Hek,, betr. wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal v. 14. Mai 1916. 709
an einem in Zwangsverwallung befindlichen Unternehmen nicht verboten sind. Denn
wenn gemäß der Börek., betr. ÄAnderungen der Kapitalbekeiligung an einem Unter-
nehmen, v. 5. Januar 1915 solche nach dem 26. November 1914 vorgenommenen IAnde-
rungen sogar der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht entgegenstehen, so müssen sie
um so mehr eine bereits angeordnete Berwaltung unberührt lassen. Die Wirkung eines
Ablommens der hier vorliegenden Art beschränkt sich sonach, auch wenn es nicht bloß zum
Scheine getroffen ist, auf die inneren Beziehungen zwischen den Bertragschließenden:
nach außen kann das Abkommen keine Wirkungen äußern. Trotz dem Abkommen ist E.
Gesellschafter mit der gleichen Kapitalbeleiligung geblieben, so daß der auf seinen Geschäfts-
anteil entsallende Gewinn sowie, im Falle einer Auflösung der Gesellschaft, sein Ausein-
andersetzungsguthaben nicht an D.abzuführen, sondern für E. bei der Reichsbank zu hinter-
legen ist.
8 10. Hachen burg, JW. 16 350. Die Entscheibung des OLG. Dresden, JW. 16 360 [9]
gibt zu erheblichen Bedenken Anlaß. Sie überspannt die zwangsweise Verwaltung und
deren Folgen. Unter Zwangsverwaltung pestellt wird das Unternehmen. Es ist gleich-
gültig, ob es Aktiengesellschaft, G. m. b. H., offene Handelsgesellschaft oder was sonst ist.
Innerhalb der Gesellschaft können Anderungen in der Kapitalbeteiligung eintreten. Dies
setzt die Bek. des Bundesrats v. 5. Januar 1915 8 1 gerade voraus. Sic bestimmt, daß eine
solche nach dem 26. November 1914 eingetretene Verschiebung die Zulässigkeit der Zwangs-
verwallung nicht ausschließt. Das gilt auch für die Zeit nach Eintritt der Zwangsverwaltung.
Der Berkauf der Geschäftsanteile einer G. m. b. H. ist ebenso zivilrechtlich zulässig geblieben,
wie das Ausscheiden eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft. Nur bleibt
trozdem die Berechtigung der Berwaltungsbehörde, die Zwangsverwalkung anzuordnen
oder weiter bestehen zu lassen. Für diese öffentlich-rechtliche Maßregel sind die zivilrecht-
lichen Vorgänge nicht entscheidend. Daher muß auch die Eintragung zum Handelsregister
zulässig sein. Sie kann die Möglichkeit bieten, daß die Zwangsverwaltung aufgehoben wird.
Diese Möglichkeit darf dem deutschen Gesellschafter nicht verschlossen werden. Nur soweit
es sich um „Rechtshandlungen für das Unternehmen“ dreht, ist der Verwalter allein befugt.
Innere Vorgänge aber sind ihm entzogen. Handelte es sich um eine G. m. b. H., so bedarf
die Ubertragung des Geschäftsanteils überhaupt nicht eines Eintrages zum Handels-
register. Das zeigt schon, daß bei der offenen Handelsgesellschaft die Vorschrift der Ein-
tragung der Veränderung in der Beteiligung nicht dazu führen darf, das Ausscheiden des
Ausländers zu verhindern. Wie soll es denn gehallen werden, wenn durch richterliches
Urteil der Ausländer aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen wird? Dann könnte
nach der vom OLG. Dresden vertretenen Auffassung der Zwangsverwalter durch seine
Weigerung, die Eintragung zu beantragen, die Wirksamkeit eines solchen Urteils in Frage
stellen. Beim Todesfalle eines Gesellschafters läge es auch wieder in der Hand des Zwangs-
verwalters, die vertragsmäßig vorgesehenen Folgen zu verhindern. Man sieht hieraus,
daß der Zwangsverwalter einen Einfluß auf die innere Gestaltung drs Gesellschaftsver-
hältnisses und auf dessen Offenbarmachung im Handelsregister nicht haben kann.
(Bel. 2 in Bd. 2, 410; Bek. 3 bis 5 in Bdl. 1. 882f.)
6. Bekanntmachung, betr. wirtschaftliche Vergeltungemaßnahmen
gegen Portugal. Vom 14. Mai 1916. (Rl. 375.)
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund . und des 8 9 der Verordnung,
betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26.
November 1914 (Rel. 487) folgendes bestimmt:
Art. 1
Art. 2 —
Art. 8. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver-
waltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung