712 G. Vergeltungsmaßregeln.
§ 3. Der für ein Unternehmen bestellte Liquidator hat sich in den Besitz des
Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen
befugt. Er kann das Unternehmen als Ganzes veräußern.
Die Befugnisse des Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer
Personen zu Rechtshandlungen für das Unternehmen ruhen. Das gleiche gilt von
den Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so hat der Liquidator
die Anordnung der Liquidation sowie ihre Aushebung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Ist für die britische Beteiligung an einem Unternehmen ein Liquidator be-
stellt, so übt er alle Rechte des britischen Beteiligten aus; er ist insbesondere auch
befugt, die Beteiligung an das Unternehmen oder an Dritte zu veräußern. Handelt
es sich um die Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft, Kommandit-
gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so kann der Liquidator die
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Ist das Recht der Beteiligung in einer Urkunde verbrieft, so kann der Reichs-
kanzler bestimmen, daß das Unternehmen an Stelle der von dem Liquidator für
kraftlos zu erklärenden Urkunde eine neuc Urkunde über die Beteiligung auszu
stellen hat.
8 4. Der Liquidator kann ungeachtet der Vorschrift des 5& 2 der Verordnung,
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Seplember 1914 (RGBl. 421)
die Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche fordern; die Stundung endet mit
dem Ablauf eines Monats nach der Aufforderung zur Leistung.
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß § 4 der
Berordnung vom 30. Seplember 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben ist,
die Stundung auf Grund der Vorschrift des Abs. 1, so bleiben gleichwohl die Pro-
testerhebung und der Rückgriff aus dem Wechiel bis auf weiteres ausgeschlossen.
Diese Vorschrift findet auf Schecks entsprechende Anwendung.
§ 5. Für das der Liquidation unterstehende Vermögen gelten die im & 8
der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von
Angehörigen seindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (REBl. 633) bezeichneten
Verfügungsbeschränkungen nicht. «
Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkurs-
anträge können nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde erfolgen. So-
weit nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 7. Oktober 1915 Zwangsvoll=
streckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen erfolgt sind, kann der Liqui-
dator mit Genehmigung der Landeszentralbehörde die Aufhebung verlangen.
8 6. Ist ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen
unter Liquidation gestellt, so sind die Leiter und Angestellten verpflichtet, dem
Liquidator auf Erfordern Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten des Unter-
nehmens, insbesondere über die beteiligten feindlichen Staatsangehörigen, zu
geben. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung bei dem Unternehmen nach
dem 30. Juli 1914 ein Ende genommen hat.
Wer die Auskunft vorsäßlich nicht erteilt, oder wissentlich unwahre Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefäng
nis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 7. Die Kosten der Liquidation sind aus dem Liquidationserlöse zu decken.
Der Erlös ist, soweit er auf britische Staatsangehörige entfällt, zu hinterlegen.
Die Landeszentralbehörde kann an im Inland wohnende britische Beteiligte die
Auszahlung der für den Unterhalt erforderlichen Beträge gestatter.
§ 8. Wer vorsätzlich einem gemäß dieser Verordnung bestellten Liquidator
Gegenstände ganz oder teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.