Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Beförd. von Gütern zwischen ausländ. Häfen durch deutsche Kauffahrteischiffe. 753 
wendig, die Beförderung zwischen ausländischen Häfen ganz zu verbieten. Durch die 
auf Grund des 3 5 des sog. Erm G. erlassene Bek. vom 6. Juli 1916 ist daher die Be- 
förderung von Gütern zwischen Häfen des Auslandes durch deutsche Kauffahrteischiffe 
verboten. Schiffe, die bei Inkrafttreten der Verordnung am 12. August lols mit dem 
Laden begonnen hatten, durften ihre Reise vollenden. Der Reeder, der Dertreter eines 
needers sowie derjenige, der ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die See- 
fabet für seine Rechnung verwendet, werden im Fuwiderhandlungsfalle bestraft. Die 
Fuwiderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutscher sie im Auslande begeht; straf- 
bar ist auch der Dersuch. Es ist in Aussicht genommen, diese Verordnung aufzuheben, 
sobald die Derhältnisse es gestatten. 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 48
	        
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