Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England v. 30. September 1914. 88 6, 8. 723
Zahlung einez Warenkaufpreises verklagte Schuldner im Rechtsstreit nicht nachweisen
tann, daß seine jetzt erfolgende Zahlung an den in Deutschland wohnhaften englischen
Gläubiger auf dem Umweg über das neutrale Ausland abfließen würde (Erlaß des preuß.
Hand Min. v. 6. August 1915, JIW. 15 1036), immerhin aber zur Zeit der Hinterlegung
pie Befürchtung einer solchen Stärkung der englischen Volkswirkschaft auf Kosten der
deutschen gerechtfertigt war, die nach jetziger Sachlage nicht bloß in der Bek. über die
Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staalen
v. 7. und 10. September 1915 (Rol. 633, 653) hinfällig geworden ist. Wegen dieses
damals noch begründten Verdachts hätte sich der Schuldner durch die Zahlung an den
Klger der Gefahr schwerer Bestrafung nach 5 6 VO. v. 30. September 1914 ausgesegzt,
wenn auch nur der Versuch gemacht worden wäre, das Geld nach England abzuführen
oder zu überweisen. Die Unsicherheit darüber, ob der Bekl. aous dem in der Person des
Gläubigers liegenden Grund an ihn zahlen durfte, führt in rechtsähnlicher Anwendung
des 3372 Satz 2 BG#B. dazu, die Zulässigkeit der Hinterlegung gemäß §3 3 VO. zu bejahen.
Eine abweichende Beurtleilung rechifertigt auch nicht die Heranziehung der Bek. v. 20. De-
zember 1914 (RGBl. 550), da sie Zahlungen nach England ohne besondere Erlaubnis des
Reichskanzlers auch an deutsche Inhaber oder Teilhaber eines im Feindesland ansässigen
Unternehmers nur dann erlaubt, wenn diese anläßlich des Krieges das feindliche Ausland
verlassen haben.
8 5.
Ausnahmen für inländische Niederlassungen.
(Zu val. Bd. 1, 902; 2, 414.)
1. HansGZ. 16 HBl. 224 (Hamburg III). Die BO. v. 22. Dezember 1914 (in Bd. 1,
909 bezieht sich nicht auf eine im neutralen Ausland befindliche juristische Person.
Für diese bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift, daß Forderungen, die in dem Betrieb
einer inländischen Niederlassung entstanden sind, geliend gemacht werden können und zu
erfüllen sind. Dagegen, daß durch Zahlungen an die inländische Niederlassung Geld ins
seindliche Ausland kommen könnte, schützt das Zahlungsverbot. Es ist aber Sache der
inländischen Niederlassung, dafür zu sorgen, daß dieses Verbot nicht übertreten wird. Der
Zahlungspflichtige kann die Zahlung nicht deswegen verweigern, weil die Empfänger der
Zahlung entgegen dem Zahlungsverbot das Geld möglicherweise nach England remittieren
könnten.
2. JW. 16 1291 (Hamburg V). Wenn in der VO. für Ansprüche, die im Betriebe
inländischer Zweigniederlassungen von ausländischen Hauptniederlaossungen entstanden
sind, Ausnahmen von der Regel gemachl sino, so ist dabei der Gedanke der gewesen, diese
imändischen Filialen wie Inländer zu behandeln, da kein Grund vorlag, ihren Erwerb
und ihre Handelsbeziehungen zu stören; dadurch würde in vielen Fällen der inländische
Handel geschädigt sein. Hinsichtlich der Geltendmachung von Forderungen solcher Filialen
sind dabei solche Forderungen gemeint, die nicht nur im Belriebe der Filialen entstanden
sind, sondern auch daher von diesen Filialen geltend gemacht werden können — vgl. Güthe-
Schlegelberger, Kriegsbuch 1 S. 8V92 —; Forderungen, die zwar durch den Filialbetrieb
erwachsen, aber dann an die Hauptniederlassung übergegangen sind, gehören, wie ein-
leuchtend ist, nicht zu den Ausnahmen.
8 6.
Strafbestimmungen.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 1, 902, 903; 9 bis 10 in Bd. 2, 415.)
11. RG. V, Leipz Z. 16 869, Sächs A. 16 389. Wenn auch die VO. betr. Zahlungs-
verbot „im Wege der Vergeltung erlassen is“, und 8 1, für sich allein betrachtet, lediglich
eine diesem Zweck dienende wirtschaftliche Maßnahme darstellt, so wird doch in § 6 Abs. 1
Nr. 1 mit Strafe bedroht, „wer wissentlich der Vorschrist des § 1 zuwiderhandelt“. Hiernach
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