Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Ausführungsbeslimmungen z. Ges. üb. d. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 697 
Bilanzen nicht gezogen, jedoch zwei Inventuren vorhanden sind, so wird zu der 
früheren Inventur der gesamte Einkauf bis zur späteren Inventur zugezählt und 
der Betrag der späteren Inventur davon abgezogen; die hieraus ermittelte Summe 
wird von dem Verkaussumsatze des gleichen Zeitraums abgezogen und somit der 
Bruttogewinn festgestellt; das Verhältnis des Bruttogewinns zum Verkaufs- 
umsatz ergibt den anzunehmenden Bruttogewinn-Prozentsatz. Ist eine derartige 
buchmäßige Feststellung nicht möglich, so ist die Ermittlung schätzungsweise vor- 
zunehmen; der Bruttogewinn beträgt in der Regel: 
dei allen mittleren Kolonialwarengeschäften mit Schank 
und Restaunnt:: etwa 15—20 v. H., 
Kolonialwarengeschäften ohne Schank und Restaurant „ 10—12 „ 
Destillationen, Restaurant oder Schank mit Speise- 
wirtschaft... .. . . .. 25 30 „ 
„ Spezialgeschäften, Kaffee, Konfitüren, Delikatessen „ 17—20 „ 
„ Spezialgeschäften, Eisenkurzwarten „ 25 „ 
„ Stabeieen 4 „ 10—12 „ 
„ Eisengeschäften mit Eisenkurzwaren und Stabeisen usw. 15 „ 
„ Manufakturwaren und Kurzwarnen „ 15—25 „ 
„ Glas, Emaille= und Porzellanwaren, Drogen 20 „ 
„ Papierwaen „ 25 „ 
Als Waren-Ausgänge sind ferner zu berücksichtigen: 
a) der Verlust durch Alter, Mode, Bruch, Leckage, Verderb, Gewichtsschwund, 
Zugabe beim Kleinverkauf usw. mit ½ bis 2 v. H. von der Summe der 
letzten Inventur und der Wareneinkäufe, und zwar nach Art der gehan- 
delten Waren und nach Handhabung des Geschäfts. Dieser ganze Abzug 
darf aber nur gemacht werden, wenn der Gewinn auf Schätzung beruhl; 
b) der aus dem Warenlager entnommene persönliche Verbrauch des Betriebs- 
inhabers für sich, seine Familie und seine Angestellten sowie für Heizung 
und Beleuchtung, sofern solcher nicht bereits von dem Betriebsinhaber 
bezahlt und dadurch in den Kasselösungen mit zum Ausdruck gekommen ist. 
Falls sich dieser Verbrauch nicht aus den Büchern (z. B. Haushaltungs- 
konto usw.) feststellen läßt, ist er schätzungsweise anzunehmen, z. B. bei 
Kolonialwarengeschäften mit 0,50 M. für Tag und Kopf; 
c) die sich aus den Konten ergebenden Rücksendungen und Preisnachlässe 
sowie Skontoabzüge mit Ausnahme des Kassastkonto für Barzahlungen. 
Zieht man von der Summe (Inventurlager und Waren-Eingänge) nunmehr 
die Summe der gesamten Waren-Ausgänge zum Einkaufswert ab, so ergibt sich 
der Einkaufswert des Warenlagers bei Beginn des feindlichen Einfalls. 
Falls eine Inventur fehlt, jedoch Zeitpunkt und Warenlagerwert einer solchen 
durch das Zeugnis anderer Personen glaubhaft nachgewiesen werden, so können 
diese Angaben der Berechnung zugrunde gelegt werden, oder es muß durch Be- 
rechnung oder Schätzung ein Inventurbestand ermittelt werden, wobei auch die 
Raumverhältnisse und Betriebsmittel in Betracht zu ziehen sind. Den Inventur- 
bestand lediglich nach Prozenten des Waren-Ein= oder Ausganges schematisch fest- 
zustellen, ist keinesfalls immer angängig, weil das Lager je nach der Jahreszeit, 
den Konjunkturen usw. wesentlichen Schwankungen unterworfen sein kann. 
B. Im Falle des teilweisen oder völligen Fehlens der zu den vorstehenden 
Berechnungen notwendigen Bücher und Aufzeichnungen. 
Veorerst hat ein Sachverständiger zu ermitteln, wie oft der Geschädigte sein 
Warenlager durchschnittlich in einem Jahre umgesetzt hat (Umsetzungszahl). Falls 
alle Bücher fehlen, so muß dies aus der genauen Durchsicht der Kontoauszüge und
	        
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