Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

700 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. K riegswohlfahrtspflege ujn 
der Oslpreußen. Dagegen könnten die Bundesstaaten und ihre Kommunen die ihnen durd 
die Abschiebung verursachten Ausgaben im Rahmen dieses nur Sachschäden regelnden 
Gesetzes nicht zur Feststellung bringen. Gleichgültig ist dagegen, ob Sachen der Flüchminge 
oder andere Sachen beschädigt und von wem die Schäden angerichtet worden sind. Es 
ist daher z. B. auch der Feldschaden zu ersetzen, der von den Herden der abgeschobenen 
Bevölkerung in den neuen Aufenthasltorten angerichtet worden ist. 
6 3. 
1. Heilfron, JW. 16 1158. Ersetzt wird nur der Sachschaden, nicht der Erwerbs 
schaden. Die von Beyer (JW. 16 1103) aus den preußischen Vorentschädigungsvor. 
schriften hergeleilele Ansicht, daß beim Verlust der Handakten eines Rechtsanwalts der 
durch diesen Verlust gefährdele Gebührenanspruch zugrunde zu legen sei, trifft jeden 
falls für das Reichsgesetz nicht zu. 
2. Heilfron, JW. 16 1158. Der Regreßanspruch aus Wechsel und Scheck auf Grund 
des Aufgebotsverfahrens (zu vgl. R. 49 132) wird regelmäßig daran scheitern, daß nich: 
rechtmäßig Protest erhoben ist. Ob § 1 Ermächlig G. hier helfend herangezogen werden 
kann, ist zweiselhaft. 
65. 
Heilfron, I#. 16 1158. Antragsberechtigt ist nach 3 5 z. B. der Abzahlungskläufer 
bei Eigentumsvorbehalt, der Hypothelengläubiger oder Nießbraucher, nicht aber der 
Mieter oder Pächter. 
Zum Verfahren. 
1. M. Schultzenstein, DJB. 16 1014. Daß man es zwar mit einem Streitverfahren, 
indessen nicht mit einem zivilprozessualen zu tun hat, ist ebenso zweifellos, wie daß es kein 
reines Verwaltungsversahren ist. Den ordentlichen Rechtsweg hat man unter Berück. 
sichtigung dessen, was sich bei der Behandlung der Kriegsschäden in Preußen anfangs des 
vorigen Jahrhunderts ergeben hatte, weder vor den ordentlichen Gerichten noch vor an 
deren Stelle tretenden Sondergerichten einräumen wollen. Andererseits sollic aber doch 
mehr als ein bloßes Verwaltungsverfahren gewährt werden. Auch seine besondere Form 
des sog. Beschlußverfahrens, das sich dazu wenig geeignet hätte, weil es seinem Begreifs 
und seinem Wesen nach zu sehr der Bestimmtheit entbehrt, ist nicht gewählt worden. Da- 
mit blieb nur ein Verwaltungsstreitverfahren übrig. 
2. M. Schultzenstein, DJZ. 16 1019. Eigentümlich ist die Einführung eines An- 
waltszwanges dadurch, daß der Vorsitzende des Reichsousschusses dem Antragsleller auf- 
geben kann, binnen einer Frist einen bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechts- 
anwalt zu seinem Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Reichsausschusse zu ernennen, 
und nach fruchtlosem Ablaufe der Frist die weile e Beschwerde als unzulässig zu verwerjen 
ist. Von dieser Ermächtigung wird ein sehr vorsichtiger Gebrauch zu machen sein, andern- 
falls möchte sie gefährlich werden, zumal es keinen Rechtsbehelf dagegen gibl. Hat rin 
Geschädigler durch den Krieg alles oder sast alles verloren und infolgedessen auch keinen 
Kredit mehr, so wird er schwer einen Rechtsanwall finden und die Auflage macht ihn 
rechtlos. Denn ein Armenrecht gibt es nicht, und zur Ergänzung wäre wenigstens ersor- 
derlich gewesen, daß zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte ein Rechls- 
anwalt auf Antrag beigeordnet werden könnte. An einer dahingehenden Bestimmung 
fehlt es aber ebenfalls. Der § 34 der RAO. greift nicht von selbst Platz. » 
3.M.SchulyensteinDJZ.161019.EineWiedetaufnahmedesVerfahkcnåm 
nicht zugelassen, mithin nicht zulässig. Es werden aber doch in dem Festslellungsverfahren 
Fälle vorkommen, wo Entscheidungen erlassen und rechtskräflig werden, die mit so schweren 
Mänpeln behaftet sind, daß cs der wahren Gerechtigkeit widerstreiten würde, sie fort- 
bestehen zu lassen, und daher ein Bedürfnis anzuerkennen ist, sie mittels eines engbegrenzten 
Wiederaufnahmeverfahrens zu beseitigen.
	        
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