Bek., betr. Ausführungsbestimmungen z. Ges. üb. d. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 699
und Bearbeitungskosten enthalten, so ist hier nur der Unterschied bis zu dem ver-
einbarten Verkaufspreis in die Schadensrechnung einzufügen.
7. In soweit nicht solche jesten Verkäufe vorliegen, ist das geschäftliche Er-
gebnis der Jahre 1914/15 zu berücksichtigen. Da das Warenlager nur zum Friedens-
einkaufspreise für die Vergütung in Ansatz kommt, so ist auf die festgestellte Waren-
lagerentschädigung für solche Lager, die während der Schädigungszeit eine er-
hebliche Steigerung erfahren hätten, ein je nach Lage des Einzelfalls zu bemessen-
der Zuschlag bis zu 15 v. H. zu gewähren.
8. Bei Waren, welche durch Kriegsbeschädigung eine Wertminderung erfahren
haben, ist der geminderte Wert durch Sachverständige zu schätzen; sind die Waren
inzwischen verkauft, so ist der erzielte Erlös nachzuweisen und hieraus die Wert-
minderung jestzustellen.
9. Die Kosten der Unterbringung geretteter Waren und die dabei entstandenen
Wertverminderungen sind als Kriegsschaden zu behandeln, soweit sie nicht durch
eine ausgleichende Verwerlung der Waren gedeckt sind.
10. Materialien in Handwerklsbetrieben sollen wie Waren behandelt werden.
Bei Materialien, die vor ihrer Bearbeitung einer besonders langen Lagerung be-
dürfen (z. B. in Tischlereien, Stellmachereien, Böttchereien), ist der Wertzuwachs
durch Verzinsung des Einkaufswerts zu berücksichtigen, soweit er nicht bereits bei
der Inventur berücksichtigt ist.
„) Preuß. Ausführungsanweisung vom 24. Oktober 1916. (Ml. 247.)
Mitgeteillt im Nachtrag.
Literatur.
Hahn, Dusgabe. — Heilfron, Das Reichsgesetz über die Fesistellung von
Kriegsschäden im Reichsgeblete. Pr VerwBl. 37 686. (Zu vgl. auch die Ausführungen
desselben Versassers zum Entwurf. das. 545 ff.) — Derselbe, Das Kriegsschadenfest-
sellungsgesetz, nt 16 1156. — Derselbe, Neue Richtlinten für die Behandlung der
Kriegsschüden, DJZ. 16 1027 (befürwortel den Ersatz des mittelbaren Kriegsschadens). —
Derselbe, Die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden in Preußen (bisher erschienen
Bd. 1, Kriegsschädenersatz nach den Freihei#skriegen). — Laband, Der Entwurf eines
Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden, DJIB3. 16 553. — Lachmann, Lelpzz.
16 1463. — Schäffer, Das Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden, vom 3. Juli
1916, Recht 16 583. — M. Schulpnzenstein, Das neueste Verwaltungsstreitverfahren,
D98. 16 1014 (zu vgl. auch VerwA. 25 Hest 1). — S. Schultenstein, Das erste
Kriegsschädengesetz, Gefum. 17 649. — Weck, Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz (be-
handelt das Reichsgesetz noch nicht). — Zu vgl. auch die Ubersicht S. 644. —
8 2.
1. Heilfron, ZW. 16 1157. Unter & 2 Nr. 1 sallen alle unmittelbar mit der Krieg-
führung zusammenhängenden militärischen Maßnahmen, z. B. auch die Schäden durch
Fliegerbomben, durch das Landen der eigenen Flugzeuge, durch die Marsch- und Kampf-
bewegungen der Truppen, also vor allem die Flurschäden, aber auch die sehr beträchtlichen
Verwüstungen an den Provinzial- und Kommumalwegen, den Eisenbahndämmen usw.
Selbstverständlich können auch die Bundesstaaten die Schäden an ihren Staatsbahnen
und an sonstigem Staatseigentum zur Feststellung bringen.
2. Heilfron, JW. 16 1157. Durch #2 Nr. 1 ist 3 43 PreußEkisen bahn G. v. 3. Nov.
1838 beseinigt, wonach „für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen, es mögen solche
vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden“,
die Gesellschaft vom Slaat einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen“ kann, beseitigt.
3. Heilfron, JW. 16 1157. Für die Entscheidung, ob es sich um ein „vom Feinde
unmittelbar bedrohtes Gebiet“ handelk, werden Auskünfte der Militär- und Verwaltungs-
behörden maßgebend sein.
4. Heilfron, IW. 16 1158. Die Vorschrift des z 2 Nr. 3 betrifft u. a. die Sachschäden
der Helgoländer und der von einzelnen Nordseeinseln entfernten Bevölkerung sowie die