W. betr. die Umlegung von Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 1915. 701
VII. Wiederaufbau Ostpreußens.
1. Verordnung, betr. die Umlegung von Grundstücken in der
Provinz ÖOstpreußen. Vom 11. Dezember 1915. (G. 172.)
Wortlaut in Bd. 2, 289.
Die Verordnung ilt genehmigt durch die beiden Häuser des Landtages laut Bek.
v. S. Juli 1916, GE. 111.
Literatur.
Bericht über die Sißung der Kriehshiliskomission in Königsberg (Abtl. für Wieder-
aufbau zerstörter Ortschaften) vom 17. Jwerr 1916, Wiederaufbau der Provinz Ost-
preußen, Heft 8. — Rosenstock, Die Zerstörung und der Wiederaufbau Ostpreußens,
PrVerwBl. 38 35.
2. Verordnung über die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im
Kriege zerstörter Gebäude gewährten Staatedarlehen.
Vom 1. Mai 1916. (GS. 45, genehmigt durch die beiden Häuser des
Landtags laut Bekanntmachung vom 13. Juli 1915, GS. 112.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf
Grund des Artikel 63 der Versassungsurkunde für den Preußischen Staat vom
31. Januar 1850 (GS. 17) und auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
§ 1. Für unverzinsliche Tilgungsdarlehen, die der Staat zum Neubau oder
zur Wiederherstellung von Gebäuden bewilligt, die bei kriegerischen Maßnahmen
während des gegenwärtigen Krieges zerstört oder beschädigt sind, ist im Grundbuch
in Höhe des bewilligten Darlehens eine Sicherungshypothek einzutragen. Die
Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde. Gleichzeitig ist bei
der Sicherungshypothek ein Vorbehall des Vorranges vor allen anderen privat-
rechtlichen Belastungen des Grundstücks unter Hinweis auf diese Verordnung im
Grundbuch einzutragen. 6
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Gebäude, die in Ausübung eines
Rechtes an einem fremden Grundstück errichtet worden sind (§5 95 Abs. 1 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). v
§ 2. Nach Gewährung des Darlehens hat die zur Anweisung der Kriegsent-
schädigung oder Vorentschädigung zuständige Behörde zu bescheinigen, ob und in-
wieweit das bewilligte Darlehen in den Grenzen des genehmigten Bauplans zweck-
mäßig verwendet ist. Vor Abgabe der Bescheinigung ist das Gutachten des König-
lichen Kreisbaubeamten oder des Bezirksarchitekten einzuholen.
Soweit die zweckmäßige Verwendung des Darlehens gemäß Abs. 1 beschei-
nigt ist, genießt die Sicherungshypothek, solange und soweit sie sich nicht mit dem
Eigentum in einer Person vereinigt, den Vorrang vor allen anderen privatrechtlichen
Belastungen des Grundstücks. Dies ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde im
Grundbuch einzutragen.
& 3. Die Eintragungen der Sicherungshypothek mit dem Rangvorbehalt und
des Vorranges erfolgen ohne Vorlegung der über die eingetragenen Hypotheken
und Grundschulden ausgefertigten Urkunden. Wird eine solche Urkunde nach-
kraglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf ihr zu vermerken.
§s 4. Soweit die Forderung erlischt, verliert die Sicherungshypothek den
orrang vor den früheren Eintragungen.
35. Die Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und die Vermerke
auf den Briefen bleiben kostenfrei.
§
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