756 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
71. — Nürnberg, Gilt § 19 Entl #O. auch im Mahnverfahren? JW. 16 569
Pink, Eine Kostenfrage in der Entlas VO., JW. 16 472 (bemisst den jeßt aufgehobenen
§ 5 Abs. 2). — Soldan, Was infolge der Entlastungs VO. alles möglich ist, Dauc
16 74. — Derselbe, Mobil gegen die Entlastungsverordnung, das. 43. — Stöl ç4.
Gerichtsentlastungsnovelle und Anwaltsangestellie, DJIZB. 16 372. — Warneyer * r
Entlast VO. vom 9. Sept. 1915 in österreichischer Beleuchiung, Sächs A. 16 140 (Miveell
von Meinungsäußerungen in östert. Notg. und JurBl.). — Wertheimer, Rechts-
unsicherheit, DR# Z. 16 73. «
Vorbemerkung.
Zur Frage der Gültigkeit der Derordnung. (Zu vgl. auch Bd. 2, 143ff.
(Erläãuterung 1 bis 6 in Bd. 2, 470.)
7. HansE# B. 16 Bhl. 204, Recht 16 461 Nr. 913 (Hamburg III). Das Gericht trägt
keine Bedenken, die Rechtsgülligkeit der VO. v. 9. September 1915 zu bejahen. Die
Entlastung der Gerichte durch Erleichterung oder Vereinfachung des Geschäftsverkehrs
ist mit Rücksicht auf die Einberufung zahlreicher Richter und Gerichtsbeamten zur Not.
wendigkeil geworden. Jede auch nur geringfügige Störung oder Verzögerung der Rechts-
pflege mußte notwendig nachteilige Rückwirkungen auf das Wirtschaftsleben ausüben.
Zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen ist deshalb die VO. ergangen. Sie fäll
demgemäß unter das Erm G.
8. Soldan, DR. 16 2. Es ist in der Entlastungsverordnung auch lein Gedanke
zum Ausdruck gekommen, der in den durch den Krieg veränderten Verhältnissen entstanden
wäre. Es ist lediglich eine alte, im Frieden seither nicht durchsetzbare Programmsorderung
auf dem Gebiet des Zivilprozesses verwirklicht worden, die mil dem Wirtschaftsleben nicht
das geringste zu tun hat. Der Richter hat zu prüfen, ob der Bundesrat oder der Reichstag
das Erm G. richtig ausgelegt hat. Wir nehmen es als sicher an, daß alle Richter schadens.
ersatzpflichtig find und daß das Reichsgericht die Schadensersatzpflicht bejahen wird, wenn
ein Bürger durch die Anwendung der Entlastungsverordnung zu Schaden kommt. Und
wir müssen in allen Fällen, wo die Richter die Entlastungsverordnung angewandt und
einen Schaden verursachl haben, Klagen auf Schadensersatz erheben.
Mahnberfahren vor den Amtsgerichten.
965 13. 14.
I. Allgemeine Bedeutung
(zu vgl. Bd. 2, 493).
Dörr, Leipz. 8. 16 590. Die Verfahrensvorschriften der ss 13 ff. gelten im ganzen
Konsular= und Kolonialzivilprozeß, gleichgüllig ob der Einzelrichter oder das Kollegial-
gericht für die mündliche Verhandlung zuständig ist.
(Abschnitt II bis V in Bd. 2, 493, 494.)
VI. Widerspruch und anschließendes Derfahren.
(zu vgl. Bd. 2, 494).
Volkmar, DJZ. 16 593. Es empfiehlt sich die Vorschrift, daß der Widerspiuch
begründet werden muß und nicht zu beachten ist, wenn er, wie häufig, mit dauerndem
Zahlungsunvermögen des Schuldners gerechtfertigt wird, daß er dagegen als Fristgesuch
zu behandeln ist, wenn er nur auf derzeitiges Zahlungsunvermögen gestützt wird. Das
jetzige Verfahren, wonach, wenn z. B. der Darlehnsschuldner auf den Zahlungsbefehl
Widerspruch mit der Erklärung einlegt, daß er weder jetzt noch in der Zukunft imstande sei,
das Geld zurückzuzahlen, dennoch Termin anberaumt werden muß, in dem der Schuldner
regelmäßig ausbleibt und Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, ist nur zur Verschleppung
geeignet.