740 H. Heeresversorgung.
VIII. Bekanntmachung über Lieferung von Heu für das Heer.
Vom 7. Oktober 1916. (R#. 1141.)
Der Bundesrat hat ... folgende Verordnung erlassen:
5 1. Für das Heer sind ingesamt 1000000 Tonnen Wiesen= und Kleeheu
aus der Ernte 1916 sicherzustellen und zu den im & 2 genannten Zeilpunkten ab-
zuliefern.
§ 2. Ez müssen abgeliefert sein:
bis zum 31. Oktober 1116 100 000 Tonnen,
„ „ 30. November 116 100 000 „
„ „ 31. Dezember 116 100 000 „
„ „ 31. Januar 191010117 100 00 „
„ „ 28. Februar 1917 100 000 „
„ „ 31. März 1917 100 00 „
„ „ 30. April 1117 100 00 „
„ „ 31. Mai 19172 ... 100 000,
„ „ 30. Juni 111112 100 000 „
„ „ 31. Juli 117 100 000 „
zusammien 1u000 000 Tonnen.
§ 3. Die zu liefernden Mengen werden vom Reichskanzler auf die einzelnen
Bundesstaaten unter Zugrundelegung des Ergebnisses der im Juni 1915 vorge-
nommenen Anbauerhebung und eines durchschnittlichen Hektarertrags sowie unter
Berücksichligung der bei der Viehzählung am 1. Dezember 1915 festgestellten
Kopfzahl von Pferden und Rindvieh verteilt.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundes
staaten und Elsaß--Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
§ 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und der Abliese
rung der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach 3 17 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Rö#l. 129) gebildeten
Lieferungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung
der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen.
Die Vorschriften in den §J8 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei in fol-
gender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde
darf die Vergütung für die Tonne inländisches Heu oder Grummet (Ohmd)
nicht übersteigen:
a) Bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelb-
klee, Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 90 Mark,
b) bei Wiesen= und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Klee-
arten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und
Gühhtetetee 80 „
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für die Tonne.
Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer
Preis zu zahlen.
Die Preise erhöhen sich für Heu, das von dem Lieeferungsverband
oder der Gemeinde in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1917 zu lic-
fern ist, um je 7,50 Mark für die Tonne, für Heu, das in der Zeit vom
1. April bis 31. Juli 1917 zu liefern ist, um je 15 Mark für die Tonne.
2. Im Falle der zwangsweisen Herbeiführung der Leistung sind die nach
Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herab.
zusetzen.