Bek., betr. Ausführungsbeslimmungen z. Ges. üb. d. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 697
Bilanzen nicht gezogen, jedoch zwei Inventuren vorhanden sind, so wird zu der
früheren Inventur der gesamte Einkauf bis zur späteren Inventur zugezählt und
der Betrag der späteren Inventur davon abgezogen; die hieraus ermittelte Summe
wird von dem Verkaussumsatze des gleichen Zeitraums abgezogen und somit der
Bruttogewinn festgestellt; das Verhältnis des Bruttogewinns zum Verkaufs-
umsatz ergibt den anzunehmenden Bruttogewinn-Prozentsatz. Ist eine derartige
buchmäßige Feststellung nicht möglich, so ist die Ermittlung schätzungsweise vor-
zunehmen; der Bruttogewinn beträgt in der Regel:
dei allen mittleren Kolonialwarengeschäften mit Schank
und Restaunnt:: etwa 15—20 v. H.,
Kolonialwarengeschäften ohne Schank und Restaurant „ 10—12 „
Destillationen, Restaurant oder Schank mit Speise-
wirtschaft... .. . . .. 25 30 „
„ Spezialgeschäften, Kaffee, Konfitüren, Delikatessen „ 17—20 „
„ Spezialgeschäften, Eisenkurzwarten „ 25 „
„ Stabeieen 4 „ 10—12 „
„ Eisengeschäften mit Eisenkurzwaren und Stabeisen usw. 15 „
„ Manufakturwaren und Kurzwarnen „ 15—25 „
„ Glas, Emaille= und Porzellanwaren, Drogen 20 „
„ Papierwaen „ 25 „
Als Waren-Ausgänge sind ferner zu berücksichtigen:
a) der Verlust durch Alter, Mode, Bruch, Leckage, Verderb, Gewichtsschwund,
Zugabe beim Kleinverkauf usw. mit ½ bis 2 v. H. von der Summe der
letzten Inventur und der Wareneinkäufe, und zwar nach Art der gehan-
delten Waren und nach Handhabung des Geschäfts. Dieser ganze Abzug
darf aber nur gemacht werden, wenn der Gewinn auf Schätzung beruhl;
b) der aus dem Warenlager entnommene persönliche Verbrauch des Betriebs-
inhabers für sich, seine Familie und seine Angestellten sowie für Heizung
und Beleuchtung, sofern solcher nicht bereits von dem Betriebsinhaber
bezahlt und dadurch in den Kasselösungen mit zum Ausdruck gekommen ist.
Falls sich dieser Verbrauch nicht aus den Büchern (z. B. Haushaltungs-
konto usw.) feststellen läßt, ist er schätzungsweise anzunehmen, z. B. bei
Kolonialwarengeschäften mit 0,50 M. für Tag und Kopf;
c) die sich aus den Konten ergebenden Rücksendungen und Preisnachlässe
sowie Skontoabzüge mit Ausnahme des Kassastkonto für Barzahlungen.
Zieht man von der Summe (Inventurlager und Waren-Eingänge) nunmehr
die Summe der gesamten Waren-Ausgänge zum Einkaufswert ab, so ergibt sich
der Einkaufswert des Warenlagers bei Beginn des feindlichen Einfalls.
Falls eine Inventur fehlt, jedoch Zeitpunkt und Warenlagerwert einer solchen
durch das Zeugnis anderer Personen glaubhaft nachgewiesen werden, so können
diese Angaben der Berechnung zugrunde gelegt werden, oder es muß durch Be-
rechnung oder Schätzung ein Inventurbestand ermittelt werden, wobei auch die
Raumverhältnisse und Betriebsmittel in Betracht zu ziehen sind. Den Inventur-
bestand lediglich nach Prozenten des Waren-Ein= oder Ausganges schematisch fest-
zustellen, ist keinesfalls immer angängig, weil das Lager je nach der Jahreszeit,
den Konjunkturen usw. wesentlichen Schwankungen unterworfen sein kann.
B. Im Falle des teilweisen oder völligen Fehlens der zu den vorstehenden
Berechnungen notwendigen Bücher und Aufzeichnungen.
Veorerst hat ein Sachverständiger zu ermitteln, wie oft der Geschädigte sein
Warenlager durchschnittlich in einem Jahre umgesetzt hat (Umsetzungszahl). Falls
alle Bücher fehlen, so muß dies aus der genauen Durchsicht der Kontoauszüge und