Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

32 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
einem mobilen Truppenteil an (maßgebend ist der Zeitpunfst der Beschwerdeentscheidung), 
so findet die Beschwerde nach § 252 3PO stait. 
14. Wagner, Stillstand und Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Kriegsleil- 
nehmer, DJ3. 16 687. Mangels eines inneren Grundes für das Gegenteil ist & 4 Abs. 2 
entsprechend anzuwenden, wenn der Stillstand erst nach dem 14. Januar 1915 eingetreten 
ist (abweichend KG. in Bd. 1, 154 Ziff. 7). 
3. Bekanntmachung zum Schutze von Angehörigen immobiler 
Truppenteile vom 20. Jannar 1916. (RG#l. 47.) 
Wortlaut in BVd. 2, 51. 
Begründung. (D. N. VIII 100.) 
Der Schutz, den die zu den Fahnen einberufenen Hersonen gegen eine Beein- 
trächtigung ihrer Rechte auf prozessualem Gebiete genießen, ist verschieden, je nachdem 
es sich um Angehörige mobiler oder immobiler Truppenteile handelt. Mobile 
Kriegsteilnehmer fallen unter das KC Sche#; danach ist in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten, in denen sie Hartei sind, regelmäßig das Derfahren unterbrochen oder auf Antrag 
auszusetzen. Angehörigen immobiler Truppenteile kommen diese besonderen Vorschriften 
nicht zugute. Bei ihnen hängt es nach den allgemeinen Bestimmungen der Hrozeß= 
ordnung von dem Ermessen des Gerichts ab, ob es im einzelnen Falle das Derfahren 
aussetzen will oder nicht. 
Diese Rechtslage hat dem Schutzbedürfnisse der immobilen HKriegsteilnehmer 
anfänglich genügt. Im Laufe des rieges ist jedoch die Fahl der bei immobilen Heeres- 
teilen verwendeten Hersonen erheblich gestiegen, und es haben sich die Fälle gemehrt, in 
denen diese Hersonen infolge ihrer militärischen Tätigkeit, z. B. anstrengenden Lazarett= 
dienstes oder Bewachung von Gefangenenlagern, an der Wahrnehmung ibrer Rechte 
in ähnlicher Weise behindert waren wie die im Felde stehenden. Eine Derstärkung des 
Schutzes der Angehörigen immobiler Heereseile, wie sie auch eine vom Reichstag 
angenommene Resolution vom 25. Auguft 1915 (Sten B. 336) vorschlägt, hat sich daher 
als notwendig erwiesen. Eine vollständige Gleichstellung mit den mobilen Militär- 
personen würde allerdings, wie auch im Reichstag nicht verkannt worden ist, über das 
Siel hinausgehen; sie würde dem Umstand nicht gerecht werden, daß die Derhältnisse 
bei immobilen Truppen je nach der dienstlichen Derwendung im Einzelfalle zu verschieden 
liegen, um eine Behinderung an der Wahrnehmung von Rechten auch nur als die Regel 
erscheinen zu lassen. Gerechtfertigt ist es jedoch, daß da, wo eine solche Bebinderung 
tatsächlich vorliegt, die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag erfolgen muß. 
Eine solche Regelung ist in der auf Grund des # 3 des sog. Erm. ergangenen 
Bek. v. 20. Januar 1916 vorgesehen. An Einzelheiten ist hervorzuheben, daß der Aus- 
setzungsantrag in Fällen offen barer Unbilligkeit, entsprechend dem Grundgedanken 
der schon für mobile Kriegsteilnehmer getroffenen Regelung, abzulehnen ist, und daß 
die Aussetzung in einem einfachen Beschlußverfahren wieder aufgehoben werden kann, 
wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 52. 
Hallbauer, Dle Bek. zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 
20. 1. 16 und ihr Verhälmis zu § 247 ZP#,. Sächs A. 16 89 ff. — Keidel, Neue 
Bd'iO., Leipzz 16 372. — Rasch, Die Unterbrechung und Aussetzung des Prozep#ver= 
fahrens im Falle der Teilnahme einer Partei am Kriege, Pr Verm Bl. 37 376. — Schäffer 
in Heilberg und Schässer, Schrifitum und Rechtsprechung zum Kriegsprozeßrecht. JW. 16 
453, 877. — Zieger, Genügt der den Immobilen gewährte Rechtsschutz? DJZ. 16 727.
	        
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