Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

696 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw. 
Nr. 21. Bei der Feststellung der Schäden an Warenlagern hat, soweit nicht 
die Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler abweichende 
Vorschriften erläßt, die in der Anlage gegebene Anleitung als Anhaltspunkt zu 
dienen. 
Anlage. 
Anleitung zur Feststellung von Schäden an Warenlagern. 
1. Für Warenlager bleibt die Einzelbewertung auf die Fälle geringer Brand. 
Trümmer= oder Plünderschäden bis zur Höhe von 500 M. beschränkt, sofern der 
Betriebsinhaber in der Lage ist, die einzelnen abhanden gekommenen Gegenstände 
nach Art, Menge und Einkaufspreis glaubhaft zu machen; es soll dabei als Entgen 
dafür, daß der Umsatz dieser Waren nicht möglich gewesen ist, ein Satz von 7 v. H. 
des Einkaufspreises zugeschlagen werden. #6 
2. Bei Warenlagerschäden über 500 M. und auch bei denjenigen unter 500 M. 
bei denen die Einzelbewertung nicht durchführbar ist, muß die Abschätzung buch- 
mäßig, bei größeren Schäden (solchen von mehr als 10000 M.) unter Zuziehung 
von Sachverständigen erfolgen. Es ist dabei folgendermaßen zu verfahren: 
3. Den Ausgangspunkt bildet in allen Fällen der Einkaufswert des Waren 
lagers bei Beginn des seindlichen Einfalls. Zu scheiden ist zwischen Betrieben, 
bei denen alle zur Schadensfeststellung notwendigen Bücher und Aufszeichnungen 
vorhanden sind, und solchen, bei denen diese ganz oder teilweise fehlen. 
A. Im Falle des Vorhandenseins aller zur Schadensfeststellung notwendigen 
Bücher und Aufzeichnungen. 
Als Grundlage ist dic letzte Inventur anzusehen. Zum Betrage dieser Inventur 
ist der Wert sämtlicher vom Zeitpunkt der Inventur bis zum feindlichen Einbruch 
erfolgten Waren-Eingänge zuzüglich besonders bezahlter Frachtkosten, Rollgeld, 
Zölle usw. hinzuzurechnen, und zwar sowohl die von auswärts auf Rechnung be- 
zogenen als auch die am Orte durch tägliche Barkäufe erworbenen Waren; diese 
sind nötigenfalls schätzungsweise zu ermitteln. Für Gegenstände, die in den ge- 
schädigten Betrieben bearbeitet sind, müssen zu dem Einkaufspreis außer den Frachl: 
kosten usw. auch noch die Bearbeitungskosten zugeschlagen werden. In den Rech- 
sungen aufgeführte, aber noch nicht eingegangene Waren sind nicht zu berück. 
sichtigen. 
Von der so gewonnenen Summe ist der Einkaufswert sämtlicher vom Zeit- 
punkt der Inventur bis zum feindlichen Einbruch erfolgten Waren-Ausgänge 
abzuziehen. 
Sofern sich die Warenausgänge nicht durch ein Lagerbuch nachweisen lassen, 
sind sie auf folgendem Wege aus anderen Büchern zu ermitteln: 
Es wird die Summe sämtlicher in der fraglichen Zeit erfolglen baren Kasse 
lösungen für Waren und Warenforderungen festgestellt, zuzüglich derjeuigen 
Warenverkäufe, welche unter Gegenrechnung erfolgt sind, falls deren Vertaufs 
wert nicht in den Kassebuchungen bereits enthalten ist. Hierzu wird die Summe 
der beim feindlichen Einfall ausstehenden Forderungen für gelieferte Waren zu 
gezählt, und von dem sich ergebenden Betrage wird die Summe der zur Zeit der 
Inventur vorhanden gewesenen ausstehenden Forderungen für geliejerte Waren 
abgezogen. 
Das Resultat stellt den Verkaufswert der durch Verkauf ausgegangenen Waren 
dar; dieser ist durch Abzug des Bruttogewinns auf den Einkaufswert zu ermäßigen. 
Der Bruttogewinn ist in folgender Weise buchmäßig festzustellen. Entweder es 
wird nach den letzten beiden Abschlüssen der durchschnittliche jährliche Brutto- 
gewinn auf den jährlichen Verkaufsumsatz berechnet oder, wenn ordnungsmäößige 
  
 
	        
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