Bek. über Lieferung von Heu für das Heer v. 7. Oktober 1916. 741
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Be-
förderung bis zur nächsten Verladestelle oder der von der Hceresverwaltung
bestimmten näheren Abnahmestelle sowie die Kosten des Einladens da-
selbst ein.
4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und
sonstige Unkosten eine Vergütung, die 6 Mark für die Tonne nicht über-
steigen darf.
Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde
ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung
zwangsweise herbeizuführen. #
§ö. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung der
Verordnung.
§ 6. Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen über
die Unterverteilung und Aufbewahrung der zu liefernden Heumengen innerhalb
der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 10.] in Kraft.
Begründung.
Norddallg 1. v. 8. Oktober 1916, Nr. 279, 1. Ausg.
Es ist der Heeresverwaltung leider nicht möglich gewesen, ihren Zedarf an Heu
aus der neuen Ernte im Wege freihändigen Ankaufs zu decken; vielmehr konnten die
militärischen Beschaffungsstellen zu den für sie festgesetzten Hreisen nur geringe Mengen
he#u erwerben, und schließlich hat der Ankanf fast vollkommen gestockt. Die Besitzer
glaubten nämlich, entweder an den für Heu aus der alten Ernte von der Heeresver-
waltung gezahlten hohen Hreisen festhalten zu können, oder hofften auf spätere noch
höhere Hreise. Auch manche Händler und private Bedarfsstellen haben sie in dieser
Ansicht bestärkt, indem sie vielfach für HKeu jeden verlangten Hreis zahlten.
Die Heeresverwaltung konnte diesen Hreistreibereien nicht folgen. Eine einmalige
Erhöhung der von ihr zu zahlenden Hreise hätte erfahrungsgemäß bald weitere Hreis-
erhöhungen zur Folge gehabt, die bei der guten Beuernte dieses Jahres in keiner Weise
berechtigt gewesen wären.
Es ist daher erforderlich, wiederum auf das in der VDergangenheit bereits bewährte
verfahren der Landlieferungen zurückzugreifen. Ein entsprechender Entwurf einer
Derordnung liegt dem Bundesrat vor. Umgelegt werden sollen im ganzen 1 Million
Connen Heu, die sich auf 10 Monate verteilen. Da dieser Betrag nur einen geringen
Brochteil der gesamten diesjährigen Heuernte darstellt, so ist nicht zu befürchten, daß
durch die auszuschreibende Landlieferung eine irgendwie erbebliche Belastung der Be-
sitzer eintreten wird. Die Verteilung soll erfolgen nach der Anbauerhebung, einem
durchschnittlichen Hektarertrage und unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs, der nach
dem vorhandenen Bestande an Großvieh berechnet wird.
Die in dem Entwurf vorgesehene Hreisfestsetzung entspricht den zurzeit handels-
üblichen Hreisen; Zinsverlust und Schwund werden durch eine angemessene Staffelung
berücksichtigt. Selbstverstämndlich bezieht sich die Hreisfestsetzung auch auf das Heu, das
auf Grund der Derordnung für das Heer beschafft werden muß; eine allgemeine Fest-
setzung von Böchstpreisen fär Zeu ist nicht in Aussicht genommen.
(Abschnitt IX als VI in Bd. 1, 928.)
X (1 in Bd. 1, 929). 2. Wiederbelebung der Remontezucht.
D. N. VIII 73. Zur Wiederherstellung der durch den Krieg geschädigten Remonte.
gucht sollen, wie es im Jahre 1915 geschehen ist, im Frühjahr 1916 die in den preußischen
Remontedepots vorhandenen ostpreußischen, zur Zucht geeigneten Stuten wiederum an
die ostpreußischen Remontezüchter zu Vorzugspreisen abgegeben werden, desgleichen die