Bek. über Lieserung von Heu und Stroh für das Heer v. 11. Mai 1916. 739
vorgenommenen Bestandsaufnahme und unter Berücksichtigung der bei der Vieh-
zählung vom 1. Dezember 1915 festgestellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden
und Rindvieh) verteilt.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten
und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
§s 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung
der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach § 17 des Ge-
setes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (RG Bl. 129) gebildeten Liefe-
rungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von
ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die
Vorschriften in den §§ 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei entsprechende
Anwendung. Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der
Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die
Leistung zwangsweise herbeizuführen. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung
bemißt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und
Landlieferungen, vom 24. Mai 1915 (REBl. 301). .
Die Lieferungsverbände können verlangen, daß auf die Lieferungen von
Heu die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Heu-
bedarfs der Heeresverwaltung vom 28. Februar 1916 (RGBl. 126) gelieferten,
sowie die etwa nach dem 15. März 1916 im Wege der Beitreibung in Anspruch
genommenen Mengen angerechnet werden. Dies gilt auch von etwa nach dem
15. März 1916 beigetriebenem Stroh.
§ 5. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 6. Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen
über die Unterverteilung und Aufbewahrung der zu liefernden Heu= und Stroh-
mengen innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 112. ö.) in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 88.)
Infolge des schlechten Ausfalls der Heu= und Strohernte im Jahre los stieß
im Frühjahr 1916 die Deckung des Beeresbedarfs auf Schwierigkeiten. Der so lange
als möglich beibehaltene freihändige Ankauf versagte schließlich, so daß die Ausschreibung
der nötigen Mengen auf die Zundesste aten nach Art einer Landlieferung erfolgen
und die Möglichkeit der Zeitreibung geschaffen werden mußte. Die Beschlagnahme auf
Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August lol reichte angesichts des
eigenen Bedarfs der Kandwirte nicht aus. Die Möglichkeit, schärfer zuzu greifen, wurde
daher geschaffen durch die Zek. vom 11. Mai 10916.
die Derordnung läßt eine zwangsweise Inanspruchnahme durch entsprechende
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 153. Juni
1875 zu. Dort sind der zwangsweisen Inanspruchnahme keine Schranken gesetzt. Um
allzu große Härten zu vermeiden, bestimmt jedoch die verordnung, daß die für das
heer zu liefernden Mengen auf die einzelnen Bundesstaaten unter Sugrundelegung
des Ergebnisses der Zestandsaufnahme vom I2. bis 15. März 1016 und unter Berück-
sichtigung der bei der Diehzählung vom 1. Dezember lols ermittelten Kopfzahl von
Großvieh verteilt werden sollen. Ferner wird bestimmt, daß auf die Lieferung von
heu alles das angerechnet wird, was auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 28.
Februar bereits abgeliefert ist, ferner soll die Anrechnung von Heu= und Strohmengen
zugelassen werden, die von der Zeeresverwaltung nach der Zestandsaufnahme, also
nach dem 15. März lols, im Wege der Beitreibung in Anspruch genommen worden sind.
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