Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. zur Entlastung der Gerichte v. 9. September 1915. 761 
solchen Sachen die ausgiebigste Rechlsverfolgung auch wegen lleinlicher Dinge die 
Regel ist. 
der Houptsache folgt die Unstatthaftigkeit einer Ansechtung des Kostenpunktes (R. 57, 
311). Dieser Grundsat# gilt auch für den Fall des §22 Enil VO. v. 9. Seplember 1915/18. Mai 
1916. Wäre also, mangels Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptfache, die Berufung 
nach 3 20 Abs. 1 VO. ausgeschlossen gewesen, so ist auch die sofortige Beschwerde unzu- 
lässig, obwohl die Kostensumme 50 M übersteigt. 
§5 23. 
Einschränkung des Mündlichkeilsgrundsatzes. 
Allgemeines. 
1. Kallee, Gewusim G. 21 170. Da Sonderbestimmungen nicht enlgegenstehen, 
ist 3 23 auch auf das Verfahren vor den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten anzuwenden. 
2. Dörr, LeipzB. 16 591. 5 23 Abs. 1 gilt für alle Konsular= und Kolonialgerichte. 
3. Eingabe des Vorstandes der Breslauer AfK. an das RJA. Breslau K. 16 27. 
Die §#5. 23, 24 erschültern die gesamte Grundlage unseres Zivilprozebverfahrens. Wenn 
die Grundlage der Entscheidung nicht mehr die mündliche Verhandlung, wenn das Gerippe 
des schriftlichen Urteils nicht mehr ein von dem Richter hergestellter Totbestand ist, sondern 
wenn das eine wie das andere durch Bezugnahme auf Schriftsätze ersetzt wird, die unter 
ganz anderen Voraussetzungen als denen der mündlichen Verhandlung hergestellt sind 
und der dauernden Nachprüfung und Ergänzung durch den Vortrag des Gegners und 
durch den hörenden Richter nicht unterworfen sind, so versinken alle sesten Grundlagen 
des Zivilprozesses, seiner Verhandlung und Entschidung in haltlose Unbestimmbarkeit. 
Was wird aus den Interessen und Rechien der Partei, wenn nicht mehr klar festzustellen 
ist, was Klagegrund ist, was rechtshängig geworden, was der Enischeidung der höheren 
Instanz unterbreitet wird, worüber rechtskräftig entschieden ist! Was wird aber auch 
aus der allgemeinen Rechtssicherheit? 
4. Meyer, Schriftliche Entscheidung, Rechl 16 162. Es möchle sich empfehlen, 
statt des ersten Sates des §J 23 der BR V0O. folgendes zu bestimmen: 
Hat bereits in einem früheren Termine eine mündliche Verhandlung stattgefunden, 
so kann das Gericht, wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertrelen sind und diese 
zustimmen, ein Urteil oder einen Beweisbeschluß ohne nochmalige mündliche Verhandlung 
erlassen, wenn es nach dem früher mündlich Verhandelten und dem Ergebnis einer Beweis- 
aufnahme, wie solche zu Protokoll festgestellt ist, den Sach= und Streitstand für hinreichend 
gellärt erachtet. Es ist zulässig, wenn das mündlich Verhandelte nicht im Gedächtnis aller 
an der Entscheidung teilnehmenden Richter ist, aus den Akten darüber, was früher vorge- 
tragen ist, sich eine Uberzeugung zu verschaffen. 
I. Einverständnis der Harteien. 
1. Wer kommt als Partei in Betracht? (in Bd. 2, 511). 
2. Die Parteien müssen durch Rechtsan wälte vertreten sein (zu vgl. Bd. 2, 511). 
Volkmar, DFJ3Z. 16 596. Es ist angezeigt, das Anlragsrecht nicht nur den Anwälten, 
sondern auch sonstigen Parteivertreterm und den Parteien selbst zuzugestehen. Denn das 
Bedenken der Begr. zu § 23 der Entlastungs V O., daß, wo nicht Anwälte mitwirken, eine 
ausreichende Darstellung des Streitstoffs in den vorbereitenden Schriftsätzen meist fehle, 
erscheint nicht zutreffend und auch nicht durchschlagend, weil entscheidend sein muß, ob 
der Sach- und Streitstand schriftlich oder mündlich hinreichend geklärt ist. Außerdem 
möchic in Anlehnung an § 64 des Landesverwallungs G. v. 30. Juli 1883 und das dorl 
geregelte Berwaltungsstreitverfahren zu bestimmen sein, daß, wenn beide Parteien durch 
Anwälte vertreten sind, das Gericht berechtigt ist, am Terminstage bei Schluß der Sitzung
	        
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