Bek. zum Schutze von Angehörigen immobller Truppenteile v. 20. Januar 1916. 33
1.
Inhaltskbersicht.
I. Bürgerliche RechtsRreitigleiten III 35. V. Ablehmung der Anssetzung wegen offenbarer
11. Anwendung aufs Osterreicher? II35. Unbilligkelt 111 35.
III. Gedattet ist die Aussetzung III 31. 1. Allgemeines III 35.
I. Nlagcerhebung ist zulässig III 34. . 2.FättedeeBeinhungosseubqkekuuhimgkek
2.ReineentlpkechendeUnwendnngderSis· 11135.
biSURTSchG.IlIZQ.
UTVoraussetzungdekUusfetzuugUle
Z.FölledctVenteinnngossenbaverllnbilligo
keit 1II 36.
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
1. Hallbauer a. a. O. 90. Die VO. bezieht sich auf alle bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten und unterscheidet sich dadurch von § 2 KTSch G., der nur von den ordentlichen Ge-
richten spricht. Sie umfaßt deshalb auch ohne weiteres das Verfahren vor den Gewerbe-
und Kaufmannsgerichten, für die das KTSch G. eine Sonderbestimmung treffen mußte.
Sie umfaßt deshalb aber auch das Verfahren bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die nach 5 14 GVG. bei besonderen Gerichten anhängig sind (ebenso Schäffer, IW. 16 277).
Dem Landesrecht ist hier nicht wie in 5 10 KTSch G. die Befugnis eingeräumt, etwas
anderes zu bestimmen. Im übrigen ist der Begriff „bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ ganz
derselbe wie im §J 2 KTSch G. Die V0O. bezieht sich auch auf das schiedsgerichtliche Ver-
fahren, dagegen nicht auf die freiwillige Gerichtsbarkeit.
2. Keidel a. a. O. 373. 5& 1 Abs. 1 VO spricht schlechthin von „bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten". Eine sachliche Anderung gegenüber dem KSch. hinsichtlich der Arten
der in Betracht kommenden Rechtsstreitigkeiten ist mit der vereinfachten Fassung der VO.
nicht beabsichtigt; der allgemeine Ausdruck der BO. umfaßt rechtlich ales und nur das,
was das KTSch G. besonders aufführt. Die Frage, ob die VO. im Verfahren vor einem
Schiedsgericht i. S. der & 1025 ff. 3PO. anwendbar ist, dürfte deshalb wie für das KTSch G.
zu verneinen sein, da dieses in §5 2 und 10 nur „staatliche Gerichte" aufführt (so für das
KTSch G. Güthe, Gruchots Beitr. 59 33; Mansfeld, Baympfl-B. 14 333; a. M. Sies-
kind, Prozeßrechtl. Schutz, 2. Aufl. S. 13; Hallbauer, Recht 14 587). Einer Schädigung
der Partei im schiedsgerichtlichen Verfahren wird durch richtige Handhabung des § 1034
Abs. 1 3PO. vorzubeugen sein. Auch der „Partei“-Begriff ist für die VO. der nämliche
wie für das KTSch G. Partei ist auch der Konkursverwalter (§ 6 KO., DJZ. 14 1306,
OL#G. 30 241), der Nachlaßverwalter (3§ 1984 BGB.), der Zwangsverwalter (§#5 23, 148
ZVG.), der Testamentsvollstrecker in den von ihm und gegen ihn geführten Prozessen
(5 2212f. BG., OL. 30 240), dagegen nicht die nach der Gesch Auss#V O. bestellte
Aussichtsperson.
3. Keidel a. a. O. 374. Der Aussetzungsantrag ist ohne Rücksicht auf die Art des
Geltend gemachten Anspruchs zulässig, also auch in Prozessen über nicht vermögensrechtliche
Ansprüche, insbesondere auch in Ehesachen, bei Statusklagen, im Entmündigungsverfahren.
Die Aussehung ist in allen Verfahrensarten möglich, auch im Kostenfestsetzungs-, Streit-
wertfestsetzungsverfahren, im Mahnverfahren, im Bewesssicherungs-, im Berichtigungs-
verfahren nach § 319 Z PO. (Leipz. . 15 1536, 2341), in dem einen Arrest oder eine einst-
weilige Verfügung betreffenden Verfahren (DJZ. 14 1076; 15 202, 428; a. M. Leipzg.
16 15410). Ausgeschlossen ist sie im Zw Vollstreckungs-, Zw Versteigerungs-- und Zwer-
wallungsverfahren, im Konkurs-, Aufgebots= und Verteilungsverfahren.
4. Kallee, Gewusffm G. 21 164. Die Vorschriften der Bek. gelten auch für das
Verfahren vor den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten.
II. Anwendung auf Ssterreicher
Schäfser, JW. 16 228. Auf österreichische Immobile ist die WO. nicht anzuwenden.
Es fehst eine der Bek. v. 22. Oklober 1914 (in Bd. 1, 169; 2, 54) entsprechende Vorschrift;
a. M. Hallbauer a. a. O. 9#4.
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 3