Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel., beir. Sperre u. Anmeldung d. Vermögens landesflüchtiger Pers. v. 28. Mũrz 1916. 729 
Artll. 
Art. 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im In- 
land befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 
1915 finden insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das 
inländische Vermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher 
Staatsangehöriger beziehen (& 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Vermögen 
rumänischer Staatsangehöriger Anwendung. 
Art. 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 8.] 
in Kraft. 
f) Bekanntmachung, betr. wirtschaftliche Vergeltungemaßregeln 
gegen Italien vom 24. November 1916. (REl. 1289.) 
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des des § 4 Abs. 2 der Ver- 
ordnung über die Anmeldungen des im Inland befindlichen Vermögens von An- 
gehörigen seindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (R&Gl. 633) und des 
solgendes bestimmt. 
1. 
4# 
§ 3. Die Vorschriften der &# 5 bis 11 und des §& 13 der Verordnung über die 
Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher 
Staaten vom 7. Oktover 1915 finden auf das Vermögen italienischer Staatsange- 
höriger Anwendung. 
§5 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (24. 11.), 
hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 27. November 1916 in Kraft. 
2. Bekanntmachung, betr. Sperre und Anmeldung des Vermögens 
von landesflüchtigen Personen. Vom 23. März 1916. 
(RSB.l. 185.) 
Der Bundesral hat . folgende Verordnung erlassen: 
Art. 1. Die Vorschriften der Verordnungen über die Anmeldung des im 
Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Ok- 
tober 1915 (RGBl. 633) finden auf das Vermögen von Personen, die auf Grund 
des §3 27 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 
(Rl. 583) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärt worden sind, mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Landeszentralbehörden be- 
stimmen, ob und nach welchen Vorschriften das Vermögen anzumelden ist. 
Die Landeszentralbehörden können in Einzelfällen die Vorschriften des Abf. 1 
auch auf das Vermögen im Ausland sich aufhaltender Deutschen für anwendbar 
erklären, welche einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine 
Folge geleistet haben. Die Anordnung kann zurückgenommen werden. 
##t. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 124. 3.) 
in Kraft. 
Soweit in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 auf den Zeitpunkt ihres 
Inkrasttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- 
ordnung an die Stelle. 
Begründung. (D. N. IX 214.) 
Nach 5 27 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes kann ein Deutscher, 
der sich im Ausland aufhält, seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden, wenn 
er im Falle eines Krieges einer vom Naiser angeordneten Aufforderung zur Bückkehr
	        
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