Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

728 G. Vergeltungsmaßregeln. 
e) Bekanntmachung, betr. Ausnahme von dem Zahlungsverbote 
gegen Nußland und von der Sperre feindlichen Vermögens. 
Vom 19. April 1916. (RE#l. 312.) 
Auf Grund des sowie der §&# 8, 10 der Verordnung über die Anmeld 
des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Sta 
vom 7. Okltober 1915 (REl. 633) wird folgendes bestimmt: 
1. 
2. Für natürliche Personen, die in den unter deutscher oder österreichisch- 
ungarischer Verwaltung stehenden Gebieten Rußlands ihren Wohrsitz 
und in diesen Gebieten oder im Inland ihren gegenwärligen Aufenthalt 
haben, sowie für juristische Personen, die in den genannten Gebieten Ruß- 
lands ihren Sitz und ihre gegenwärtige Verwaltung haben, werden fol. 
gende Ausnahmen zugelassen: 
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland befind- 
lichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten Art oder 
von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden 
Aufenthalt haben, wird gestattet. 
Es wird gestattet, Sachen, insbesondere Wertpapierc und Geldslücke, 
die im Eigentume der bezeichneten Personen stehen, nach den unter 
deutscher oder österreichisch-ungarischer Verwaltung stehenden Gebieten 
Rußlands abzuführen. 
3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 120. 4.] in 
Kraft. Sie tritt an die Stelle der Bekanntmachungen vom... und 
vom 21. Oktober 1915, betreffend Ausnahme von der Sperre feindlichen 
Vermögens (RGBl. 707). 
ung 
aten 
— 
4) Bekanntmachung, betr. wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen 
gegen Portugal. Dom 14. Mai 1916. (RGl. 375.) 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des .. des 4 Abs. 2 der Ver- 
ordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Ange- 
hörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (RE#Bl. 633) und des. . fol- 
gendes bestimmt: 
Art. 1 
Art. 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im In- 
land befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Ok- 
tober 1915 finden insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über 
das indländische Vermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feind- 
licher Staatsangehöriger beziehen (§ 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das 
Vermögen portugiesischer Staatsangehöriger Anwendung. 
Art. 3. 
Art. 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 116.,.), 
hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 20. Mai 1916 in Kraft. 
e) Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot usw. gegen Rumänien. 
Vom 28. August 1916. (RGBl. 971.) 
Auf Grund des . und des & 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung 
des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 
7. Oktober 1915 (RGBl. 633) wird folgendes bestimmt:
	        
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