764 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
I. Die §#§# 1 bis 12 (Mahnverfahren vor den Landgerichten) werden auf.
gehoben.
II. Der § 16 Nr. 2 wird gestrichen. Statt dessen wird folgende Vorschrift
als § 14 eingefügt:
Die Frist für den Widerspruch wird von dem Gericht in dem Zah-
lungsbefehle bestimmt; sie ist den Vorschriften über die Einlassungefrist
entsprechend zu bemessen.
III. Der § 19 wird aufgehoben.
IV. Der § 20 Abs. 1 erhält folgendc Fassung:
Die Zulässigkeit der Berufung ist, wenn die Berufung ausschlicßlich
einen Anspruch betrifft, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen-
stande hat, durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigenden
Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt. Als ein Anspruch, welcher
die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der An-
spruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld.
V. Der §X 22 erhält folgende Fassung: «
Im Falle des § 99 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung unterliegt die
Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerde-
summe den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem 22. Mai 1916 in Kraft.
Rechtsstreitigkeiten vor den Landgerichten, in denen die Klageschrift vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht ist, unterliegen den bisherigen Vor-
schriften über das Mahnverfahren vor den Landgerichten. Ist im Verfahren vor
den Amtsgerichten die Klage oder das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung angebracht, so bemißt sich die Frist für den
Widerspruch nach den bisherigen Vorschriften.
Die Kostenerstattung auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
Das gleiche gilt für die Kostenerstatlung auf Grund anderer Entscheidungen, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind.
Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem In-
krafttreten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den
bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen
andere Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind.
Begründung. (D. N. IX 210.)
Die VDerordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 (RGVBlI.
502) hat in den Kreisen der Rechtsanwälte Widerspruch erfahren, der um so lebhafter
geäußert wurde, je mehr die Lage der Rechtsanwaltschaft infolge der durch den Krieg
hervorgerusenen Derhältnisse sich verschlechterte. Die Bedenken, welche von dieser Seite
gegen die in der Derordnung enthaltenen NMeuerungen erhoben wurden, veranlaßtzten
die Reichs-Justizverwaltung, die in Betracht kommenden Fragen mit einigen Ver—
tretern der Rechtsanwaltschaft zu crörtern, die zu diesem Swecke von dem Vorstand des
Deutschen Anwaltsvereins und von der Dereinigung der orstände deutscher An-
waltskammern abgeordnet wurden. Inzwischen hatte auch der Reichslag die Ver-
ordnung zum Gegenstande der Verhandlung gemacht und in der Sitzung v. S. April 1006
(Sten Ber. 952 ff.) eine Resolution angenommen, den Herrn Reichskanzler zu ersuchen:
1. alsbald unter Berücksichtigung der in der Seit der Anwendung gewonnenen
Erfahrungen eine Anderung der Entlastungsverordnungen vom 9. September
und 7. Oktober 1915 herbeizuführen, insonderheit in der Richtung, daß
l. die #5 10, 22 der Verordnung vom 9. September aufgehoben werden,
2. die Bestimmung des § 20 dieser verordnung anf Geldforderungen bis in
50 UM. beschränkt wird,