718 G. Vergeltungsmaßregeln.
England unter Hinweis darauf, daß 8 5 VO. die Anwendung der vorangehenden Para
graphen auf Ansprüche von im Inland unterhaltenen Niederlassungen derin 82 bezeichn
Personen ausschließe, betonen, daß Zahlungen an bloße Agenten, die im Auftrage von
in England wohnenden Gläubigern Forderungen einzuziehen suchen, schlechthin unter
das Verbot des & 1 fallen, und demnach durch § 1 nicht nur den Agenten selbst für behindert
crachten, nach England Zahlung zu leisten, sondern schon den Schuldner für verpflichtet
ansehen, die Zahlung an den inländischen Agenten zu verweigern, weil schon hierin eine
„mittelbare“ Zahlung nach England zu erblicken sein würde, so findet diese Aufsassung
in der Verordnung selbst keine Stütze, solange nicht auch Grund zu der Annahme bestehr
daß der Agent die Zahlung während der Geltung des Verbots nach England abführen werde-
Ebensowenig kann der Ansicht beigetreten werden, daß Zahlungen an den inländischen
Agenten niemals unter § 1 fallen, weil von dem Zahlenden unterstellt werden dürfe, dan
der Agent seinerseits nicht der Verordnung zuwiderhandeln werde, wie dies von Bendix,
Bürgerliches Kriegssonderrech! 124, und von dem Schiedsgericht der Hamburger Handels-
kammer Hans G Z. 15 Hptbl. 72, lin Bd. 1, 895) angenommen wird. Eine „mittelbare-
Zahlung nach England liegt dann vor, wenn entweder die Zahlung über eine im neutralen
Ausland ansässige Person geht oder von dem in Deutschland ansässigen Agenten unmiltelbar
oder über das neutrale Ausland nach England weitergeleitet wird. Eine Zahlung an den
inländischen Agenten kann danach als strafbarer Versuch eines nach s§ 1 und 6 zu be.
strafenden Vergehens oder als strafbare Teilnahme (Beihilfe oder Anstiftung) an einem
solchen aufzufassen sein, wozu es genügen würde, daß der Zahlende die Möglichkeit,
daß die Zahlung während der Gelkungszeit des Zahlungsverbots nach England weitergeht,
in seinen Willen mil aufnimmt; sie muß aber nicht unter allen Umständen grundsätzlich
so aufgefaßt werden, wie Dalberg dies DJ3. 14 1262 annimmt. Damit Zahlungen an
den Agenten unter das Verbot fallen, muß für den Zahlenden Grund zu der Annahme
vorliegen, daß der Agent die Zahlung in verbotener Weise weiterleiten werde (zu og.
Sieskind, Prozeßrechtlicher Schutz der Kriegszeit Anm. 20 a. E. zu § 2 VO.) Ein ge.
wisser Verdacht, eine gewisse tatsächliche Vermutung für solche Annahme mag in der Kegel
gerechtfertigt sein, bedarf aber im Streitfalle der Feststellung unter eingehender Prüfung
der Verhälltnisse. Der ohne Zweifel stark ausgeprägle, polizeiliche, und zwar präventiv-
polizeiliche Charakter des Verbots geht nicht so weit, daß für eine solche Vehandlung eines
bestimmten Falles kein Raum wire; zustimmend: Menner, JW. 16 349.
(Unterabschnitt c in Bd. 1, 894.)
eleu
4) Liegt eine mittelbare Zahlung vor?
(Erläuterung a. 6 in Bd. 1, 895; p, 6 in Bd. 2, 412.)
e. Recht 16 200 Nr. 433 (Stuttgart 1). Der Schuldners eines Engländers darf an
einen als Verkaufskommissionär den Engländer vertretenden Deutschen zahlen, der die
Zahlung dazu verwendet, sich selbst für seine Forderung gegen den Engländer bezahlt zu
machen. Auch wenn die (deutsche) Klägerin die Zahlung als bloße Kommissionärin für Rech-
nung ihrer englischen Firma einzunehmen hatte, handelte es sich im gegebenen Fall nich!
um eine mittelbare Zahlung nach England. Es ist nach den Umständen ausgeschlossen,
daß die Zahlung durch Vermittlung der Klägerin weiter nach England gelangen könnte.
Die Klägerin will durch die an sie gemachten Zahlungen sich selbst für eine ihr gegen Eng-
länder zustehende Forderung befriedigen, weil sie auf andere Weise keine Möglichkeil bat,
von der englischen Firma Befriedigung zu erhalten. Die Zahlung kommt also nichl der
englischen Firma zugutie.
c. OLG. 32 294 (Marienwerder FS.). Daß der Kläger (Russe) seinen Wohnsiß
in Deutschland hat, steht zwar der Anwendbarkeit der VO. v. 7. August 1914 entgegen,
entrückt aber den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht grundsätzlich dem Zahlungs-
verbotigegen Rußland (V. v. 19. November 1914 Art. 1). Vielmehr kann auch die Zahlung
an einen im Inlande wohnenden Russen unter besonderen Umständen als eine mittelbare