Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

724 G. Vergeltungsmaßregeln. 
und nach dem Zusammenhang der ganzen VO. muß § 6 Abs. 1 Nr. 1 dahin verstande 
werden, daß Zahlungen ins Feindesland nur mit Bewilligung des Reichskanzlers 8 
sonst, gemäß § 1, verboten und im Falle wissentlicher Verbotsübertretung strasbar sind 
Daraus folgt, daß eine unrichtige Auslegung der Vorschrift des § 1 als Strafrechtsirrtum 
anzusehen ist. 
12. Menner, JW. 16 438. Da die Zahlungsverbote ausdrücklich auch jede mittelbare 
Zahlungsleistung untersagen, so muß die dagegen unternommene strafbare Handlung 
schon dann als vollendet angesehen werden, wenn die Zahlungsmittel an eine —. gleichvic! 
ob im Inland oder im neutralen Ausland befindliche — Mittelsperson weitergegeben 
werden und zwar mit der ausgesprochenen oder wenigstens aus gewissen latsächlichen 
Umständen sich ergebenden Absicht, daß diese Zahlungsmittel ins feindliche Ansland weiter- 
fließen sollen. Dabei wird kein Unterschied zu machen sein, ob die ausgewählte Miltels. 
person gegenüber dem bestimmten Geldempfänger gerade rechllich verpflichtet ist, die 
erhaltene Geldleistung weiter zu befördern bzw. ob der im Feindesland sich aushaltende 
Gläubiger einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch gegen den Dritten auf Aushändigung 
der diesem übermittelten Zahlungsmiltel hat (vgl. dazu noch Güthe-Schl egelberger 
Kriegsbuch S. 894ff. unter Nr. J, 4, namentlich Buchst. a; s. auch die dortigen weiteren 
Zitate — und namentlich II, 3: Wassermann-Erlanger, Kriegsgesetze S. 311, I1, 
313, IV). 
13. R. III, Bank A. 15 267, JW. 16 4382, Leipz Z. 16 471, Sächs A. 16 391. Die 
Übersendung eines Schecks an eine im neutralen Auslande wohnende Person mit dem Auf- 
trage, diesen einzulösen und den Betrag an einen im feindlichen Auslande wohnenden 
Gläubiger zu senden, stelll ein vollendeles Vergehen gegen # 6 Nr. 1 V0O. dar. 
14. RG. 1V, R#tr. 49 320, Bank A. 15 267, Leipz Z. 16 380, Sächsol. 16 388, 
Recht 16 138 Nr. 264. Eine verbotene mittelbare Zahlung nach Frankreich liegl auch dann 
vor, wenn der Täter einen in Frankreich ansässigen Dritten beauftragt, zu Lasten des Auf- 
traggebers eine Zahlung an einen in Frankreich lebenden Franzosen zu bewirlen. 
15. IW. 16 349 (Hamburg IV). Eventualdolus genügt. 
16. R. IV, K GStr. 49253. 56 Abs. 1 Ne. 2 BO. findet auch auf ein von dem Militä.. 
befehlshaber erlassenes Ausfuhrverbot Anwendung. Die Bestrafung wird weder nach 
Wortlaut noch nach Zweck der VO. dadurch ausgeschlossen, daß das feindliche Gebict, in 
das die Ausfuhr erfolgt, von den deutschen Truppen besehtt ist. 
17. Rö. IV, Recht 16 500 Nr. 955. Die versuchte Ausfuhr von Zigaretten in die 
von deutschen Truppen besetzten russischen Gebiete ist nach § 134 Bnoll G. als Untei- 
nehmen der Konterbande strafbar. Die neben der Konfiskation erwirkte Strafe ist aus 
8 6 . v. 30. September 1914/19.7November 1914 zu entnehmen. 
. 18. RG. IV, Recht 16 242 Nr. 512. Der Versuch, Spiritus nach Rußland auszu- 
führen, verletzt das in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und §56 Abs. 2 der Bek. enthaltene Verbot; er ist als 
Unternehmen der Konterbande gemäß &s 134 VBoll G. zu bestrafen mit Konfiskation der 
Ware und daneben mit einer aus den angeführten Gesetzesstellen zu entnehmenden Strafe, 
die schwerer ist als die im Vereinszollgesetz angedrohte (vgl. „Recht“ 15 Nr. 555 und 1161): 
ebenso R. IV, Sächs A. 16 391. 
19. RG. II, LeipzZ. 16 1107, Recht 16 398 Nr. 728. Die Strafandrohung richtet 
sich nur gegen die wissentlich begangene Zuwiderhandlung. Dazu genügt nichtl, daß der 
Zahlende weiß, daß er nach England zahlt, sondern er muß auch das Verbot des #1 kennen. 
20.DJ3. 16740, ElsLoth JZ. 16 (41) 243(Colmar). Der im Deulschen Reich wohnende 
Angekl, hat 320 M. als Kaufpreis eines Ochsen nach B. gezahlt, einem Ort in Frankreich, 
aber in dem z. Z. vom deutschen Heere besetzten und unter deutscher Verwaltung stehenden 
Gebiete. Es kann vahingestellt bleiben, ob das Zahlungsverbot v. 20. Oklober 1914 dafür 
überhaupt gilt. Bei gleicher Lage ist für das russische, unter deutscher Verwaltung Kkehende 
Gebiet das Zahlungsverbot v. 19. Nov. 1914 durch die Bek. des RK. v. 4. Februar 1915 
außer Anwendung gesetzt worden und die Ansicht vertreten, daß diese Bek. „nur einen 
Zweifel beseitigt, den auch schon eine vernünftige Auslegung zu beheben in der Lage war“
	        
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