722 G. Vergellungsmaßregeln.
findet. Liegt ein solcher Wechsel, obwohl ein anderer den Anspruch' geltend macht, nich
vor, was beim versteckten Prokuraindossament zutrifft, so versagt die Regel des 82
Abs. 1 und es verbleibt bei der Stundung aus § 2 Abs. 1, nämlich bei der gegen den Macht-
geber des Prokuraindossatars begründelen Einrede; ebenso RG. I. DJ3. 16 991, JW. 1
1277, Leipz3. 16 1232, Recht 16 551 Nr. 1050.
e. JW. 16 349 (Hamburg IV). Unter Erwerb ist hier, ähnlich wie unter Rech:s
nachfolge in 3 3 der Bek. v. 7. August 1914 über die Geltendmachung von Ansprüchen
von Personen, die im Auslande ihren Wohnsitz haben, jede Nachfolge im weitesten Sinne
zu verslehen, so daß darunter, abgesehen von Ubertragungen kraft Gesetzes, jeder rechts.
geschäftliche Erwerb, insbesondere auch der durch Indossament, fällt, ohne daß es darauf
ankäme, ob der Erwerb zu eigenem Rechte oder nur zum Zwecke des Einziehens für Rech-
nung des Veräußerers erfolgt ist (ogl. hierzu die Bedenken von Menner, das.).
(Abschnitt 2, 3 in Bd. 1, 900.)
4. Der Pfändungspfsandgläubiger.
IW. 16 1291, Leipz Z. 16 1324 (Hamburg V). Sowohl die Worite Rechtsnachfolge
wie Erwerb sind vieldeutig. Der Auslegung der Kriegsverordnungen wird man nur dann
gerecht, wenn man ihren Zweck und ihre Bedeutung für die durch den Krieg geschaffenen
Verhältnisse ins Auge faßt. Diese sind, daß die inländischen Schuldner ausländischer
Gläubiger nicht nach dem Auslande Zahlung zu leisten verpflichtet seien, und daß keinerlei
Geld oder sonstige Zahlungsmittel nach dem feindlichen Ausland abfließen sollen. Ebenso
wie das Ausland Deutschland gegenüber Moralorien und Zahlungsverbote erlassen hat,
so kann es nicht zugelassen werden, daß deutsche Schuldner während des Krieges genötigt
sein sollen, Forderungen des Auslands zu begleichen und noch weniger, daß Zahlungsmitiel
aller Art, sei es mitlelbar oder unmittelbar, dem feindlichen Ausland zukommen. Weil
aber jeder rechtsgeschäftliche Erwerb einer Auslandforderung die naheliegende Besorgnis
auflommen läßt, daß auf einem Umwege doch dem Auslande die Beitreibung einer solchen
Forderung zugute kommt, so sind die Vorschriften über die Unmöglichkeit der Gellend.
machung und die Stundung auch auf die Rechtsnachfolger und Erwerber ausgedehnt.
Darüber hinaus wäre die Anwendung der Verordnungen zwecklos und unbillig. Weshalb
es einem inländischen Gläubiger nicht freistehen sollle, sich aus einem im Inland greifbaren
Vermögensobjekt seines ausländischen Schuldners, wenn dies in einer Forderung besteht,
im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, wäre nicht einzusehen — vgl. auch RJA.,
in Güthe-Schlegelberger, Bd. 11 S. 412 —. Denn in diesem Falle erfolgt der Uüber-
gang der Forderung auf den neuen Gläubiger gegen den Willen des bisherigen Gläubigers,
wenn nicht etwa, was nach der Regel nicht anzunehmen ist, ein geheimes Einverständnis
zwischen dem Zwangsvollstreckungsgläubiger und seinem Schuldner besteht. Eine Rechts-
nachfolge oder ein Erwerb im Sinne der Verordnung liegt auch um deswillen nicht vor,
weil der Zwangsvolsstreckungsgläubiger, der eine ihm überwiesene Forderung geltend-
macht, kraft eigenen Rechts handelt, nicht „aus der Person des Schuldners“" — vgl. Slein,
3ZPO. 10. Aufl. S. 665 — auf Grund öffentlich-rechnicher Befugung.
§ 3.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 414.)
3. Tischbein, JW. 16 1100. Dem Bürgen steht es frei, bei Eintritt der Fälligkeit
sich und den Schuldner durch Hinterlegung der geschuldeten Summe bei der Reichsband
für Rechnung des Gläubigers gemäß § 3 BRBek. von der Verbindlichkeit dem Gläubiger
gegenüber zu befreien und dann seinerseits gegen den Schuldner vorzugehen. Er kann
aber auch die Befreiungsklage durchführen, sobald deren Voraussetzungen vorliegen, und
kann, wenn seine Befreiung nicht praktisch anders zu erreichen ist, auch verlangen, daß der
Schuldner die zu zahlende Summe gemäß s 3 für den Gläubiger hinterlegt.
4. DJZ. 16 643 (Karlsruhe II). Schuldbesreiung gemäß § 3 VO. durch Hinler-
legung des geschuldeten Betrages bei der Reichsbank tritt auch dann ein, wenn der auf