Bek. betr. Behandlung feindl. Zollgüter im besetzten Gebiet Rußlands v. 14. März 1916. 731
(RGBl. 2) bereits für diejenigen Waren außer Uraft gesetzt, die sich innerhalb der Reichs-
Arenze für Rechnung einer in Belgien ansässigen Herson befanden. Durch die Bek.
vom I4. März 1916 wurde die gleiche Anordnung für diejenigen Waren getroffen, die
sich für Rechnung einer natürlichen Herson, die in den unter deutscher Derwaltung
stehenden. Gebieten Rußlands ihren Wohnsitz und gegenwärtigen Aufenthalt hat, oder
einer juristischen Herson, die dort ihren Sitz und ihre gegenwärtige verwaltung hat,
innerhalb der Reichegrenze befinden. Die von der Zekanntmachung vom 4. Januar
1015 abweichende Fassung ist gewählt worden, um — in HDbereinstimmung mit der
Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von der Sperre des feindlichen Vermögens
vom 21. Oktober 1915 (RGB. 702; zu vgl. S. los des 6. Nachtrags) — zu verbindern,
daß solchen Hersonen die Vorteile der Freigabe zufallen, die zwar in den besetzten Ge-
bieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, aber ihren Aufenhalt oder ihre Verwaltung in
das feindliche Ausland verlegt haben.