Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über Lieserung von Heu und Stroh für das Heer v. 11. Mai 1916. 739 
vorgenommenen Bestandsaufnahme und unter Berücksichtigung der bei der Vieh- 
zählung vom 1. Dezember 1915 festgestellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden 
und Rindvieh) verteilt. 
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten 
und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. 
§s 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung 
der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach § 17 des Ge- 
setes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (RG Bl. 129) gebildeten Liefe- 
rungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von 
ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die 
Vorschriften in den §§ 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei entsprechende 
Anwendung. Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der 
Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die 
Leistung zwangsweise herbeizuführen. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung 
bemißt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und 
Landlieferungen, vom 24. Mai 1915 (REBl. 301). . 
Die Lieferungsverbände können verlangen, daß auf die Lieferungen von 
Heu die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Heu- 
bedarfs der Heeresverwaltung vom 28. Februar 1916 (RGBl. 126) gelieferten, 
sowie die etwa nach dem 15. März 1916 im Wege der Beitreibung in Anspruch 
genommenen Mengen angerechnet werden. Dies gilt auch von etwa nach dem 
15. März 1916 beigetriebenem Stroh. 
§ 5. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§ 6. Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen 
über die Unterverteilung und Aufbewahrung der zu liefernden Heu= und Stroh- 
mengen innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 112. ö.) in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 88.) 
Infolge des schlechten Ausfalls der Heu= und Strohernte im Jahre los stieß 
im Frühjahr 1916 die Deckung des Beeresbedarfs auf Schwierigkeiten. Der so lange 
als möglich beibehaltene freihändige Ankauf versagte schließlich, so daß die Ausschreibung 
der nötigen Mengen auf die Zundesste aten nach Art einer Landlieferung erfolgen 
und die Möglichkeit der Zeitreibung geschaffen werden mußte. Die Beschlagnahme auf 
Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August lol reichte angesichts des 
eigenen Bedarfs der Kandwirte nicht aus. Die Möglichkeit, schärfer zuzu greifen, wurde 
daher geschaffen durch die Zek. vom 11. Mai 10916. 
die Derordnung läßt eine zwangsweise Inanspruchnahme durch entsprechende 
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 153. Juni 
1875 zu. Dort sind der zwangsweisen Inanspruchnahme keine Schranken gesetzt. Um 
allzu große Härten zu vermeiden, bestimmt jedoch die verordnung, daß die für das 
heer zu liefernden Mengen auf die einzelnen Bundesstaaten unter Sugrundelegung 
des Ergebnisses der Zestandsaufnahme vom I2. bis 15. März 1016 und unter Berück- 
sichtigung der bei der Diehzählung vom 1. Dezember lols ermittelten Kopfzahl von 
Großvieh verteilt werden sollen. Ferner wird bestimmt, daß auf die Lieferung von 
heu alles das angerechnet wird, was auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 28. 
Februar bereits abgeliefert ist, ferner soll die Anrechnung von Heu= und Strohmengen 
zugelassen werden, die von der Zeeresverwaltung nach der Zestandsaufnahme, also 
nach dem 15. März lols, im Wege der Beitreibung in Anspruch genommen worden sind. 
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