Bel., betr. Ausführungsvorschristen zu der Paßverordnung v. 24. Juni 1916. 745
angehörigkeit feststeht. Die Staatsangehörigkeit oder die unmittelbare Reichs-
angehörigkeit ist in dem Passe zu vermerken; war der Paßinhaber früher staatlos,
oder besaß er eine nicht deutsche Staatsangehörigkeit, so ist auch dies unter An-
abe der fremden Staatsangehörigkeit und des Zeitpunkls, zu dem er Deutscher
geworden ist, zu vermerken.
6. Deutsche Pässe dürfen nicht ausgestellt werden:
a) wenn der Ausstellung gesetzliche Hindernisse entgegen stehen,
p) wenn der Verdacht besteht, daß der Paß in den Händen des Inhabers
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde.
7. Deutsche Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer
Photographie des Paßinhabers aus neuester Zeit, mit dessen eigenhändiger Unter-
rist unter der Pholographie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber
versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die Photographie dar-
gestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die Photo-
graphie ist auf den Paß auszukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der
Stempel etwa zur Hälfte auf der Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier
des Passes angebracht ist.
Die amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen deutschen Paß= oder
Polizeibehörde oder von dem deutschen Berufskonsul oder Gesandten ausgestellt sein.
Ausländische Pässe.
8. Ausländische Pässe müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt sein
und die Staatsangehörigkeit — gegebenenfalls auch die frühere Staatsangehörig-
keit — des Paßinhabers einwandfrei ergeben.
Die für deutsche Pässe nach Ziffer 3 und nach 7 Abs. 1 geltenden Vorschriften
finden auf ausländische Pässe entsprechende Anwendung. Die amtliche Beschei-
nigung kann außer von der zuständigen ausländischen Behörde oder einer der in
Ziffer 7 Abs. 2 genannten deutschen Behörden vom Berufskonsul oder Gesandten
des Landes, dem der Paßinhaber angehört, ausgestellt werden. Im Ausland
genügt auch die gerichtliche Bescheinigung.
Paßersatz.
9. Soweit die Paßbehörden ermächtigt werden, in besonderen Fällen einen
Personalausweis als Paßersatz auszustellen (§ 3 der Paßverordnung), hat die
Ausstellung nach anliegendem Muster zu erfolgen.
Die von den Militärbefehlshabern bisher getroffenen oder aufrechterhaltenen
Anordnungen, wonach für besondere Fälle auch andere amtliche Papiere (Paß-
ersat) als genügender Ausweis für den Grenzübertritt oder den Aufenlhalt im
Reichsgebiete zugelassen sind, bleiben in Kraft mit der Wirkung, daß der Paß-
ersatz, soweit der Aufenthalt im Reichsgebiet in Frage kommt, für das ganze Reichs-
gebiet Geltung hat.
Ausstellung der Sichtvermerke.
snd 10. Für die Ausstellung der Sichtvermerke zuständig (Sichtvermerksbehörden)
ind:
a) wenn der Paß zur Ausreise aus dem Reichsgebiete verwendet werden
soll, die von den Landeszentralbehörden bestimmten Verwaltungsbe-
hörden und zwar:
bei Paßinhabern, die im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt haben, die für den Wohnsitz oder Aufenthaltsor#t.
zuständige Verwaltungsbehörde, bei Paßinhabern, die im Deut-
schen Reiche einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht haben,
die für den Ort zuständige Verwaltungsbehörde, von dem aus die
Ausreise angetreten werden soll;