliche
Vorschriften oder sonstige behördliche Anforderungen herbeige führt ist, die aus
Gründen der Gesundheitspflege oder der Sittlichkeit gestellt werden müssen (vol.
wegen der Höhe des Ersatzes Nr. 8 Abs. 2 Satz 2).
Für Neubauten an Stelle zerstörter Wohnungen mit nicht mehr als zwei
heizbaren Räumen können nach näherer von der Landeszentralbehörde im
Einvernehmen mit dem Reichskanzler getroffener Bestimmung für die neuen
Wohnungen solche Maße gewählt werden, die den berechtigten Anforderungen an
Kleinwohnungen entsprechen, ohne daß das Mehr als Überschreitung des Umfanges
behandelt wird.
Soveit in zerstörten Arbeiterwohnhäusern selbständig benutzt gewesene Ober-
stuben vorhanden waren, sind sie für die Berechnung des Umfanges nur als halbe
Wohnungen zu rechnen. "
Im cinzelnen sind insbesondere in Betracht zu ziehen: