Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

742 H. Heeresversorgung. 
bei den preußischen Truppenteilen im Felde befindlichen derarligen Stuten. Die in den 
Remontedepots außerdem vorhandenen, zur Zucht geeigneten Stuten anderer Herkunft 
werden den Remontezüchtern in anderen Provinzen usw., und zwar zu den Selbstkosten 
überlassen. 
3J. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Fohlen. 
Vom 241. Juli 1916. (REBl. 829.) 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Fohlen im Alter bis zu zweieinhalb Jahren dürfen über die Grenzen des 
Deutschen Reichs nicht eingeführt werden. « 
§.2. Der Reichskanzler kann von der Vorschrift im 3 1 Ausnahmen zulassen 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln treffen. Er kann diese Befug- 
nisse einer von ihm zu bezeichnenden Stelle übertragen. 
983. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 125.7.) in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu 
Bekanntmachung des Neichskanzlers zu dem Einfuhrverbote für 
Fohlen. Vom 21. Juli 1916. (RG#l. 830.) 
Auf Grund von § 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Fohien, 
vom 24. Juli 1916 (Rol. 829) übertrage ich die daselbst vorgesehenen Befug- 
nisse dem Königlich Preußischen Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Begründung. (D. N. IX 144.) 
Bei der Einfuhr von Fohlen haben sich im vergangenen Jahre vielfach Mißstände 
gezeigt. Um diese zu verhindern, hat der Bundesrat auf Grund des & 5 des sog. Ermc. 
ein Einfuhrverbot erlassen, von dem der Reichskanzler oder eine von ihm zu bezeichnende 
Stelle Ausnahmen zulassen kann. 
Der Reichskanzler hat seine Befugnis dem Königlich Dreußischen Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten übertrogen, weil dieser bereits mit der Der- 
teilung der von dem Heere abgegebenen keriegsunbrauchbaren Hferde befaßt war. 
 
	        
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