748 J. Verkehrsbeschänkungen und Maßnahmen der öffentl. Betriebsverwaltungen.
b) wenn der Paß zur Einreise in einen deutschen Hafen an Bord eines
Schiffes verwendet werden soll, neben dem sonst zuständigen Berufs.
konsul oder Gesandten (Ziffer 100) der deutsche Berufskonsul oder Ge-
sandte in dem Lande, von dem aus der Paßinhaber die Fahrt antritt.
einer Rückfrage bei dem sonst zuständigen Konsul oder Gesandten ge-
mäß Ziffer 10b Abs. 2 bedarf es nicht.
Ist die Beschaffung des Sichtvermerkes bei einem deutschen Berufs.
konsul oder Gesandten für den Paßinhaber besonders erschwert (weite
Entfernung vom Sitze des Konsuls oder Gesandten, Kürze der geit vor
der Abfahrt des Schiffes und dergleichen), so kann der Sichtvermerk
bei der nach a) zuständigen Behörde des ersten deutschen Hafenorts
den das Schiff bestimmungsgemäß anläuft, nachgeholt werden.
18. Die Notwendigkeit der Reise gilt als dargetaun, wenn die dienstliche Stel-
lung als Schiffsführer oder Schiffsoffizier oder die Anmusterung auf einem zur
Fahrt von oder nach deutschen Seehäfen bestimmten Schiffe nachgewiesen wird
19. Der Seeschiffersichtwermerk wird als Rückreise= oder Dauersichtvermert
ausgestellt, wenn sich ein Bedürfnis hierfür aus der dienstlichen Stellung des
Paßinhabers auf dem Schisse oder aus dem Inhalt des Heuervertrags (Heuer-
scheins) ergibt.
Die Geltungsdauer des Sichtvermerkes ist dem Bedürfnis entsprechend zu
bemessen. Der Sichtvermerk erlischt vor Ablauf seiner Geltungsdauer, wenn der
Zehinhaber aufhört, der Besatzung des im Vermerke bezeichneten Schiffes anzu-
gehören.
20. Im Falle der Ausreise aus einem deutschen Hafen kann in einem Rück-
reisesichtvermerke für die Rückkehr ein anderer deutscher Hafen als der Ausreise-
hafen angegeben werden. In einem Dauersichtvermerke können mehrere deutsche
Häfen als Ausreise= oder Einreisehäfen zugelassen werden.
21. Die örtliche Geltung der Seeschiffersichtvermerke ist auf die darin auf-
geführten deutschen Hafenorte beschränkt. Zum Aufsuchen anderer Hafenorte oder
zur Vornahme einer Reise in das Reichsgebiet (Binnenreise) berechtigt dieser
Sichtvermerk nict.
22. Im Seeschiffersichivermerke müssen angegeben sein:
Der Name des Schiffes, auf dem der Paßinhaber fährt, seine dienst-
liche Stellung auf dem Schissfe,
seine Nummer in der Musterrolle sowie
die deutschen Häfen, die er besuchen darf.
23. Mit dem Antrag auf Ausstellung des Seeschiffersichtvermerkes sind außer
dem Passe des Antragstellers und den gemäß Ziffer 18, 19 erforderlichen Nach-
weisen so viele nicht aufgezogene Photographien des Paßinhabers vorzulegen,
wie Hafenorte im Sichtvermerk angegeben werden sollen, und mindestens eine
weitere ebensolche Photographie.
24. Trägt der deutsche Berufskonsul oder Gesandte Bedenken, dem Pafs-
inhaber einen Rückreise= oder Dauersichtvermerk auszustellen, so kann er für die
Reise nach dem deutschen Einreisehafen einen einfachen Seeschiffersichtvermerk aus-
stellen, der nur für diesen Hafen gilt. Über die Ausstellung des Sichtvermerkes
für die Rückreise oder eines Dauersichtvermerkes befindet alsdann die zuständige
inländische Dienststelle. «
25. Will der Paßinhaber von dem Einreisehafen aus eine Binnenreise an-
treten (Zifs. 21 Satz 2), so gilt die Annahme, daß er mit dem Verlassen des Hafen-
orts die deutsche Grenze überschreitet.
Will der Paßinhaber die Binnenreise unternehmen, um im Inland zu vel-
bleiben, so bedarf er eines Einreisesichtvermerkes nach den allgemeinen Bestim-
mungen (Ziff. 10 ff.). Der Sichtvermerk wird jedoch in diesem Falle von der Sicht-