Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Beschluß über die Sicherstellung des Heubedarfs v. 28. Februar 1916. 737 
der enteigneten Gegenstände die dinglich Berechtigten und diejenigen Per- 
sonen, die auf die Gegenstände Aufwendungen gemacht haben, oder denen 
an den Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat. Als 
Beteiligte gelten ferner das Reichsmarineamt, die Kriegsministerien und die- 
jenigen Militär= und Marinebehörden einschließlich der Befehlshaber, welche 
Gegenstände des Kriegsbedarfs beschlagnahmt oder über sie verfügt haben. 
Begründung. (D. N. IX 146.) 
Die Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 
1916 (Re##l. 557) regelt die im Inlande erfolgte Enteignung von Gegenständen des 
Kriegsbedarfs. Gur schnelleren und glatteren Erledigung der Entschädigungen für 
derartige Enteignungen hat sich eine Abänderung dieser Zekanntmachung und der 
dazu ergangenen Anordnung für dos Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegs= 
bedarf vom 22. Juli 1015 (Rösl. 460) als erforderlich herausgestellt. Diese Inderungen 
sind erfolst durch die auf Grund des & 3 des sogenannten ErmG. ergangenen Bek. vom 
I14. September 1916 (RGBl. 1019, 1021). 
Die Anderungen sind folgende: 
1. 
to 
— 
Aus dem Ubernabmepreis sind binfort die Ansprüche dritter Hersonen, die 
auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht bhaben, oder denen 
an diesen Gegenständen ein dingliches Recht oder ein Surückbehaltungsrecht 
zustand, vorweg zu befriedigen, soweit solche Ansprüche bis zur estsetzung 
des Ubernabmepreises bei dem Reichsschiedsgericht angemeldet und glaubhaft 
gemacht worden sind. 
Das Schiedsgerichtsverfahren ist vereinfacht. Statt der im allgemeinen vor- 
gesschriebenen vier Zeisitzer genügen bei Objekten bis zu eintausend Mark zwei. 
In diesem Falle können beide Beisitzer von der amtlichen Dertretung des 
Handels vorgeschlagen werden, in deren Bezirk die Sitzung des Schiedsgerichts 
stattfinden soll. Zei Verhir derung der ordentlichen Schiedsgerichtsbeisitzer 
kann der Vorsitzende zwecks Derhütung einer Dertagung oder erbeblichen Der- 
zögerung Hilfsbeisitzer zuziehen; Hilfsbeisitzer kann sein, wer vom Deutschen 
Handelstag oder in einem anderen Derfahren vor dem Schiedsgerichte von 
einer amtlichen Handelsvertretung als Beisitzer vorgeschlagen worden oder wer 
zum Richteramt befähigt ist. Der orsitzende kan ferner im Einverständnisse 
mit dem zuständigen Kriegsministerium oder dem Reichsmarineamt bereits vor 
der Entscheidung des Schiedsgerichts Abschlagszahlungen bis zur Höbe eines 
von den erwähnten Sentralbehörden bezeichneten „Friedenspreises“ veramlassen. 
Um SZweifel über die Fuständigkeit des Reichsschiedsgerichts und der Reichs- 
entschädigungskommission zu beseitigen, ist nunmehr bestimmt, daß die Kest- 
setzung des Ubernahmepreises für Gegenstände, die vor ihrer im Inland er- 
folgten Enteignung in den von deutschen Truppen besetzten feindlichen Ge- 
bietsteilen bereits beschlagnahmt worden oder sonst in die Gewalt einer mili- 
tärischen Dienststelle gekommen sind, nicht durch das Reichsschiedsgericht, 
sondern durch die Reichsentschädigungskommission zu erfolgen hat. Für Gegen- 
stände, die nach dem Inkrafttreten der Sicherstellungs-Derordnung vom 24. 
Juni 1915 auf Grund der Dorschriften dieser Derordnung enteignet worden 
sind, verbleibt es bei der Juständigkeit des Reichsschiedsgerichts. 
(Abschnitt IV, V in Bd. 1, 927; 2, 459.) 
VI. Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heube- 
darfe der Heeresverwaltung. Vom 28. Februar 1916. (Röl.126.) 
1. 
Für die Heeresverpflegung sind 250000 Tonnen Wiesenheu sofort sicher- 
zustellen und zur einen Hälfte bis zum 15. März 1916, zur anderen bis zum 
31. März 1916 abzuliefern. 
Sutde u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Vd. 5. 47
	        
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