Bel., betr. Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung v. 24. Juni 1916. 747
das Reiseziel,
der Reisezweck,
die Dauer des Aufenthalts im Ausland;
b) wenn er zur Einreise ausgestellt wird:
die deutsche Grenzeingangsstelle,
der Zeitraum, innerhalb dessen die Einreise erfolgen muß,
das Reiseziel unter Hervorhebung der im Inland zu besuchenden Orte
oder Ortlichkeiten,
der Reisezweck,
die Dauer des Aufenthalts im Inland,
und sofern der Paßinhaber keinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
halt im Inland hat, in der Regel mindestens zwei Deutsche oder
zwei deutsche Firmen, die im Inland aufgesucht werden sollen;
c) wenn der Sichtvermerk zur Durchreise ausgestellt wird:
die deutsche Grenzeingangsstelle,
die deutsche Grenzausgangsstelle,
der Zeitraum, innerhalb dessen die Einreise erfolgen muß,
der für die Durchreise durch das Inland zu wählende Reiseweg,
die für die Durchreise zur Verfügung stehende Zeit,
das Reiseziel,
der Reisezweck;
d) wenn der Sichtvermerk für Hin- und Rückreise oder zu mehrmaligem
Grenzübertritt ausgestellt wird (Rückreise-, Dauersichtvermerh:
die deutsche Grenzausgangs= oder Grenzeingangsstelle,
das Reiseziel,
der Zeitpunkt, in dem die Gültigkeit des Sichtvermerkes erlischt,
im Rückreisesichtvermerk außerdem:
der Reisezweck.
16. Der Antrag auf Ausstellung des Sichtvermerkes ist bei der zuständigen
Behörde anzubringen.
Mit dem Antrag hat der Paßinhaber vorzulegen:
a) einen gültigen Paß,
d) Nachweise, die den Zweck und die Notwendigkeit der Reise in aus-
reichender Weise ergeben,
x) nicht aufgezogene Photographien, die der Photographie im Passe ent-
sprechen müssen, und zwar mindestens 3, bei einem Durchreise-, Rück-
reise= oder Dauersichtvermerke mindestens 4, bei ausnahmsweiser Zu-
billigung von mehr als einer Grenzübergangsstelle so viel mehr Ab-
züge als Grenzübergangsstellen über die eine Stelle hinaus zugebilligt
werden sollen.
Besondere Bestimmungen für Besatzungen der zwischen deutschen
Seehäsen und dem Ausland verkehrenden Kauffahrteischiffe
GSchiffsführer — Kapitäne —, Schiffsoffiziere, Schiffsleute sowie die übrigen auf
dem Schiffe angestellten Personen).
7. Zur Ausstellung der Sichtvermerke für dee Schiffsbesatzung (Seeschiffer-
sichtvermerk) sind zuständig:
a) wenn der Paß zur Ausreise aus einem deutschen Hafen an Bord eines
Schiffes verwendet werden soll, die Sichtvermerksbehörde des Hafen-
orts, von dem aus der Paßinhaber die Fahrt antritt, oder falls am
Hafenort eine solche ihren Sitz nicht hat, die für den Hafenort zuständige
Ortspolizeibehörde;