Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. zur Entlastung der Strafgerichte v. 7. Oltober 1915. 775 
Annahme spricht die alzessorische Natur dieses Anspruches, der nur zur Ergänzung des 
Anspruches gegen die Frau gegeben ist, um den Anspruch gegen die Frau durchzusetzen, 
und der mit dem Anspruche gegen die Frau steht und fällt (R. 50 53). Es ist aber undenk- 
bar, daß der Gesetzgeber dem Manne, der doch die Zahlung schließlich nur aus dem Frauen- 
gute leistet, ein Rechtsmattel gewähren wollte, das er der Frau, der elgentlichen Schuld- 
nerin, versagt hat. 
Allgemeine Derfügung des Preuß. Justizministere vom 25. Mai 
1916 über die geschäftliche Behandlung der Prozeßsachen nach den 
Bekanntmachungen zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 
1915 und 18. Mai 1916 (R6l. 1915 S. 562; 1916 S. 393). 
(WMVBl. 120.) 
Aus Anlaß der Bekanntmachung vom 18. Mai 1916 über Anderungen der Ver- 
ordnung zur Entlastung der Gerichte wird folgendes bestimmt: 
1. Die auf die geschäftliche Behandlung der Mahnsachen bei den Landge- 
richten sich beziehenden Bestimmungen in Nr. 1 1 bis 5 und 1IV 9 der Allgemeinen 
Verfügung vom 14. September 1915 treten für die Rechtsstreitigkeiten, in denen 
die Klageschrist nach dem 21. Mai 1916 eingereicht ist, außer Kraft. 
2. Die für die Hauptübersicht der Geschäfte bei den Landgerichten und für die 
Zusammenstellungen der Ergebnisse aus diesen Ubersichten in der Allgemeinen 
Verfügung vom 19. Oktober 1915 unter à II Nr. 1 und 3, B II Nr. 1 und C Nr. 2 
getroffenen Bestimmungen, sowie die daselbst unter C Nr. 1 gegebenen Vorschriften, 
soweit sie sich auf die Landgerichte beziehen, gelten nur noch für die in die Haupt- 
übersichten und die Zusammenstellungen für das Jahr 1916 aufzunehmenden Er- 
gebnisse. In diesen Hauptübersichten (unter Buchstabe c. Einzelheiten. Unter- 
abschnikt E. Mahnverfahren) und Zusammenstellungen (in Tabelle 4f) sind außer 
den Ergebnissen des Mahnverfahrens vor den Landgerichten des Vorjahrs (1915) 
auch die des Jahres 1916, und zwar diese mit farbiger Tinte, anzugeben. 
3. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts hat dem Gläubiger zugleich mit 
der Benachrichtigung von der Zustellung des Zahlungsbefehls (s 693 Abs. 4 der 
Zivilprozeßordnung) die gemäß § 14a der Verordnung zur Entlastung der Ge- 
richte von dem Gerichte bestimmte Frist für den Widerspruch mitzuteilen. Der 
Vordruck Z. P. Nr. 42 ist zu diesem Zwecke handschriftlich zu ergänzen. 
L. Entlastung der Strafgerichte. 
(s. hierzu Bd. 1, 744.) 
Bekanntmachung zur Entlastung der Strafgerichte. 
Vom 7. Oktober 1915. (Rl. 631.) 
Wortlaut und Begründung in RPd. 2, 521ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 2, 522. 
Bovensiepen, Die Verordnung des Bundesrats zur Entlastung der Strafgerichte 
vom 7. Okt. 1915, Thür Bl. 62 241. — Doerr, Bedeutung der V. v. 7. Okt. 1915 für 
den konsularen und kolonialen Strafprozeß, DJZ. 16 1070. — v. Staff, Der Friedens- 
wert der Verordnungen zur Entlastung der Gerichte, Ru Wirisch. 16 57. 
(Abschnitt I in Bd. 2, 522.)
	        
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