Bek. über das Verfahren vor den außerordentl. Kriegsgerichten v. 21. Sept. 1916. 777
gericht, salls bei Auslegung einer wirtschaftlichen Anordnung eine BRV0O. 6 3 Erm G.)
ein OLG. von der Entscheidung eines anderen OL. abweichen will. Ausschließung der
Berufung in Privatklagesachen (Ausnahme bei Zustimmung des Schöffenrichters). Herab-
setzung der Richterzahl bei den LG., OLG. und dem R., Finschränkung des Legalitäte-
arundsatzes.
3. Entlastung der Kriegsgerichte.
Bekanntmachung über das Verfahren vor den außerordentlichen
Kriegsgerichten. Vom 21. September 1916. (RGl. 1067.)
Der Bundesrat hat . . solgende Verordnung erlassen:
§ 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen 5§ 9b des preußischen Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (GS. 451) kann, wenn der Kriegszustand
vom Kaiser erklärt ist (Art. 68 der Reichsverfassung), das Kriegsgericht auf Antrag
des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung die Sache an den ordentlichen
Richler verweisen.
§2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 122. 9.1 in Kraft.
Literatur.
Fleischmann, Anderung im Verfahren der außerordentlichen Kriegsgerichte, DJ3Z.
16 1064. — Lorenz, Die Bundesratsverordnung über das Verfahren vor den außer-
ordentlichen Kriegsgerichten vom 21. September 1916, JW. 16 1316.
Fleischmann, DJ3. 16 1064. Zweckmäßiger wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber
eine Befassung zweier Gerichte mit dem gleichen Falle überhaupt vermieden und den
Erlaß des Strafbefehls dem Vorsitzenden des ao. Kriegsgerichts übertragen hätte; mit
einem Einspruche an das ao. Kriegsgericht wäre der Fall dann auch erschöpft gewesen.
Dies um so mehr, als über die Verweisung oft erst nach Vornahme von Ermittlungen durch
Berichterstatter oder Vorsitzenden des av. Kriegsgerichts wird befunden werden können.
Keineswegs aber ist sie von solchen abhängig. Für eine sachgemäße Entschlleßung kann
schon die Anzeige der Straftat ausreichen; und sie ist noch bis an den Beginn der mündlichen
Verhandlung zugelassen; nicht aber wäre darüber hinaus noch ein Grund für das ao. Kriegs-
gericht gegeben, zugunsten eines anderen Gerichts zurückzutreten. Die Verweisung an „den“
ordentlichen Richter bedeutet übrigens nicht die Zuweisung an cin bestimmtes Gericht —
das enlspräche auch nicht der Siellung des ao. Kriegsgerichts gegenüber den ordentlichen
Gerichten —, sondern nur ein Freimachen der Bahn für die ordentliche Gerichtsbarkeit,
d. h. Staatsanwaltschaft und Gericht nach ullen Regeln des Friedensrechts.
II. Anderungen der Kostengesetze.
Gesetz, betr. Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebühren-
ordnung für Rechteanwälte und der Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher. Vom 8. November 1916. (RGl. 1263.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Art. I. Das Gerichtskostengesetz wird dahin geändert:
1. Im § 79 werden im Abs. 1 Nr. 2 hinter den Worten „zu entrichtenden
Fernsprechgebühren“ die Worte „einschließlich der mit diesen Gebühren
auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (ReBl. 577) zu erhebenden
Reichsabgabe“ eingestellt.