Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

740 H. Heeresversorgung. 
VIII. Bekanntmachung über Lieferung von Heu für das Heer. 
Vom 7. Oktober 1916. (R#. 1141.) 
Der Bundesrat hat ... folgende Verordnung erlassen: 
5 1. Für das Heer sind ingesamt 1000000 Tonnen Wiesen= und Kleeheu 
aus der Ernte 1916 sicherzustellen und zu den im & 2 genannten Zeilpunkten ab- 
zuliefern. 
§ 2. Ez müssen abgeliefert sein: 
  
bis zum 31. Oktober 1116 100 000 Tonnen, 
„ „ 30. November 116 100 000 „ 
„ „ 31. Dezember 116 100 000 „ 
„ „ 31. Januar 191010117 100 00 „ 
„ „ 28. Februar 1917 100 000 „ 
„ „ 31. März 1917 100 00 „ 
„ „ 30. April 1117 100 00 „ 
„ „ 31. Mai 19172 ... 100 000, 
„ „ 30. Juni 111112 100 000 „ 
„ „ 31. Juli 117 100 000 „ 
zusammien 1u000 000 Tonnen. 
§ 3. Die zu liefernden Mengen werden vom Reichskanzler auf die einzelnen 
Bundesstaaten unter Zugrundelegung des Ergebnisses der im Juni 1915 vorge- 
nommenen Anbauerhebung und eines durchschnittlichen Hektarertrags sowie unter 
Berücksichligung der bei der Viehzählung am 1. Dezember 1915 festgestellten 
Kopfzahl von Pferden und Rindvieh verteilt. 
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundes 
staaten und Elsaß--Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. 
§ 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und der Abliese 
rung der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach 3 17 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Rö#l. 129) gebildeten 
Lieferungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung 
der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. 
Die Vorschriften in den §J8 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei in fol- 
gender Maßgabe entsprechende Anwendung: 
1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde 
darf die Vergütung für die Tonne inländisches Heu oder Grummet (Ohmd) 
nicht übersteigen: 
a) Bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelb- 
klee, Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 90 Mark, 
b) bei Wiesen= und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Klee- 
arten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und 
Gühhtetetee 80 „ 
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für die Tonne. 
Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer 
Preis zu zahlen. 
Die Preise erhöhen sich für Heu, das von dem Lieeferungsverband 
oder der Gemeinde in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1917 zu lic- 
fern ist, um je 7,50 Mark für die Tonne, für Heu, das in der Zeit vom 
1. April bis 31. Juli 1917 zu liefern ist, um je 15 Mark für die Tonne. 
2. Im Falle der zwangsweisen Herbeiführung der Leistung sind die nach 
Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne herab. 
zusetzen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.